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Gasversorgung Langenau GmbH - GVL -

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RR-E-ft:
@Jokeman14

Herr Cremer kennt wahrscheinlich die BGH- Rechtsprechung zu Preisvorbehalten nicht. Solche sind grundsätzlich unzulässig, nur unter ganz strengen Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig.

Die strengen Voraussetzungen werden mit der genannten Formulierung nicht erfüllt.

In Sonderverträgen ist eine solche Regelung wegen Verstoß gegen § 307 BGB deshalb  unwirksam.

Was unwirksam ist, kann also nicht zulässig sein.

In Grundversorgungsverträgen ist diese Regelung auch bald unzulässig (Bundesrat).

@Cremer

Wo Sie kein ausgebildeter Jurist sind, bitte Stellungnahmen zu eindeutigen Rechtsfragen anderen überlassen.

Gut gemeint ist nicht gleich gut gemacht.

Niemand erwartet, dass Sie die (aktuelle)  Rechtsprechung zur AGB- rechtlichen Zulässigkeit von Preisänderungsvorbehalten und - klauseln kennen. Es ist auch nicht ersichtlich, woher Sie entsprechende Kenntnisse schöpfen wollten.

An dem entsprechenden BGW- Seminar Anfang des Monats hatten Sie wohl nicht teilgenommen:

BGW- Energierechtsexperten: Schnell zurück zum § 315 BGB!




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Jokeman14:
Wie bereits oben näher dargestellt, habe ich den von der GVL übersandten neuen Vertrag nicht unterschrieben. Als Begründung habe ich angeführt, dass die von der GVL übersandten Hinweise als sehr rudimentär zu bezeichnen seien. Als Normalbürger könne ich dadurch nicht erkennen, ob mir tatsächlich keine Nachteile entstehen. Der Verweis auf das EnGW sei zudem nicht hilfreich, da der Gesetzestext an keiner Stelle einen  Neuvertrag erwähne.

Nun drei Wochen später hat sich die GVL vielleicht Rückendeckung von ihrem Verband geholt, denn mich erreichte wieder ein Schreiben. Als Begründung für den neuen Vertrag wird nun dieses Mal ausgeführt: „... Die Grund- und Ersatzversorgungstarife sind die Allgemeinen Tarife. Im neuen Energiewirtschaftsrecht, insbesondere der Grundversorgungsverordnung (GasGVV), muss der Grundversorger bei Lieferverhältnissen die mit Haushaltskunden geschlossen wurden eine Vertragsanpassung vornehmen. Es besteht insoweit eine Anpassungspflicht. Unter Berücksichtigung des neuen Rechtsrahmens haben wir den Ihnen zugesandten Erdgaslieferungsvertrag angepasst ( Sonderkündigungsrecht unter 2.3, modifizierte AGB)...“.

Nachdem der Verweis auf das EnGW mich nicht überzeugte, nun der Hinweis auf die GasGVV. Ich habe mir die Vorschrift (Stand: 26.09.2006) gleich im Internet angeschaut. Kann aber auch hier keine Verpflichtung zu einem neuen Vertrag erkennen.

Frage an das Forum:

Muß wirklich ein neuer Vertrag geschlossen werden oder geht es nur um das Unterschieben des Sonderkündigungsrecht (siehe mein Text vom 11.09.2006) und modifizierte AGB (zum Wohle des Versorgers)? Wird das anderswo auch so gehandhabt?

Gruß

Jokeman14

superhaase:
@ Jokeman14:

Ich würde da erst mal nicht unterschreiben.
Von dem Sonderkündigungsrecht haste nix, weil es keine Alternativen gibt.
Das Ganze scheint mir eher der (vergebliche?) Versuch zu sein, mit dem neuen Vertrag den BGB §315 zu umschiffen.
Klingt ganz danach, dass Du da keine Vorteile davon hast.
Und wenn Du nicht unterschreibst, entstehen Dir erst mal keine Nachteile, da die aktuelle Vertragssituation inkl. Unbilligkkeitseinrede bestehen bleibt.
Zwingen können sie Dich nicht, kündigen auch nicht.

Aber bevor ich hier geschimpft krieg ;) : ich bin auch kein Jurist. Nur würde ich mich so verhalten.

Grüße,
sh

Cremer:
@Jokeman14,

ich halte schon alleine die Formulierung:

Im neuen Energiewirtschaftsrecht, insbesondere der Grundversorgungsverordnung (GasGVV), muss der Grundversorger bei Lieferverhältnissen die mit Haushaltskunden geschlossen wurden eine Vertragsanpassung vornehmen. Es besteht insoweit eine Anpassungspflicht. Unter Berücksichtigung des neuen Rechtsrahmens haben wir den Ihnen zugesandten Erdgaslieferungsvertrag angepasst ( Sonderkündigungsrecht unter 2.3, modifizierte AGB)...“.

und

 ... Ist der Kunde mit der Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht den Vertrag innerhalb von vier Wochen ab Veröffentlichung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung schriftlich zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt....“


für sittenwidrig und wird nach dem urteil des AG Dresden sofort gerügt und beanstandet.

Ein einseitiges Vertragsänderungsrecht, wie zuvor abgeleitet, besteht nicht

Bitte mal in dem alten Vertragstext nachschauen ob
"...Vertragsändserungen und Ergänzungen bedürfen der beiderseitigen schriftlichen Anerkenntnis....-"
drinsteht

Jokeman14:
@Cremer

Mein bisheriger Vertrag lautet "Sonderabkommen über die Versorgung von Raumheizanlagen mit Erdgas". In der Vertragsdauer erhält der Kunde ein dreimonatiges Kündigungsrecht. Die GVL kann jeweils zum 30.06. kündigen, außer bei Falschangaben. Verwiesen wird in den Versorgungsbedingungen auf die "Bedingungen für die Versorgung von Heizanlagen mit Gas" auf der Rückseite ( :) ) und, falls nichts anderes bestimmt ist, die AVB Gas V.

Die "Bedingungen für die Versorgung von Heizanlagen mit Gas" enthalten nur Angaben zu Wärmeschutz, Anschluskosten, Preis, etc.. Und auch in den AVB Gas V habe ich nichts zum Thema Vertragsänderung gefunden.

Es soll wohl auch noch „ergänzende Bestimmungen“ geben. Die lägen in der jeweils gültigen Fassung in den Geschäftsräumen aus. Ich kenne sie nicht.

Gruß

Jokeman14

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