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Gaspreisurteil LG Potsdam vom 04.10.06 erfreulich deutlich

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RR-E-ft:
[ 5-U-75-05 16-03-2006 ; 3-S-147-05 15-05-2006 ; 2-O-19-06 04-10-2006 ; VIII-ZR-144-06 ]

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Hilfe/Container-Urteilssammlung/site__1906/

Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 04.10.2006 - Az. 2 O 19/06 entschieden:

"Der von Klägerseite geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Unbilligkeit des von der Beklagten verlangten Gaspreises besteht [nur] für solche Verbraucher, die tatsächlich Gaskunden der Beklagten sind und bei denen die Abrechnung nach dem allgemein gültigen Tarif vorgenommen wird, die aufgrund der allgemeinen Lieferverpflichtung der Beklagten beliefert werden (sog. Tarifkunden)".

Dies betrifft alle Gaskunden, die zu den gem. § 4 AVBGasV veröffentlichten Tarifen versorgt und abgerechnet werden.

Im konkreten Fall sind das alle EMB- Kunden, die zum EMB- Tarif bzw. EMB- Klassik zu den Bedingungen der AVBGasV versorgt und nach Bestabrechung abgerechnet werden:

http://www.emb-gmbh.de/cms/index.php?id=62

Die gerichtliche Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB betrifft dabei den gesamten zur Abrechnung gestellten Gaspreis und nicht etwa nur eine Gaspreiserhöhung.

Ohne es zu bennenen knüpft das Gericht dabei ersichtlich an die Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2003, 3131; NJW 2006, 684; BGH NJW-RR 2006, 915) an.

Das Gericht geht weiter davon aus, dass sich bereits aus dem Wortlaut des § 315 BGB ergäbe, dass die Gaspreise nur verbindlich sind, wenn der Gasversorger die Angemessenheit der Gaspreise nachvollziehbar und prüffähig nachgewiesen habe.

Die Kläger meinten hingegen, dass sich dies für zukünftige einseitige Preisfestlegungen  nicht so deutlich bereits aus dem Gesetz ergäbe und deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit ein entsprechendes Feststellungsinteresse bestehe, zumal sich die Bekl. gegenüber den Klägern  ständig auf § 30 AVBGasV und eine angebliche daraus folgende Zahlungspflicht beruft.

Weil sich nach Auffassung des Gerichts Entsprechendes jedoch bereits aus dem Gesetz (§ 315 BGB) selbst ergibt, wurde ein dahingehender Feststellungsantrag abgewiesen. Es fehle insoweit am Feststellungsinteresse bzw. über den Gestzeswortlaut hinaus an einer Konkretisierung.


Dies ergibt sich aus den Entscheidungsgründen auf den  Seiten 12/ 13 des Urteils.

Insoweit hat das Gericht für die Verbraucher, die zu den Bedingungen der AVBGasV versorgt werden, ganz deutlich und entscheidend für weitere Rechtsklarheit gesorgt:

Der  Gaspreis nach allgemeingültigem Tarif ist nach dieser Rechtsprechung  wohl insgesamt überhaupt erst  nur verbindlich und damit geschuldet, wenn die Angemessenheit des Gaspreises nachvollziehbar und prüffähig vom Gasversorger  nachgewiesen wurde.

So deutlich hat es wohl noch kein Gericht ausgeführt.

Es darf bezweifelt werden, dass Gasversorger dieses Urteil ihren Kunden je zur Verfügung stellen werden.

Bis auf die Sammelkläger, die nach bisheriger Entscheidung die Kostenlast trifft, ist dieses Urteil ein Erfolg für die Gaskunden.

Das Gericht hatte im Übrigen den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt:

Die Parteien hatten übereinstimmend erklärt, dass die Kläger, die gegenwärtig Gas von der Beklagten beziehen und deren Kunden sind, zu den allgemeingültigen Preisen EMB Tarif/ EMB Klassik versorgt und abgerechnet werden und der Beklagten aufgrund des Kontrahierungszwanges und des Gleichbehandlungsgebotes eine dauerhafte anderweitige Preisabsprache mit Haushaltskunden wie den Klägern überhaupt nicht möglich ist. Deshalb so die Beklagte, seien ihre  nach § 4 AVBGasV veröffentlichten allgemeinen Preise zwingende Tarife, die keine anderweitigen Preisvereinbarungen zuließen.

Das Gericht wollte (wohl etwas lebensfremd und zudem unzulässig entgegen dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ) gleichwohl nicht ausschließen, dass Kläger mit der Beklagten individuelle Preisvereinbarungen ausgehandelt hätten und deshalb nicht zu den nach § 4 AVBGasV veröffentlichten  allgemeinen Preisen versorgt und abgerechnet würden.

Diese könnten  dann "unter Umständen" durch das beantragte Feststellungsurteil besser gestellt werden, wenn sie höhere Preise ausgehandelt hätten als die allgemeinen Preise des Versorgers zum vor dem 01.10.2004 gültigen Preisstand.

Das Gericht meinte, Sondervertragskunden könnten jedenfalls  kein Interesse an der Feststellung eines billigen Preises haben.

Dabei verkannte das Gericht, dass die (positive) Feststellung eines billigen Preies gar nicht beantragt war, sondern eine negative Feststellungsklage erhoben war, darauf gerichtet für die Erdgaslieferungen lediglich die allgemeinen Preise zu zahlen, die vor dem 01.10.2004 galten.

Das Gericht meinte, einen solchen Anspruch hätten nur die Tarifkunden.
Aber immerhin haben diese den Anspruch sicher.
 

Dabei ließ das Gericht zudem die eigene Rechtsprechung des LG Potsdam (RdE 2004, 307) ebenso unberücksichtigt wie die des OLG Karlsruhe (Urt. v. 28.06.2006) und LG Mönchengladbach (B. v. 07.07.2006); LG Bonn (Urt. v. 07.09.2006), wonach auch bei bezüglich der Preise von Gassonderkunden die gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB greift.

Auch das Urteil des OLG Karslruhe betraf einen Sondervertragskunden:

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Hilfe/Container-Urteilssammlung/site__1859/

Dass in laufenden Sonderverträgen einseitige Preiserhöhungen durch den Versorger gem. § 315 BGB überprüft werden können, entspricht der Rechtsprechung des LG Potsdam (RdE 2004, 307 - vgl. Seite 3 der Urteilsausfertigung unten):

http://www.raepower.de/PDF/20040709%20LG%20Potsdam%2052%20O%20208-02.pdf

Ebenso entspricht es der  Rechtsprechung des LG Potsdam, dass § 30 AVBV den Einwand der Unbilligkeit nicht betrifft und nicht ausschließt (LG Potsdam, Urt. v. 15.05.2006, 3 S 147/05 - auf die Revision des verklagten Kunden vor dem BGH unter dem Az. VIII ZR 144/06):

 http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/LG_Potsdam_060515_3S147-05.pdf

Auch das OLG Brandenburg geht in seinem Urteil vom 16.03.2006, Az. 5 U 75/05 wohl mit dem BGH davon aus, dass Gaspreise eines kontrahierungspflichtigen und monopolistischen Gasversorgers der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterfallen (vgl. Seite 11 der Urteilsausfertigung oben) und dass § 30 AVBV den Einwand der unbilligen Leistungsbestimmung gem. § 315 BGB nicht ausschließt (vgl. Seite 17 der Urteilsausfertigung), also nicht dazu führen kann, dass der Kunde zur Zahlung als unbillig gerügter einseitig festgesetzter Preise des Versorgungsunternehmens verpflichtet sein kann:

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/OLG_Brandenburg_060316_5U75-05.pdf




Die Kläger werden deshalb nun eine Berufung zu erwägen haben.



Diese könnten jetzt wohl zudem  auch die Zahlungen für die Gaslieferungen  vollständig einstellen und auf eine Zahlungsklage des Versorgers zu den abgerechneten allgemeingültigen Tarifen das sie betreffende Urteil des LG Potdsam vorlegen, wonach bis zum nachvollziehbaren und prüffähigen Nachweis der Angemessenheit des zur Abrechnung gestellten Gaspreises nichts verbindlich und somit geschuldet ist, was sich bereits aus § 315 BGB ergibt.

Auch keine schlechte Aussicht. :wink:


Dies entspräche wohl sogar der Rechtsauffassung des Versorgers:


http://www.emb-gmbh.de/cms/index.php?id=5&newsid=177  


--- Zitat ---"Die EMB begrüßt das Urteil, das die Rechtssauffassung der EMB bestätigt.

Eine ausführliche Begründung des Urteils wird in den nächsten Tagen veröffentlicht."
--- Ende Zitat ---

Obschon der Versorger das Urteil mittlerweile mit vollständigen Entscheidungsgründen vorliegen haben wird und er eine baldige Veröffentlichung der vollständigen Urteilsgründe in Aussicht gestellt hatte, findet sich eine solche bisher nicht:

http://www.emb-gmbh.de/cms/index.php?id=73  :roll:

Der Versorger hatte vor Gericht sogar vorgetragen, die Kunden wüssten durch die Veröffentlichungen der Verbraucherverbände, dass sie gar nicht mehr zahlen brauchen. Wer trotzdem noch vollständig zahle, der könne in Anbetracht von § 814 BGB nichts mehr zurück verlangen. So wird indes deutlich gemacht, dass Kunden kürzen müssen, wenn sie sich keiner Rechte begeben wollen. Wer den vollständigen Gaspreis auf Billigkeit  überprüft haben wolle, müsse - so die Bekl. in dem Verfahren - sowieso auch vollständig kürzen. Schließlich könne nur die Billigkeit eines noch offenen Betrages gerichtlich überprüft werden..... Eine Meinung, die sich hören lässt.

Soweit die Kläger bereits in 2004/ 2005 Rechnungsbeträge gekürzt hatten, trifft das Urteil nach dem Vortrag der Beklagten sogar die Feststellung, die Zahlungen auf die entsprechenden Rechnungen seien bereits  vollständig geleistet worden, so dass wohl schon allein deshalb von dieser nichts mehr verlangt werden kann.....

Möglicherweise hatte der Versorger das Urteil des LG Potsdam deshalb zu früh begrüßt.


Freundliche Grüße
aus Jena





Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Fridericus Rex:
Können Sie das Urteil nicht hier veröffentlichen?


--- Zitat ---Obschon der Versorger das Urteil mittlerweile mit vollständigen Entscheidungsgründen vorliegen haben wird und er eine baldige Veröffentlichung der vollständigen Urteilsgründe in Aussicht gestellt hatte, findet sich eine solche bisher nicht:
--- Ende Zitat ---


Da Sie darauf zitieren, liegt es Ihnen doch vor.

RR-E-ft:
@Fridericus Rex

Ich kann das Urteil hier nicht veröffentlichen.

Wer es unbedingt benötigt und keinen entsprechenden Kontakt zu den Verbänden hat, muss wohl abwarten bis es  - wie von EMB für die allernächste Zeit angekündigt - veröffentlicht wird oder aber eine Urteilsabschrift beim LG Potsdam beantragen.

Lang kann es ja nicht mehr dauern.

Achten Sie auch auf entsprechende Veröffentlichungen des BGW, die bisher sogar Amtsgerichtsentscheidungen betrafen:

http://bgw.de/presse/pressemitteilungen/article_2005_8_16.html?&pagelayout=print&pagelayout=print&pagelayout=print&pagelayout=print

RR-E-ft:
An der Urteilsbegründung Interessierte können sich an die genannte Adresse wenden:

http://www.emb-gmbh.de/docs/061004_mi_entscheidung_ende.doc

Dort wird auch zu erfahren sein, welche Passagen der Urteilsbegründung  das Unternehmen aus welchen Gründen als besonders begrüßenswert betrachtet, wo es doch EMB Tarif/ Klassik- Kunden eine Billigkeitskontrolle der verlangten Gaspreise zuspricht.

EMB:
Sehr geehrter Herr Fricke,

im Zusammenhang mit dem Urteil des LG Potsdam im Sammelklageverfahren gegen EMB (Az. 2 O 19/06), das Sie als Anwalt der Sammelkläger betreut haben, schreiben Sie:

„Es darf bezweifelt werden, dass Gasversorger dieses Urteil ihren Kunden je zur Verfügung stellen werden.“

Warum? Die EMB legt Wert auf gute Beziehungen zu ihren Kunden und sucht deshalb regelmäßig den Austausch mit ihnen – auch bei kontrovers diskutierten Themen. Dazu zählt selbstverständlich auch die Veröffentlichung des Urteilstextes auf unserer Homepage – und gerne auch hier im Forum der Energieverbraucher.

http://www.emb-gmbh.de/cms/fileadmin/pdf/LG_Potsdam_2_0_19-06.pdf

Die Veröffentlichung ist umso wichtiger, als das Urteil vor allem in mehreren Punkten erfreulich deutlich ist, die von Ihnen nicht genannt werden.

1. Eine Feststellungsklage ist nach Ansicht des Gerichts für in der Vergangenheit liegende, abgerechnete Bezugszeiträume die falsche Klageart (alle Hervorhebungen im folgenden durch EMB):

“Soweit die Kläger mit dem Feststellungsantrag letztlich die Festsetzung einer „billigen“ Vergütung für die Gaslieferung auch für die Jahre 2004 und 2005 begehren, ist die Klage unzulässig. Ein Feststellungsinteresse besteht für abgelaufene Jahre nicht, da diese Zeiträume abrechnungstechnisch bereits abgeschlossen sind.“

Das entspricht auch der Rechtsauffassung der EMB.

2. Das Landgericht Potsdam stellt in seiner Urteilsbegründung eindeutig klar, dass Sondervertragskunden „unter keinen Umständen“ die gerichtliche Überprüfung der Gaspreise auf Unbilligkeit verlangen können:

„Soweit es sich bei den Klägern um Sondervertragskunden handeln sollte, besteht ein Anspruch auf Bestimmung eines billigen Preises im Sinne von § 315 BGB nicht, da sich in dieser Konstellation aus dem Vertrag ein Lieferpreis und gegebenenfalls eine vertragliche Preisanpassungsmöglichkeit ergibt, an die – sollte sie der AGB-Kontrolle nach § 305 ff BGB standhalten – sowohl die Kläger als auch die Beklagte gebunden sind.“

Das Landgericht findet diese Feststellung, die im übrigen der Rechtsauffassung der EMB entspricht, so wichtig, dass es diese – für Gerichte eher unüblich – noch einmal wiederholt.

„Hieraus erschließt sich, dass jedenfalls einige der Kläger Sondervertragskunden sind – diese haben aber unter keinen Umständen einen Anspruch auf Feststellung der Unbilligkeit der Preise, da sie diese mit der Beklagten ausgehandelt haben, ohne dass der Beklagten ein Recht zur einseitigen Preisbestimmung zugestanden hätte.“

3. In Bezug auf Tarifkunden scheint das Gericht eine andere Bewertung für denkbar zu halten. Diese Auffassung teilen wir nicht. Allerdings erläutert die Kammer ihre Ansicht nicht weiter, denn sie musste die Klage auf jeden Fall wegen Unbegründetheit abweisen, da die Kläger die hierfür entscheidenden Fakten nicht vorgetragen hatten. Auch hier formuliert das Landgericht eindeutig:

„Nachdem die Kläger auf die Bedenken des Gerichts gegen die Aktivlegitimation hingewiesen worden sind und hierzu nicht näher vorgetragen haben, war die Klage, soweit sie zulässig ist, allein aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.“

Zum Schluss noch ein Hinweis zu von Ihnen verwendeten Zahlen. Gleich an mehreren Stellen in diesem Forum behaupten Sie, dass sich die Aufwandsentschädigungen des Aufsichtsrates der EMB von 11,7 Mio. € im Jahre 2004 auf 12,4 Mio. € im Jahre 2005 gesteigert hätten.

Ein kurzer Blick auf Seite 38 des Geschäftsberichts 2005 der EMB http://www.emb-gmbh.de/cms/fileadmin/pdf/emb_geschaeftsbericht_05.pdf hätte ergeben, dass „für das Jahr 2005 [...] Aufsichtsratsvergütungen von insgesamt 12,4 T€ angefallen“ sind. 12.400 € sind 1/1000 des von Ihnen kolportierten Betrages. (Im Jahr 2004 waren es im übrigen 11,7 T€, also 11.700 € - siehe Geschäftsbericht 2004, Seite 38.)

Mit etwas mehr Sorgfalt (Verhältnis der Aufsichtsratsvergütungen zum Geschäftsergebnis der EMB, Vergleich mit der Aufsichtsratsvergütung anderer Unternehmen) hätte Ihnen auffallen müssen, dass die von Ihnen behaupteten Zahlen grob falsch sind. Daher dürfte es Ihnen leicht fallen, zusammen mit einer entsprechenden Erklärung, die getroffenen Aussagen zurückzuziehen. Es wäre einer weiterhin sachlichen Auseinandersetzung dienlich.

Mit freundlichem Gruß,

i. A. Jochen-Christian Werner

EMB Erdgas Mark Brandenburg GmbH
Pressesprecher

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