Der Versorger muss nachweisen, welches Kündigungsrecht ihm vertraglich eingeräumt wurde. Er muss also insbesondere die wirksame Einbeziehung einer entsprechenden Klausel in das konkrete Vertragsverhältnis nachweisen.
Gibt es demnach keine wirksame Vereinbarung über das Recht zur ordentlichen Kündigung, kommen auch in Energieleieferungsverträgen die Kündigungsfristen entsprechend BGH VIII ZR 241/08 zum Tragen, was auch bedeuten kann, dass die Kündigungsfrist 6 Monate beträgt.
Man muss dann den Versorger darauf hinweisen, dass der Vertrag mangels anderweitiger wirksamer vertraglicher Abrede erst zu einem späteren Zeitpunkt beendet werden kann und beendet wird und er deshalb bis zur wirksamen Vertragsbeendigung an den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis gebunden bleibt, insbesondere zuvor durch die weitere Energienetnahme kein Grundversorgungsvertrag begründet wird (BGH VIII ZR 144/06 Rn. 20), Rechnungen, die andere als die vertraglich vereinbarten Preise ausweisen, jedenfalls nicht ordnungsgemäß sind und auch keine entsprechende Zahlungsverpflichtung begründen.