Hallo zusammen,
brauche eine Rat und Argumente.
Über Jahre hinweg war ich Stromkunde der Energie-AG Iserlohn-Menden. Zum 01.01.2005 haben diese dann ihre Preise drastisch erhöht.
Nicht bewusst war mir seinerzeit, dass die EnergieAG auch den Grundpreis um sagenhafte 55% erhöht hatte.
Das habe ich erst bei der Abrechnung Ende 2005 festgestellt und sofort Widerspruch gegen die Preiserhöhung erhoben und um Nachweis der Billigkeit gebeten.
Außer allgemeinem Blah-blah kam natürlich nichts und da andere Anbieter deutlich günstiger waren, habe ich den Vertrag zum 31.03.06 gekündigt.
Bei der Endabrechnung habe ich dann ab meinem Billigkeitseinwand mit den alten Gebühren gerechnet und Rechnungsbetrag um rund 126 € gekürzt.
Darüber hat sich dann eine rege Brieffreundschaft entwickelt, die nun in einem anwaltlichen Schreiben mündet.
Darin wird darauf hingewiesen, dass die EnergieAG nicht mein örtlicher Grundversorger sei und es sich deshalb um einen Sondervertrag handele.
Weiter wird ausgeführt:
„Zum Ende März 2006 haben Sie den Stromliefervertrag mit unserer Mandantin gekündigt und haben erneut problemlos Ihren Stromversorger gewechselt, weil Sie den von unserer Mandantin geforderten Preis für zu hoch hielten. Der mit der Liberalisierung eingeführte Markmechanismus funktionier also offensichtlich. Wie vor diesem Hintergrund noch eine einseitige Leistungsbestimmungsmacht unserer Mandantin Ihnen gegenüber bestehen soll, kann hier nicht nachvollzogen werden. Eine Angewiesenheit Ihrerseits auf die konkrete Belieferung durch unsere Mandantin bestand daher zu keinem Zeitpunkt und damit keine Preisbestimmungsmacht.“
So hätte auch das AG Koblenz in seinem Urteil von 02.06.2005 entschieden (141 O 403/05).
Weiterhin wird ausgeführt, dass sich die Urteile des BGH über Stromlieferverträge allesamt auf die Zeit vor der Liberalisierung beziehen würden.
Rein gefühlsmäßig muss ich denen eigentlich recht geben und ich bin schwer am überlegen, ob ich wegen der Summe einen Prozess riskieren soll.
Mahngebühren bzw. Verzugskosten wurden bisher nicht eingefordert.
Wenn die Ausführung stimmen sollten, wäre 315 dann überhaupt noch auf den Strombezug anzuwenden?
Grüße
Hennes