Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest
Gaspreisurteil LG Potsdam vom 04.10.06 erfreulich deutlich
RR-E-ft:
Sehr geehrter Herr Werner,
bei den AR- Vergütungen habe ich mich tatsächlich grob vertan.
Vielen Dank für den Hinweis darauf.
Selbstredend halte ich nicht an als falsch erkannten Aussagen fest.
Vielen Dank auch für die Veröffentlichung der Urteilsbegründung.
Ersichtlich warteten sehr viele Interessierte darauf.
Zur Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage hinsichtlich bereits abgerechneter Zeiträume vertritt der BGH bei Vorbehaltszahlungen wohl eine andere Rechtsauffassung (BGH NJW 2005, 2919; BGH NJW 2006, 854 und BGH NJW-RR 2006, 915).
Jedenfalls kommt dann jedoch noch eine Rückforderungsklage wegen unbillig überhöhter Energiepreise in Betracht (BGH NJW 2003, 1449).
So sieht es auch das LG Potsdam.
Das LG Potsdam ging hinsichtlich der bereits abgerechneten Zeiträume von der Vorrangigkeit einer solchen Rückforderungsklage aus und hielt deshalb eine Feststellungsklage insoweit für unzulässig.
Auf Rückzahlung kann indes nur klagen, wer überhaupt auf die entsprechzenden Rechnungen vollständig gezahlt hatte....
Für diejenigen, die schon ihre Rechnungen unter Berufung auf § 315 III BGB gekürzt haben, muss es deshalb auf jeden Fall bei der Möglichkeit einer Feststellungsklage verbleiben.
Soweit das Gericht ausführt, Sondervertragskunden könnten "unter keinen Umständen" einen Anspruch auf eine Billigkeitskontrolle haben, widerspricht dies schon der eigenen Rechtsprechung LG Potsdam (RdE 2004, 307). Auch das OLG Karlsruhe und wohl auch das OLG Brandenburg sehen dies anders.
Es ist allgemein anerkannt, dass eine - auf eine gem. § 307 BGB wirksame Preisänderungsklausel - gestützte Preiserhöhung mangels anderer Bestimmungen in einem zweiten Schritt einer Billigkeitskontrolle unterfällt. In der Rechtsprechung ist ebenso anerkannt, dass die Billigkeitskontrolle den Gesamtpreis, nicht jedoch einzelene Preisbestandteile betrifft.
Dies ist bei Gaspreisen der vorliegenden Art unbestritten (vgl. hierzu nur Kunth/ Tüngler, RdE 9/2006 Fn. 46).
"Die Preisänderung nach § 4 AVBGasV steht - selbstverständlich - unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Kontrolle ( § 19 Abs. 4 GWB, § 315 Abs. 3 BGB)"
Die Kollegen Dr. Kunth/ Tüngler weisen darauf hin, dass die auf Grundlage einer Vorbehaltsklausel vorgenommene Leistungsbestimmung für den anderen Teil nur verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht. Dies ergebe sich "bei Lichte besehen".
Wie Sie sicher selbst wissen, handelt Ihr Unternehmen mit den Haushaltskunden Preise gerade nicht individuell aus, sondern legt die jeweils zukünftig geltenden Preise durch öffentliche Bekanntmachungen diesen gegenüber einseitig fest.
Jedenfalls beruft sich Ihr Unternehmen hinsichtlich des Rechts zur einseitigen Preisfestlegung gegenüber allen Haushaltskunden auch lediglich auf § 4 AVBGasV, wobei strittig ist, ob sich aus dieser Vorschrift ein solches Recht überhaupt ergeben kann.
Einseitig festgelegt werden dabei jeweils nach einer Neukalkulation die jeweils zukünftig geltenden Grund- und Arbeitspreise.
In solchen Fällen soll der Gaspreis einer Billigkeitskontrolle unterfallen, vgl. oben.
Insoweit wird davon ausgegangen, dass allen Haushaltskunden Ihres Unternehmens, welche von diesen einseitigen Preisfestlegungen betroffen sind, die Unbilligkeitseinrede nach § 315 III BGB zusteht.
In dieser Auffassung sehen sich die Verbraucher durch das Urteil bestätigt.
Im Übrigen ergibt sich wohl auch, dass das Unternehmen zu solchen einseitigen Leistungsbestimmungen gegenüber Sondervertragskunden jedenfalls gerade nicht befugt ist.
Dies betrifft auch und gerade die aktuell neu einseitig festgelegten Preise, bestehend und aus Grund- und Arbeitspreis.
Diese und weitere Fragen können sicherlich in einem Berufungsverfahren wie auch weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen geklärt werden.
Vielen herzlichen Dank, dass Sie mit kontruktiven Beiträgen hier im Forum zur sachlichen Diskussion beitragen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
EMB:
Sehr geehrter Herr Fricke,
vielen Dank für Ihre umgehende Richtigstellung zu den Aufsichtsratsvergütungen bei der EMB Erdgas Mark Brandenburg GmbH.
Mit freundlichem Gruß,
i. A. Jochen-Christian Werner
EMB Erdgas Mark Brandenburg GmbH
Pressesprecher
RR-E-ft:
Sehr geehrter Herr Werner,
eine Selbstverständlichkeit.
Eine aktuelle Stellungnahme aus Ihrem Hause lässt sich wohl nicht mit
folgender Passage im Urteil vereinbaren, wonach für Tarifkunden ein Anspruch auf eine gerichtliche Billigkeitskontrolle und folglich auf eine entsprechende Feststellung besteht:
"Der von Klägerseite geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Unbilligkeit des von der Beklagten verlangten Gaspreises besteht nur für solche Verbraucher, die tatsächlich Gaskunden der Beklagten sind und bei denen die Abrechnung nach dem allgemein gültigen Tarif vorgenommen wird, die aufgrund der allgemeinen Lieferverpflichtung der Beklagten beliefert werden (sog. Tarifkunden)."
Das Gericht belässt es nicht dabei, dass Kläger, die Tarifkunden sind, den Anspruch haben könnten.
Es ist davon auszugehen, dass das Gericht den Konjunktiv gewählt hätte, wenn es einen etwaigen Zweifel am Bestehen des Anspruches für Tarifkunden gehabt hätte. Der Konjunktiv wurde indes nicht nicht gewählt.
Schließlich soll anderes nur für Kunden gelten, welche die Preise mit dem Unternehmen ausgehandelt haben.
Wie Sie ggf. selbst wissen, lässt sich Ihr Unternehmen gegenüber privaten Haushaltskunden wegen des Gleichbehandlungsgebotes regelmäßig nicht auf ein Aushandeln von Preisen ein, sondern legt die jeweils geltenden Preise in unregelmäßigen Abständen durch öffentliche Bekanntmachungen jeweils einseitig neu fest.
Ggf. sollten Sie Ihren Kunden, die ein Sonderabkommen EMB Klassik (früher: Sonderabkommen Preisschlüssel S I ) abgeschlossen haben, erklären, was diese deutlich von Tarifkunden unterscheidet.
Das LG Potsdam hatte in dem Urteil herausgestellt, dass gegenüber Sondervertragskunden kein entsprechendes Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung gem. § 315 BGB, also zur einseitigen Festlegung der geltenden Preise, besteht.
Bestehe "unter keinen Umständen" ein solches Recht für das Unternehmen zur einseitigen Preisfestsetzung, bedürfe es auch keiner gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB, weshalb für Sondervertragskunden eine entsprechende Feststellungsklage demzufolge unzulässig bzw. unbegründet sei.
Diese Passage zitieren Sie selbst, jedoch mit einer Betonung, die nicht dem Kontext entspricht:
„Hieraus erschließt sich, dass jedenfalls einige der Kläger Sondervertragskunden sind – diese haben aber unter keinen Umständen einen Anspruch auf Feststellung der Unbilligkeit der Preise, da sie diese mit der Beklagten ausgehandelt haben, ohne dass der Beklagten ein Recht zur einseitigen Preisbestimmung zugestanden hätte.“
Auch die Verbraucher sind der Auffassung, dass Tarifkunden der Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB zusteht und gegenüber Sondervertragskunden einseitige Preisfestsetsetzungen überhaupt unzulässig sind.
Insoweit können sich die Verbraucher ebenfalls in ihrer Rechtsauffassung bestätigt sehen:
http://www.emb-gmbh.de/cms/fileadmin/pdf/LG_Potsdam_2_0_19-06.pdf
Für Kläger, die als Tarifkunden versorgt werden, besteht der Klageanspruch zu 1.
Wenn bei Klägern, die als Sondervertragskunden versorgt werden, schon kein Recht der EMB zu einseitigen Preisfestlegungen und somit zu einseitigen Preiserhöhungen besteht, sollte dies aus Gründen der Logik für solche Kläger, bereits vor dem 01.10.2004 versorgt wurden, zum selben Ergebnis führen.
Schließlich wollte keiner der Kläger einen billigen Preis bzw. die Unbilligkeit der Preise festgestellt haben. Der Inhalt des Feststellungsantrages ergibt sich vielmehr zweifellos aus dem geänderten Klageantrag zu 1.
Siehe auch hier:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4471
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Graf Koks:
@RR-E-ft,
@EMB
Ich stelle zunächst fest, dass eine Antwort zu der von meinem Vor-poster aufgeworfenen Frage der rechtlichen wie auch praktischen Unterschiede zwischen Tarifkunden und den sog. Norm- Sonderkunden im Hause EMB nicht so schnell zu haben ist.
Nach meiner Sicht wäre hier zunächst einmal zu klären, worin ein rechtlich erhebliches Unterscheidungsmerkmal zwischen beiden Kundengruppen liegen soll, welches darüber hinausgeht, dass für Sondervertragskunden seitens der GVU eine geringere Konzessionsabgabe gezahlt wird. Dies insbesondere deshalb, weil die EMB - wie viele andere GVU auch - gegenüber allen Kunden immer wieder, nicht nur bei Preiserhöhungen, selbst auf die AVBGasV Bezug nimmt.
Das Urteil ist aber auch nicht nachvollziehbar, als es offenbar die Billigkeitsprüfung mit der AGB- Kontrolle "ersetzen" will. Das Gericht versucht auch gar nicht erst, diesen Kunstgriff methodisch zu begründen.
Es gibt auch keine juristisch haltbare Begründung, denn diese Prämisse ist falsch. Preisanpassungsklauseln unterliegen der Prüfung des § 315 BGB und des § 307 BGB. Wer nachlesen möchte, dem sei neben den von Herrn Fricke genannten Urteilen der Aufsatz von Held in NZM 2004, 169, 172, und Arzt/Fitzner ZNER 2005, 305, 311 empfohlen.
Dies betrifft insbesondere die Gewichtung der Anpassungsfaktoren. Wir wissen, dass die Branche behauptete Steigerungen der Erstehungskosten gerne zu 100 % an die Verbraucher ablastet, wenngleich doch ganze 65 - 75 % der Gesamtkosten gar nicht mit dem Gaseinkauf zusammenhängen.
Ich neige daher nicht sonderlich dazu, diesem Urteil für die juristische Aufarbeitung des Gaspreisprotestes allzu viel Bedeutung beizumessen.
M.f.G. aus Berlin
Graf Koks
uwes:
Sehr geehrter Herr Fricke,
sehr geehrter Herr Werner,
bitte sehen Sie mir nach, wenn ich einige kleinere Anmerkungen zu Ihrer Diskussion unterbringen möchte.
Ich zitiere:
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Das LG Potsdam ging hinsichtlich der bereits abgerechneten Zeiträume von der Vorrangigkeit einer solchen Rückforderungsklage aus und hielt deshalb eine Feststellungsklage insoweit für unzulässig.
--- Ende Zitat ---
Auf der Seite 4 des Urteils des AG Delmenhorst vom 4.8.2006 ist meines Erachtens das Zutreffende hierzu ausgeführt:
"Die Feststellungsklage ist geeignet, Rechtssicherheit zu schaffen. Im Falle eines obsiegenden Feststeilungsurteils erwächst die Feststellung der Unbilligkeit der hier streitigen Gaspreiserhöhungen in Rechtskraft, was bei einer Leistungsklage nicht der Fall wäre (BGH NJWRR 2002, 1377)."
Das Amtsgericht hatte sich mit dem gleichen Argument des Versorgungsunternehmens zu befassen, das vorgetragen hatte, für zurückliegende und abgerechnete Zeiträume sei ein Feststellungsantrag nicht zulässig. Dabei ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der (als unbillig gerügte) Preis sich doch auch nach der Abrechnung auf die Leistungsvereinbarungen der Parteien erstreckt und daher keineswegs ausschließlich nur auf den abgerechneten Zeitraum.
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Soweit das Gericht ausführt, Sondervertragskunden könnten "unter keinen Umständen" einen Anspruch auf eine Billigkeitskontrolle haben, widerspricht dies schon der eigenen Rechtsprechung LG Potsdam (RdE 2004, 307). Auch das OLG Karlsruhe und wohl auch das OLG Brandenburg sehen dies anders.
--- Ende Zitat ---
So pauschal würde ich die Sache auch nicht sehen.
Wenn Sie das Urteil des OLG Brandenburg vom 21.6.2006 in Sachen Fernwärme meinen, dann unterteilt dieses so pauschal nicht. Das OLG hat auf Seite 17 der Gründe ausdrücklich unterschieden zwischen dem Recht, Preise einseitig zu ändern (dann § 315 BGB) und einer Preisänderungsklausel im Vertrag (dann Vereinbarung = AGB Kontrolle falls AGB vereinbart sind - im vorliegenden Fall allerdings verneint.).
Das OLG Karlsruhe hatte ersichtlich nicht über eine Preisänderungsklausel jedoch in einem Fall von Sondervertragskunden zu entscheiden gehabt.
Im Urteil vom 28.6.2006 hatte der Senat über einen - nach Auffassung des Versorgers - individuell ausgehandelten Preis zu befinden. Hier sah der Senat die Billigkeitskontrolle über § 315 BGB deswegen als erforderlich an, weil der Tarif eben nicht ausgehandelt worden war, sondern einseitig von dem Versorgungsunternehmen festgelegt wurde. Danach ist in der Tat nach den Gründen davon auszugehen, dass auch in einem Sonderkundenvertrag § 315 BGB auch oder gerade dann zur Anwendung gelangt, wenn dem einen Vertragsteil das Recht zur Bestimmung der Leistung einseitig zusteht. Nur eine Preisvereinbarung z.B. in Form einer Preisänderungsklausel darf es nicht geben, da dann der Preis nicht mehr einseitig bestimmt wird, sondern einer Vereinbarung unterliegt. (siehe hierzu weiter unten)
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Es ist allgemein anerkannt, dass eine - auf eine gem. § 307 BGB wirksame Preisänderungsklausel - gestützte Preiserhöhung mangels anderer Bestimmungen in einem zweiten Schritt einer Billigkeitskontrolle unterfällt. In der Rechtsprechung ist ebenso anerkannt, dass die Billigkeitskontrolle den Gesamtpreis, nicht jedoch einzelene Preisbestandteile betrifft.
Dies ist bei Gaspreisen der vorliegenden Art unbestritten (vgl. hierzu nur Kunth/ Tüngler, RdE 9/2006 Fn. 46).
--- Ende Zitat ---
Das sehe ich aus den o.g. Gründen völlig anders und meine auch, dass das Landgericht Bremen (Urteil vom 24.5.2006) hier zutreffend argumentiert hat.
Gerade weil eine Preisänderungsklausel vereinbart war, sah das Gericht sich nicht in der Lage, bei angenommener Unwirksamkeit der Klausel jetzt gem. § 315 BGB im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein einseitiges Preisbestimmungrecht des Versorgers deswegen anzuerkennen, weil der wirkliche Parteiwille nicht auf einen immer gleich bleibenden Preis gerichtet gewesen war.
Zitat (LG Bremen ZNER 2006, 168)
Die Lücke lässt sich nämlich nicht etwa durch Konstruktion einer Preisänderungsklausel schließen, die die Berechtigung einer Preisanpassung hinlänglich nachvollziehbar machte. Damit wäre die von § § 9 AGBG, 307 BGB n.F. angeordnete Rechtsfolge der Klauselunwirksamkeit umgangen, indem nun
dasjenige (wirksam) in die Verträge wieder eingeführt würde, was über die Inhaltskontrolle soeben (als unwirksam) beseitigt worden ist.
Dass die ergänzende Vertragsauslegung mit einer derartigen Abänderung des Vertragsinhalts (vgl. dazu BGH NJW 1984, 1177, 1178), die dem Verwender das Risiko einer gesetzeskonformen Ausgestaltung seines Klauselwerks vollständig abnimmt (vgl. dazu BGH NJW 1985, 623, 625), ihre Grenzen überschreitet, liegt auf der Hand.
Eine ergänzende Vertragsauslegung kann auch nicht dazu führen, dass der Beklagten ein Preisänderungsrecht eingeräumt wird, von dem sie allerdings nur unter Anwendung billigen Ermessens (§ 315 BGB) Gebrauch machen darf.
Zum einen führte dies zu einer nicht hinnehmbaren geltungser-haltenden Reduktion der Klausel (s.o.).
Könnte § 315 BGB an die Stelle einer Preisanpassungsklausel treten, die das Anwendungsermessen des Verwenders nicht ausreichend (transparent) begrenzt, wäre damit sogar ein Auffangtatbestand geschaffen, der die Verwendung solcher Klauseln generell risikolos machte. Überdies machte die Anwendbarkeit des § 315 BGB es möglich, den Verwender im Einzelfall besser zu stellen, als dies bei Wirksamkeit der Anpassungsklausel der Fall wäre. Während diese sein Ermessen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht einzuschränken suchte, erlaubte § 315 BGB jede Preisanpassung, solange sie nur dem vergleichsweise weiten Kriterium der Billigkeit genügt. Der Eintritt einer solchen Folge ist jedoch gerade nicht von § § 9 AGBG, 307 BGB n.F., gewollt. Denn diese Vorschriften verweisen den Verwender darauf, eine Verschlechterung seiner Rechtsposition hinzunehmen, wenn seine Geschäftsbedingungen unwirksam sind (vgl. OLG Frankfurt a.M; NJW-RR 1985, 283, 284).
Zum anderen vermag auch die sich aus § 315 BGB (ggf. analog) ergebende Befugnis des Gaskunden, eine Preiserhöhung zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen, das aus § § 9 AGBG, 307 BGB n.F. folgende Bestimmtheits- bzw. Transparenzgebot nicht zu ersetzen. Das Erfordernis einer Konkretisierung allgemeiner Geschäftsbedingungen soll nämlich nach Möglichkeit gerade verhindern, dass es im Einzelfall zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt oder der Betroffene eine Preiserhöhung nur deswegen hinnimmt, weil sich das zulässige Ausmaß nicht nach den von ihm akzeptierten Bezugsbedingungen beurteilen lässt (vgl. BGH NJW 1980, 2518, 2519; NJW 1982, 331, 332; NJW 1985, 623, 625; NJW 1986, 3134, 3136).
"Unstreitig" ist diese Mindermeinung von Kunth/Tüngler daher wohl gerade nicht.
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Jedenfalls beruft sich Ihr Unternehmen hinsichtlich des Rechts zur einseitigen Preisfestlegung gegenüber allen Haushaltskunden auch lediglich auf § 4 AVBGasV, wobei strittig ist, ob sich aus dieser Vorschrift ein solches Recht überhaupt ergeben kann.
--- Ende Zitat ---
Siehe LG Bremen, LG Berlin, LG Dresden. Wieviel Urteile brauchen wir noch, bis auch der letzte davon überzeugt ist, dass diese Bestimmungen kein Recht zur einseitigen Preiserhöhung gewähren?
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Insoweit wird davon ausgegangen, dass allen Haushaltskunden Ihres Unternehmens, welche von diesen einseitigen Preisfestlegungen betroffen sind, die Unbilligkeitseinrede nach § 315 III BGB zusteht.
--- Ende Zitat ---
Das liegt meines Erachtens bereits in der Natur dieser Formulierung, die nun einmal dem Gesetz fast gleichlautend nachempfunden ist.
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