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Autor Thema: EnergieAG setzt Anwalt ein  (Gelesen 18913 mal)

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Offline Hennes

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EnergieAG setzt Anwalt ein
« am: 26. September 2006, 14:53:55 »
Hallo zusammen,

brauche eine Rat und Argumente.

Über Jahre hinweg war ich Stromkunde der Energie-AG  Iserlohn-Menden. Zum 01.01.2005 haben diese dann ihre Preise drastisch erhöht.
Nicht bewusst war mir seinerzeit, dass die EnergieAG auch den Grundpreis um sagenhafte 55% erhöht hatte.
Das habe ich erst bei der Abrechnung Ende 2005 festgestellt und sofort Widerspruch gegen die Preiserhöhung erhoben und um Nachweis der Billigkeit gebeten.
Außer allgemeinem Blah-blah kam natürlich nichts und da andere Anbieter deutlich günstiger waren, habe ich den Vertrag zum 31.03.06 gekündigt.

Bei der Endabrechnung habe ich dann ab meinem Billigkeitseinwand mit den alten Gebühren gerechnet und Rechnungsbetrag um rund 126 € gekürzt.

Darüber hat sich dann eine rege Brieffreundschaft entwickelt, die nun in einem anwaltlichen Schreiben mündet.

Darin wird darauf hingewiesen, dass die EnergieAG nicht mein örtlicher Grundversorger sei und es sich deshalb um einen Sondervertrag handele.
Weiter wird ausgeführt:
„Zum Ende März 2006 haben Sie den Stromliefervertrag mit unserer Mandantin gekündigt und haben erneut problemlos Ihren Stromversorger gewechselt, weil Sie den von unserer Mandantin geforderten Preis für zu hoch hielten. Der mit der Liberalisierung eingeführte Markmechanismus funktionier also offensichtlich. Wie vor diesem Hintergrund noch eine einseitige Leistungsbestimmungsmacht unserer Mandantin Ihnen gegenüber bestehen soll, kann hier nicht nachvollzogen werden. Eine Angewiesenheit Ihrerseits auf die konkrete Belieferung durch unsere Mandantin bestand daher zu keinem Zeitpunkt und damit keine Preisbestimmungsmacht.“

So hätte auch das AG Koblenz in seinem Urteil von 02.06.2005 entschieden (141 O 403/05).
Weiterhin wird ausgeführt, dass sich die Urteile des BGH über Stromlieferverträge allesamt auf die Zeit vor der Liberalisierung beziehen würden.

Rein gefühlsmäßig muss ich denen eigentlich recht geben und ich bin schwer am überlegen, ob ich wegen der Summe einen Prozess riskieren soll.
Mahngebühren bzw. Verzugskosten wurden bisher nicht eingefordert.

Wenn die Ausführung stimmen sollten, wäre 315 dann  überhaupt noch auf den Strombezug anzuwenden?



Grüße
Hennes

Offline RR-E-ft

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EnergieAG setzt Anwalt ein
« Antwort #1 am: 26. September 2006, 15:26:33 »
@Hennes

Energiedepesche Sonderheft, zu beziehen über den Bund der Energieverbraucher, gibt Antwort auf Ihre Fragen.

Am BGH ist gerade unter dem Az. VIII ZR 144/06 ein Verfahren anhängig, dass die Anwendbarkeit des § 315 BGB auf Stromtarifpreise noch einmal klärt.

Bundesjustizministerium und Bundeskartellamt erklärten § 315 BGB auf Strompreiserhöhungen jüngst für anwendbar:


http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=696&file=dl_mg_1154343170.pdf

Erst gestern:

http://www.stern.de/wirtschaft/unternehmen/maerkte/:Energiepreise-Kartellamt-Stromsperre/571029.html

Erst letzten Freitag:

Auch in der neuen Grundversorgungsverordnung Elektrizität findet § 315 BGB Erwähnung (§ 17 Abs. 1 Satz 3 Strom GVV)

http://www.bundesrat.de/cln_051/SharedDocs/Drucksachen/2006/0301-400/306-06_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/306-06

Womöglich haben also die Kollegen etwas nicht richtig verstanden, wenn sie dies nicht nachvollziehen können wollen.

Was die Kollegen befähigen sollte, die Rechtslage besser einzuschätzen als das Bundesjustizministerium, das Bundeskartellamt und auch der  Verordnungsgeber, vermag niemand einzuschätzen.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Hennes

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EnergieAG setzt Anwalt ein
« Antwort #2 am: 26. September 2006, 18:01:41 »
Hallo Herr Fricke,

vielen Dank für die sehr rasche Antwort.
Die EnergieAG ist nicht mein Grundversorger, gibt es da in der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich 315 einen Unterschied?

Danke und Gruß
Hennes

Offline RR-E-ft

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EnergieAG setzt Anwalt ein
« Antwort #3 am: 26. September 2006, 19:23:23 »
@Hennes

Hinsichtlich einseitiger Preiserhöhungen gibt es keine Unterschiede, aber der "Sockelbetrag" wird irgendwann einmal Teil einer Einigung gewesen sein, so dass dieser nicht einseitig bestimmt war und ungeprüft bleibt.

Energiedepesche Sonderheft.

Offline Monaco

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EnergieAG setzt Anwalt ein
« Antwort #4 am: 27. September 2006, 11:38:29 »
@Hennes

Lesen Sie doch mal im "Kleingedruckten", unter welchen Umständen ihr Versorger berechtigt war, die Preise anzupassen, und ob diese Formel (falls es überhaupt eine einigermaßen nachvollziehbare gibt) transparent ist. Möglicherweise greift bei Ihnen hier auch §307 BGB.

Brieffreundschaften sollten erhalten werden. Sind meißt für beide Seiten sehr lehrreich!

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline terminator3

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EnergieAG setzt Anwalt ein
« Antwort #5 am: 28. September 2006, 16:51:42 »
@fricke:

Zitat:"Was die Kollegen befähigen sollte, die Rechtslage besser einzuschätzen als das Bundesjustizministerium, das Bundeskartellamt und auch der Verordnungsgeber, vermag niemand einzuschätzen."

Antw: Nichts. Sie üben noch. :twisted:

Gruss T3

 

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