Original von berghaus
Meine noch nicht ausreichend beantwortete Frage an anderer Stelle:
berghaus 01.06.11
Ein Kündigungsschreiben (Originaldatum im November 2010) kann im Einzelfall auch bereits im Juni 2010 zugegangen sein.
Maßgeblich ist also nicht das in der Erklärung genannte Datum, sondern der Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs.
Andernorts ausgeschlafen zu lesen:
Original von RR-E-ft
Ein Sondervertrag kann auch dadurch zustande kommen, dass der Versorger seine Kunden bereits ab Lieferbeginn von sich aus im Rahmen der Vertragsfreiheit automatisch in einen Sondertarif einstuft (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 26 ff.)
Wenn ein Versorger nachträglich dazu überging, den Kunden zu einem Sondertarif zu beliefern (vgl. VIII ZR 295/09 Rn. 22), dann lässt sich der Zeitpunkt, zu dem die Umstellung erfolgte, an den Verbrauchsabrechnungen ersehen.
Die Übung bestand dann darin, dass der Kunde vom Versorger im Rahmen der Vertragsfreiheit zu einem Sondertarif an der Abnahmestelle beliefert wurde.
In derjenigen Verbrauchsabrechnung, in welcher erstmals die Abrechnung zum Sondertarif erfolgte, ist dann auch der Preis zu ersehen, der zu Beginn dieses Zustandes galt, als vereinbart gilt und den der Versorger nur dann nachträglich abändern konnte, wenn eine wirksame Preisänderungsklausel wirksam vereinbart wurde.
Die Frage, ob ein entsprechender Vertrag besteht oder nicht, bemisst sich nicht danach, ob es über den entsprechenden Vertragsabschluss überhaupt eine Urkunde gibt oder ob sich eine solche auffinden lässt.
Es gelten entweder die vertraglich wirksam vereinbarten Kündigungsfristen oder es gelten in Ermangelung solcher die Grundsätze aus BGH, B. v. 15.09.09 VIII ZR 241/08 über das Recht des Versorgers zur ordentlichen Kündigung eines Energielieferungsvertrages.
Ferner war bereits zu lesen:
Original von RR-E-ft
Original von Christian Guhl
Wenn eine nicht fristgemäße Kündigung in eine fristgemäße umgedeutet werden kann, kann dann auch eine Kündigung zu einem nicht möglichen Termin auf eine Kündigung zum korrekten Termin umgedeutet werden ?
Das ist doch gerade gemeint.
Eine nicht fristgemäße Kündigung, also eine Kündigung zu einem Beendigungszeitpunkt, in Bezug auf den die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, kann wohl in eine fristgemäße Kündigung, also in eine Kündigung zu einem Beendigungszeitpunkt, in Bezug auf den die Kündigungsfrist eingehalten wird, umgedeutet werden. Nicht anders verhält es sich, wenn bestimmte Beendigungstermine eingehalten werden müssen, so dass eine Kündigung wohl in eine Kündigung zum vertragsgemäß nächstmöglichen Termin umgedeutet werden kann. Dies setzt voraus, dass für den Erklärungsempfänger ersichtlich ist, dass das Vertragverhältnis jedenfalls beendet werden soll. Entscheidung des BAG
Fraglich ist, was sich ggf. aus einem Verstoß gegen die vertraglich vereinbarte Form ergibt,
falls eine besondere Form tatsächlich wirksam vertraglich vereinbart worden war und gegen diese tatsächlich ein Verstoß vorliegen sollte.
Unabhängig von dieser
vorrangig zu prüfenden Frage ist
danach im Zweifelsfall eine Auslegung des Inhalts der Erklärung notwendig, die sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles richtet.
Wenn aus der Kündigungserklärung ersichtlich ist, dass ein Gaslieferungsvertrag durch Kündigung beendet werden soll und der Erklärungsempfänger, der mit demjenigen, der die Kündigung erklärt hat, nur
einen Gaslieferungsvertrag hat, letzteres deshalb, weil er bisher jedenfalls auf vertraglicher Grundlage mit Gas beliefert wird, dann kann wohl wenig Zweifel bestehen, welcher Vertrag beendet werden soll. Ersichtlich ist dann wohl, dass und welches vertragliche Band jedenfalls durchtrennt werden soll.