Energiepreis-Protest > Erdgas Schwaben

Irre Vorauszahlungen wg. Umstellung Abrechnungszeitraum

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RuRo:
@Nichtmitmir

Korrekt verfasst ist es, wenn du vollinhaltlich dazu stehst. :wink:

Ich räume allerdings ein, dass die Juristerei oftmals mit Fallstricken behaftet ist, die wir Ottonormalverbraucher als solche nicht erkennen.

Ich würde es so formulieren *wegduck vor den Juristen* , da ich Ottonormalverbraucher bin:

Der folgende Auszug aus dem Internetauftritt www.energieverbraucher.de ist Ihnen sicherlich bekannt:

Der Erdgaspreis für Haushalte betrug im April 1997 im Bundesdurchschnitt laut einer Erhebung der Zeitschrift Brennstoffspiegel (4/97) in 100 deutschen Städten 2,7 Ct/kWh bei einer Jahresabnahme von 33.540 kWh einschließlich Grundpreis und Mehrwertsteuer. Daraus errechnet sich ein billiger Gaspreis für 2005 mit 2,7 Ct/kWh + 1,54 Ct/kWh = 4,24 Ct/kWh.

Damit ergibt sich, vorbehaltlich einer gerichtlichen Überprüfung, ein Verbrauchspreis von 3,66 Ct/kWh netto. (Anmerkung: bei 15.000 kWh/a)

(Weitergehende Anmerkung meinerseits: Da dein Verbrauch fast das Doppelte vom "Brennstoffspiegelbeispiel" erreicht, muss der Preis niedriger sein. Ob du dich damit auf den Preis von 3,45 Ct/kWh oder noch darunterliegend berufst, obliegt deiner Einschätzung - du trägst ja auch das Prozessrisiko.

- Einwand -

Ich halte die, seit Beginn meines Gasbezugs (xxx. 200x) , veranschlagten Energiepreise, insbesondere die Verbrauchspreise von

x,xx Ct/kWh netto anwendbar bis 30.06.2005
4,26 Ct/kWh netto anwendbar vom 01.07.2005 bis 31.12.2005
4,61 Ct/kWh netto anwendbar vom 01.01.2006 bis 31.03.2006
4,82 Ct/kWh netto anwendbar vom 01.04.2006 bis 30.09.2006
5,04 Ct/kWh netto anwendbar ab 01.10.2006

einschließlich weiterer, für die Zukunft beabsichtigte, Preiserhöhungen für unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und berufe mich auf deren Unverbindlichkeit.

Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisklauseln.

Ich fordere Sie weiter auf, mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit Ihrer Preise durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen. Zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes verweisen wir auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 3131 f.; LG Köln, RdE 2004, S. 306 und Entscheidung vom 5. Juli 2005, X ZR 60/04).

- Ende des Einwands -

Das ganze kann man natürlich noch entsprechend "verpacken".

Auf jeden Fall den Eingang des Schreibens von EGS schriftlich bestätigen lassen. Versand sollte, um nachweislich als zugegangen zu gelten, per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Leider gibt es zum kostengünstigeren Versand per Fax mit Sendebestätigung und dessen Wirksamkeit ja auch schon eine Rechtsprechung. :roll:

Excel ist ja kein Muss - dann tippelst du die Berechnung halt in den Taschenrechner ein, der kann das genauso gut. Auf alle Fälle das Mitschreiben nicht vergessen.

Kampfzwerg:

--- Zitat von: \"Nichtmitmir\" ---
--- Zitat ---Ausserdem solltest du nicht nur den Preisen in Höhe der Anpassung vom 01.10.06 widersprechen , sondern sämtlichen Verbrauchspreisen, die über die von dir als angemessen betrachtete Höhe hinaus gehen.
--- Ende Zitat ---

Uffz!
Gibt es dafür ein Musterschreiben? Ich möchte das ja korrekt formuliert übersenden.

Und gibt es irgendwo eine Exel-Vorlage, in der man sowas w.o.b. ausrechnen  kann? Ich bin ein absoluter Depp, was Exel angeht.  :)
--- Ende Zitat ---

Hallo,
vielleicht hilft das?

http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/Rechenprogramme/site__1737/

Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist

Des Weiteren ist es wichtig immer dem Gesamtpreis und den Preiserhöhungen zu widersprechen.
Gesamtpreis = Arbeits- und Grundpreis

Da eine angemessene Höhe nur ein Gericht feststellen kann, ist eine genaue Berechnung derselben weder notwendig noch machbar.

@RuRo


--- Zitat ---Korrekt verfasst ist es, wenn du vollinhaltlich dazu stehst.  
--- Ende Zitat ---
Das wäre wirklich super (jedenfalls für uns, denke aber daran dass der Schuss anderenfalls auch mächtig nach hinten losgehen könnte), stimmt aber leider nicht :lol:
und alle Juristen wären auf einen Schlag arbeitslos
 :cry:

RuRo:
@Kampfzwerg

Wahrscheinlich hab\' ich heut\' nicht meinen besten Tag, drum frag\' ich mal nach:

Was willst du mir mit dem Satz sagen?

Ich wollte mit dem zitierten Satz nur zum Ausdruck bringen, dass man sich nicht ohne eigene geistige Vorarbeit auf irgendwelche Musterschreiben stürzen soll und meint, die wären der Weisheit letzter Schluss.

Eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Versorger würde ich persönlich immer mit einem Rechtsanwalt bestreiten. Die ersten Schritte bis dahin können nach m.E. selbständig beschritten werden.

Kampfzwerg:
@ RuRo

schön, dass Du nachfragst, da ich den Satz offensichtlich falsch interpretiert hatte. Dachte Du meinst es ernst/wörtlich.
Asche auf mein Haupt.
 :lol:
Deiner Erklärung kann ich nur voll zustimmen! :wink:
Genau so sollte es sein.

Opferlamm:
Hallo zusammen!

Na endlich gibts ein Forum, das sich mit dem Thema befaßt.
Hab mich schon gewundert, dass dieses Problem niemand hat!

Mir ging es vor ein paar Tagen genauso. Seltsamerweise wurden
bei dieser Umstellung auf "rollierende Abrechnung" alle, die ich
kenne - und ja auch der Forumstarter - von Oktober auf März
gesetzt, müssen also ausgerechnet in der Hochpreisphase eine
verkürzte "Sonderrechnung" hinnehmen. Ich muß daher auch genau
2/3 mehr zahlen als vorher. Natürlich wird nur der Winterverbrauch
berechnet, aber trotzdem ist man bei dieser Berechnung doch der
Betrogene, EGS kassiert in meinem Fall 500 Euro mehr als sie bei
der jährlichen Abrechnung in diesem Zeitraum kassieren würden!
Und dies wird ja auch nicht wieder "gutgemacht", schließlich muß man
dann nicht 6 billige "Sommermonate" zahlen, sondern kommt dann
wieder in die jährliche Abrechnung -ergo ist von uns armen Deppen
eine Vorausleistung gegeben.
Weiß jetzt nur nicht, ob die Tipps zur Unbilligkeit bei dem hier konkret
gegebenen Thema weiterhelfen?
Ich jedenfalls habe heute schriftlich dieser "Umstellung" widerrufen
mit der entsprechenden Begründung.  Ich weiß nicht, ob dies rechtlich
möglich ist, aber versuchen muß ich es - jeder logisch denkende Mensch
sollte erkennen, daß alle, die von Okt. auf März fallen finanziell benachteiligt sind - da können sie noch hundertmal schreiben, daß ja "nur"
der tatsächliche Winterverbrauch berechnet wird.

Gibt es noch mehr, die sowas inzwischen bekommen haben?
Das kann doch nicht sein, das EGS damit durchkommt und
sich durch eine "Verwaltungsumstellung" bereichert?

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