Der zitierte Beitrag der Rheinischen Post:
http://www.rp-online.de/wirtschaft/versorger-sollen-niedrige-preise-weitergeben-aid-1.5027831M.E. stehen Grundversorger als solche in gar keinem Wettbewerb.
In jedem Netzgebiet gibt es gem. § 36 EnWG nur einen einzigen Grundversorger.
In den Wettbewerb gestellt werden nur Sonderprodukte, die jedoch mit der Grundversorgung in vielerlei Hinsicht (Vertragsfreiheit, Laufzeit, Kündigungsfrist) nicht vergleichbar sind.
Vergleichen lassen sich allenfalls die Vertriebsanteile der Grundversorger an einzelnen Grundversorgungspreisen vergleichbarer Abnahmefälle.
Nach der Rechtsprechung des BGH besteht im Rahmen der Grundversorgung längstens eine Verpflichtung zur Preisanpassung zur Weitergabe gesunkener Kosten.
Der Gesetzgeber sollte eine solche Verpflichtung klarstellen.
Bei der Belieferung mit Sonderprodukten herrscht Vertragsfreiheit, die auch die Freiheit einschließt, eine Preisanpassungsklausel zu vereinbaren oder eine solche nicht zu vereinbaren. Ist eine Preisanpassungsklausel bei Sonderprodukten nicht vereinbart, müssen Kostensenkungen und können Kostenerhöhungen nicht an die Kunden weitergegeben werden.