Die Vertragsverhältnisse mit unserem Versorger sind nach § 2 Abs.2 AVBF zustande gekommen. Es sind zu diesem Zeitpunkt in den Allgemeinen Anschlußbestimmungen des Versorgers keinerlei Preisgleitklauseln enthalten gewesen . Es gibt bis heute keinen schriftlichen Vertrag.
Ich bin der Meinung,daß der Versorger aus diesem Grunde höchstens die tatsächlichen Erhöhungen aus dem Bezug von Gas und Heizöl weitergeben kann,denn dieses müsste ein Verbraucher, der mit vg. Medien heizt ,auch bezahlen. Nachdem ich den Gesamtpreis und Tarif als unbillig gerügt habe, bekam ich Post vom Anwalt der Stadtwerke ,der mir mitteilte,daß das FW Unternehmen nach § 4 Abs 1,2 berechtigt sei , die Preise zu ändern(Hempel/Franke: Recht der Energie- und Wasserversorgung)
Frage : Wäre hier nicht § 24 anzuwenden ?
Ich sei auch irrtümlich der Auffassung, die Preiserhöhung sei an § 315 BGB zu messen.§ 315 ist weder direkt noch analog auf einen Fernwärmelieferungsvertrag anwendbar(Brandenburgisches OLG vom 16,3,2006 Az :5 U 75/05, zit. nach juris)
Meines Wissen geht es in og. Urteil um einen Fernwärmevertrag mit vereinbarter Preisgleitklausel . Sollte also für meinen Fall nicht zutreffen,da ich keinen Vertrag mit Preisgleitklausel abgeschlossen habe.
Mir ist auch ein Preisblatt für die Fernwärmeversorgung beigelegt wurden, welches ich bereits kenne.Allerdings war diesem ein weiteres Blatt beigelegt . Hier berechnet ein Ingenieurbüro Koch den neuen Fernwärmepreis ab 1,1,2005 gem. der Preisänderungsklausel der Stadtwerke. welche lautet :
AP(neu) = AP o x(0,7E/E o + 0,3 l/lo)
AP(Neu) neuer Arbeitspreis ab 1,1,05
AP o derzeitiger Arbeitspreis Basis 1,1,2001 =3,528 ct/Kwh netto
E o Index der Erzeugerpreise Industrieller prudukte für
Mineralerzeugnisse,Stat. Bundesamt,Fachreihe 17,Reihe 2
Zeitraum 04/1999 bis 03/2000
E o wie vor aber Zeitraum 04/2003 bis 03/2004
lo Index der Erzeugerpreise industrieller Produkte für das
Investitionsgüter produzierende Gewerbe,Stat. Bundesamt
Fachreihe 17, Reihe 2 Zeitraum 04/1999 bis 03/2000
l o wie vor aber Zeitraum 04/2003 bis 03/2004
AP neu = 3,528 Ct/Kwhx(0,7x 151,33/121,925+ 0,3 x(104,637/103,092)
= 4,140 Ct/ Kwh/netto
Wie schon ausgeführt ,die Preisänderungsklausel kenne ich nicht. Kann der Versorger einseitig eine solche Klausel bestimmen ?Mir ist auch nicht bekannt,daß eine solche Klausel jemals veröffentlicht wurde.
Anderseits habe ich von anderer Stelle die Kalkulation des Arbeitspreises
der Stadtwerke für 2005 erhalten ,der sich danach nachfolgend errechnet:
AP = Summe Kosten+geplantes Betriebsergebnis -Summe Festerträge
--------------------------------------------------------------------------
geplanter Fernwärmeabsatz
AP 2005 = 1257600 + 30200 - 776300,20
------------------------------------
1235000 KWh
= 4,14 Ct/ Kwh netto
Erstaunlich ,daß sich die Preise von der angeblich vereinbarten Preisänderungsklausel und der Kalkulation des AP decken.
Da in letzterer Berechnung alle Zahlen nur Planzahlen sind ,besteht zumindest die Möglichkeit,die Endsumme entsprechend hinzurechnen.
Wie gesagt ,die letztere Berechnungsmethode ist als offizielle Kalkulation seitens der Stadtwerke ausgewiesen . Diese soll auch dem Nachweis der Billigkeit von Preiserhöhungen dienen. Somit dürfte die mir übersandte
Preisänderungsklausel wohl auch nicht offiziell sein.