Energiepreis-Protest > Stadtwerke Flensburg

Stadtwerke Flensburg

<< < (3/4) > >>

RR-E-ft:
@Cremer

Manchmal habe ich den Eindruck, dass wir aneinender vorbeireden.

Entweder der Betroffene hat einen Anspruch auf Grundversorgung gegen die Stadtwerke Flensburg oder er hat einen solchen gerade nicht.

Ein ggf. bestehender Anspruch auf Grundversorgung besteht gegenüber dem Grundversorger, nicht gegenüber dem Netzbetreiber (auch wenn SW zugleich Grundversorger und Netzbetreiber sein sollten).

Fridericus Rex:

--- Zitat von: \"Cremer\" ---Yello kündigt die Verträge bei Widerspruch und geben die Kunden an den örtlichen Netzbetrieber zwecks weiteren Versorgung zurück.
--- Ende Zitat ---


Das ist natürlich kein Automatismus. Auch einer Yello ist es beispielsweise egal, ob der Kunde weiter mit Strom versorgt wird. Es ist Sache des Kunden sich einen neuen Versorger (und ggf. den Grundversorger) zu suchen.

Tdenecke:
Vielen Dank für die Hinweise. Mir war bis data leider nicht klar, dass bei einen Anbieter der nicht Grundversorger ist die Lage nicht so einfach ist.

Bleibt die Frage, wie gehe ich weiter vor wenn ich die Erhöhung nicht zahlen möchte. Ich werde mich mit hoher Wahrscheinlich eh wechseln, da sich die Lage bei einem Provider eher negativ für den Verbraucher darstellt.

Ich betrachte die Androhung des Stromabschaltens eigentlich auch als Nötigung im Sinne im Sinne des BGB.

Ist evt. mit Mahnungebühren und Anwaltskosten zu rechnen.

RR-E-ft:
@Tdenecke

Es stellt sich die Frage, ob in dem bestehenden Stromlieferungsvertrag überhaupt ein Recht zu einseitigen Preisanpassungen wirksam vorbehalten war. Diese Frage bemisst sich nach §§ 307, 315 BGB.

In jedem Falle hat der Stromlieferant einen Nachweis zu führen, dass er zu den einseitigen Preiserhöhungen überhaupt berechtigt war.

Besteht ein entsprechendes Recht, können Preiserhöhungen nicht auf ein solches gestützt werden und bestehen deshalb auch keine weitergehenden Preisforderungen.

Vgl. etwa auch Urteil LG Itzehoe, Urt.  vom 21.12.2006.

Siehe auch hier:

LG Konstanz: § 315 BGB bei Sonderverträgen unanwendbar

Tdenecke:
So jetzt schreibt mir die Rechtsabteilung bei Stromprovidern ist §315 nicht anwendbar. Da es sich um Sonderverträge handelt.

LG Postdam hat dazu entschieden, das im Sondervertragsbereich Vertragsfreiheit herrscht und die den §315BG ausschliesst.

(Urteil vom 04.10.2006 - 9 S 300/05)

Lohnt sich ein Rechtsstreit?

Zumal ich bereits gekündigt habe.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln