Wer rechtsgrundlos zuviel gezahlte Energiepreise wegen unbillig überhöhter Entgelte oder aber unwirksamer Preisänderungsklauseln gerichtlich zurückfordern möchte, der wende sich damit
tunlichst an einen spezialisierten Rechtsanwalt.
Keinesfalls sollte man meinen, man sei mit Mustertexten aus dem Netz in seinem konkreten Fall auf der sicheren Seite.
http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1885&content_news_detail=5461&back_cont_id=4043Meines Erachtens sollten schon keine Schriftsätze veröffentlicht werden, die dem Verbraucher einen entsprechenden Eindruck vermitteln oder ihn gar entsprechend animieren könnten,
allein und ohne Anwalt sein Recht vor den Gerichten zu suchen.
Beispielhaft:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=728&file=dl_mg_1158070896.pdfKollegen mögen sich vortrefflich darüber streiten, ob es sich bei dem veröffentlichten Schriftsatz um eine schlüssige Klage handelt, ob also die Darlegungen genügen können, um den Klageanspruch zu tragen und ob im Falle eines Bestreitens hinreichender Beweisantritt vorliegt.
Man sollte zumindest den Tatbestand des § 812 BGB unter den Vortrag subsumieren könnnen, so dass zum "
etwas" die konkreten
Zahlungen infolge der konkreten falschen
Rechnungen dargelegt und unter Beweis gestellt sein sollten.
Mir sind Fälle zur Kenntnis gelangt, wo Verbraucher zum Nachweis der Unbilligkeit von Preisforderungen ihres konkreten Versorgers lediglich Seiten aus der Energiedepesche kopiert und diese dem Gericht vorgelegt haben, ohne dass diese Beiträge zur Unbilligkeit von Energiepreisen einen konkreten Bezug zu dem am Prozess beteiligten Versorger hatten.
Da sind Verbraucher ohne Anwalt allein mit solchen Materialien vor Gericht aufgetaucht, wie sie sich etwa hier finden:
http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1543&content_news_detail=5458&back_cont_id=4043Solche Verfahren sind dann natürlich oft zum Scheitern verurteilt und auch dann nicht mehr gerade zu biegen, wenn der Verbraucher im Prozess merkt, dass es nicht so läuft, wie er sich das vorgestellt hatte und sich erst dann an einen Rechtsanwalt wendet.
Es ist niemandem damit genutzt, wenn reihenweise negative Entscheidungen deshalb produziert werden, weil sich Verbraucher zuviel allein zutrauen.
Unwirksame Preisklauseln => SchadensersatzanspruchFreundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt