Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest

Gaspreisurteil LG Potsdam vom 04.10.06 erfreulich deutlich

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uwes:

--- Zitat von: \"Graf Koks\" ---Preisanpassungsklauseln unterliegen der Prüfung des § 315 BGB und des § 307 BGB. Wer nachlesen möchte, dem sei neben den von Herrn Fricke genannten Urteilen der Aufsatz von Held in NZM 2004, 169, 172, und Arzt/Fitzner ZNER 2005, 305, 311 empfohlen.
--- Ende Zitat ---


@Graf Koks

Ich sehe das nicht als zwingend richtig an. Ich verweise auf mein obiges Posting.
Wenn eine Preisänderungsklausel im Vertrag vereinbart ist, kommt § 315 BGB  schon begrifflich nicht zum Tragen, da es an der tatbestandlichen Voraussetzung, nämlich dem  Recht zur einseitigen Preisänderung nach billigem Ermessen (so aber § 315 Abs. 1 BGB) fehlt.

Gibt es keine Preisanpassungsklausel, ist dem Versorger aber durch Vertrag das Recht zur einseitigen Preisänderung nach billigem Ermessen eingeräumt, dann ist § 315 BGB anwendbar. Freilich ohne dass es dabei auf eine Monopol oder auch nur eine marktbeherrschende Stellung des Versorgers ankommen kann. Hierauf stellt § 315 BGB nicht ab.

Schwierig wird es dann, wenn die Preisänderungsklausel unwirksam ist und der Vertrag dann möglicherweise eine Lücke aufweist.
Das Landgericht Bremen hat in einer m.E. überzeugenden Begründung die Anwendbarkeit des § 315 BGB verneint. (s.o.)

Ich meine daher - wohl gemeinsam mit Herrn Fricke (oder nicht?) - dass es nur heißen kann § 315  oder § 307 BGB nicht jedoch § 315 und § 307 BGB

jroettges:
@uwes
--- Zitat ---Gibt es keine Preisanpassungsklausel, ist dem Versorger aber durch Vertrag das Recht zur einseitigen Preisänderung nach billigem Ermessen eingeräumt, dann ist § 315 BGB anwendbar.
--- Ende Zitat ---

Was ist, wenn es keine Preisanpassungsklausel gibt und auch nichts darüber nachlesbar ist, dass dem Versorger Preisänderungen eingeräumt worden seien.

--- Zitat ---Schwierig wird es dann, wenn die Preisänderungsklausel unwirksam ist und der Vertrag dann möglicherweise eine Lücke aufweist.
--- Ende Zitat ---
Entspricht das Fehlen jeglicher Regeln einer "Lücke" in diesem Sinne?

Nach meiner unmaßgeblichen Meinung gibt es dann nur zwei Möglichkeiten:

1. Der Versorger durfte und darf die Preise nicht einseitig und nicht ohne Neuverhandlung erhöhen

2. Da der Versorger selbst von einer an die Tarifkunden "angelehnten" Rechtslage ausgeht und die Preise nach §4 AVBGasV einseitig über Jahre hinweg erhöht hat, muss er sich auch mit §315 messen lassen

Haben Sonderverträge, denen alle inzwischen von den Gerichten und neuerdings auch vom Gesetzgeber (§41 EnWG) festgelegten Merkmale fehlen, überhaupt vor Gericht als solche Bestand?

Haben es sich die EVU nicht nur über Jahrzehnte hinweg zu einfach gemacht und Sonderverträge - wegen der geringeren Konzessionsabgabe günstiger - den Verbrauchern schmackhaft gemacht, ohne die Vertragsverhältnisse auf rechtlich saubere Weise auszugestalten?

Wer soll denn jetzt diese Zeche bezahlen?

RR-E-ft:
@uwes

Von Herrn Werner als Pressesprecher sollten wir nicht zuviel erwarten, was einen juristischen Disput betrifft. Er wird wohl eher eine Ausbildung für Public Relations haben, eine vollständig andere Kunst.

Das Landgericht Potsdam hat eben hinsichtlich des Feststellungsinteresses eine besondere Sicht auf die Dinge, welche auch ich für nicht zutreffend halte. Entsprechender Vortrag war erfolgt. Richter sind auch nicht davor gefeit, die Rechtslage falsch zu beurteilen.

Im übrigen ist schon vieles zum Thema hier geschrieben worden:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4576

@jroettges

Wenn im Vertrag nichts steht, steht eben nichts drin. Allein der Vertragstext dokumentiert regelmäßig, worüber man sich einig war.

Das Problem ist, was passiert, wenn eine Vertragsklausel unwirksam ist und dadurch in das Regelungsgefüge des ursprünglichen Vertrages deshalb  eine Lücke gerissen wird. Dann stellen die Gerichte die Frage nach einer sog. ergänzenden Vertragsauslegung. Diese wiederum hat strenge Voraussetzungen. Dazu lesen Sie bitte die bekannten Urteile LG Bremen, LG Dresden und LG Berlin oder auch OLG Köln v. 13.01.2006.

Ebenfalls bitte hier lesen:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4576

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