Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Neue AGB - in Verbindung mit neuem Vertrag  (Gelesen 20525 mal)

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Offline Kampfzwerg

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Neue AGB - in Verbindung mit neuem Vertrag
« am: 23. Juli 2010, 20:28:56 »
ACHTUNG Sondervertragskunden!

Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW

Offline Eckerhart

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Neue AGB - in Verbindung mit neuem Vertrag
« Antwort #1 am: 27. Juli 2010, 13:48:34 »
Hallo,
ich habe auch einen neuen Vertrag von der Gelsenwasser bekommen.
Gilt das gleiche wie in dem anderen Thread? Auf keinen Fall unterschreiben?
VG
Eckerhart

Offline Kampfzwerg

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Neue AGB - in Verbindung mit neuem Vertrag
« Antwort #2 am: 27. Juli 2010, 16:10:08 »
Beteiligungen Gelsenwasser AG
http://www.gelsenwasser.de/fileadmin/flash/beteiligungen/index.html

Zitat
Gilt das gleiche wie in dem anderen Thread?
Deswegen die Verlinkung. Ja. Gelsenwasser AG ist der Mutterkonzern.

Zitat
Auf keinen Fall unterschreiben?
Das kann auf der Basis der Informationen in dem anderen Thread wohl jeder für sich selbst entscheiden!
Und vor einer Entscheidung sollte man sich vielleicht noch eine gute Antwort auf folgende Frage überlegen:
Warum möchte der Versorger, dass man einen neuen Sondervertrag zu schlechteren Bedingungen unterschreibt, wenn man schon einen bestehenden zu besseren Bedingungen hat und sich lt. Versorger die \"bestehenden Preise nicht ändern\" ?
Auf diese Antwort warte ich gespannt....  ;)

Offline Schwalmtaler

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Neue AGB - in Verbindung mit neuem Vertrag
« Antwort #3 am: 28. Juli 2010, 08:02:34 »
Moin Kampfzwerg,

ja der alte Holzmichel lebt auch noch!

Danke auch von mir für deine Recherche. Ich habe dieses Schreiben noch nicht erhalten, obwohl auch die EVS unter der Gelsenwasserfuchtel hängt.
Bin mal gespannt ob und wann was kommt!

Ruf doch mal wieder an!  :D

Schwalmtaler

Offline Eckerhart

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Neue AGB - in Verbindung mit neuem Vertrag
« Antwort #4 am: 30. Juli 2010, 10:27:29 »
hallo,
ich habe mir die  neuen Bedingungen etwas durchgelesen. Man kann mir ja dann den Gashahn abdrehen. Das möcht ich nicht und werde nicht unterschreiben.
VG
Eckerhart

Offline Gasmichi

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Neue AGB - in Verbindung mit neuem Vertrag
« Antwort #5 am: 02. Oktober 2010, 12:34:29 »
Hallo zusammen,

habe gestern erneut ein Schreiben von Gelsenwasser bekommen mit neuem Sondervertragsentwurf, AGB etc.
Darin heißt es Zitat: \" Wichtig: Ihre Annahme der neuen Vertragsbedingungen ist erforderlich für das Fortbestehen Ihres Sondervertrages. Bitte senden Sie uns daher das beiliegende Vertragsformular unterschreiben .... zurück.\"

Was meint ihr ? Wieder in die runde Ablage damit ? Ich habe doch einen Sondervertrag, den ich natürlich behalten will, oder kann Gelsenwasser den einseitig kündigen ?

Gruß Michi

Offline Schwalmtaler

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Neue AGB - in Verbindung mit neuem Vertrag
« Antwort #6 am: 05. Oktober 2010, 07:52:55 »
Jeder Vertragspartner hat das recht den bestehenden Vertrag gem. der gültigen Bedingungen zu kündigen. Eine Kündigung muss vor allem bestimmte Formalien erfüllen (ggf. suchen unter Kündigung)
Doch dieses Schreiben ist nur als Angebot über den Abschluss eines neuen Vertrages anstelle des Alten zu werten.
Wenn Sie dieses nicht annehmen möchten > Brief in die Rundablage.

Offline Tomkol

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Neue AGB - in Verbindung mit neuem Vertrag
« Antwort #7 am: 09. November 2010, 17:15:17 »
Bin sogar schon angerufen worden.
Gelsenwasser, ja, Sie haben die AGBs noch nicht akzeptiert....

Ich habe denen mitgeteilt, das ich dies auch ohne eingehende Rechtsberatung nicht tun werde.

So wie ichs hier lese, werd ichs gar nicht machen.

Danke, Schönen Gruß Thomas
Wo gehts denn hier zum Kartellamt?

Offline schrödi

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Neue AGB - in Verbindung mit neuem Vertrag
« Antwort #8 am: 13. November 2010, 13:07:54 »
Ja, ich habe auch einen Anruf bekommen, recht freundlich noch, aber mit einem Hinweis, daß irgendwann ein neuer Vertrag unterschrieben werden muß - Verweis auf ein mögliches zukünftiges Urteil vom BGH wenn ich das richtig verstanden habe. Ich habe das aber erst mal abgelehnt, möchte meinen alten Vertrag behalten - es wären ja nur die AGB und nicht der Vertrag, der dann geändert wird. Ja, ja ...

Offline Kampfzwerg

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Neue AGB - in Verbindung mit neuem Vertrag
« Antwort #9 am: 14. November 2010, 22:07:15 »
Zitat
Original von schrödi
Ja, ich habe auch einen Anruf bekommen, recht freundlich noch, aber mit einem Hinweis, daß irgendwann ein neuer Vertrag unterschrieben werden muß - Verweis auf ein mögliches zukünftiges Urteil vom BGH wenn ich das richtig verstanden habe. Ich habe das aber erst mal abgelehnt, möchte meinen alten Vertrag behalten - es wären ja nur die AGB und nicht der Vertrag, der dann geändert wird. Ja, ja ...
Alles sehr diffus, aber der Versuch ist nicht strafbar.

Zitat
recht freundlich noch
:D guter Witz!

Wieso muss irgendwann ein neuer Vertrag unterschrieben werden?
Aus verschiedenen Gründen schlichtweg albern.  

Zitat
Verweis auf ein mögliches zukünftiges Urteil vom BGH
Das \"letzte, zukünftig mögliche Urteil vom BGH\" mit direktem ! Bezug auf die NGW hat sich soeben erledigt.
DAS sollte der NGW allerdings bekannt sein, da diese höchstselbst die entsprechende Revision, wohl mangels entsprechender Erfolgsaussichten, zurückzog!  :D
siehe hier BGH VIII ZR 178/09 mündliche Verhandlung am 03.11.10 Abgrenzung Tarifkunde/ Sondervertragskunde

Denkt bitte in Bezug auf Beweispflicht und Nachweisbarkeit einmal darüber nach, warum nur ein Anruf erfolgt ist.
Denn beachtet folgenden Grundsatz: wer schreibt, der bleibt.  ;)

LESEN bildet!

Offline schrödi

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Neue AGB - in Verbindung mit neuem Vertrag
« Antwort #10 am: 20. November 2010, 11:15:31 »
ja, ja, der Versuch ist nicht strafbar, das kenne ich auch!

Mal sehen, was als nächstes kommt, mit Datum vom 15.11.2010 jedoch erst mal eine Preiserhöhung, weil Zitat:

\"Nun haben sich unsere Einkaufskonditionen verändert und machen Preiserhöhungen unumgänglich.

Ihr neuer Sonderpreis beträgt  ....  5,3 ct/kWh.\"

Mein persönlicher Sonderpreis sieht leider etwas anders aus - also nochmals Widerspruch und kürzen. Das letzte Mahnverfahren ist im Sande verlaufen, mal sehen, was jetzt passiert.

Offline Kampfzwerg

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Neue AGB - in Verbindung mit neuem Vertrag
« Antwort #11 am: 20. November 2010, 18:40:31 »
Zitat
Original von schrödi
Mein persönlicher Sonderpreis sieht leider etwas anders aus - also nochmals Widerspruch und kürzen. Das letzte Mahnverfahren ist im Sande verlaufen, mal sehen, was jetzt passiert.
Wieso denn \"leider\"  ;)
Ob das Mahnverfahren im Sande verlaufen ist, wird sich wohl erst noch herausstellen. Abwarten. Ich habe die Klagebegründung erst 18 Monate nach Zurückweisung des MB erhalten.

Offline sir_diddler

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Neue AGB - in Verbindung mit neuem Vertrag
« Antwort #12 am: 07. Januar 2011, 23:40:32 »
Hallo Leute, frohes Neues erst einmal.

Ich habe bis heute auf meinen MB Widerspruch noch nix zurückbekommen.
Mit freundlichem Rebellen-Gruß
Guido


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Offline Tomkol

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Neue AGB - in Verbindung mit neuem Vertrag
« Antwort #13 am: 24. Mai 2011, 14:48:41 »
Hallo,

ich habe auch die Kündigung erhalten und bin, wie hier eingangs auch vorgeschlagen wurde, auf diese Kündigung nicht eingegangen.
Habe ihr fristgemäß widersprochen.

Ich fand dazu das Schreiben auf der Eingangsseite des Energienetzes:
http://www.energieverbraucher.de/files_db/1290336293_8877__12.pdf

Heute habe ich einen Brief erhalten, in dem Gelsenwasser schreibt, das der Widerspruch aufgrund ihrer AGBs nicht wirksam sei.
Ihre AGBs erlaubten, das sie jederzeit ohne Angabe von Gründen den Vertrag kündigen dürften und das sie mich mit dem Grundtarif/-versorgung weiterversorgen würden.
 
Ich habe hierzu auch im EIngangsbereich bei den Musterschreiben keine Alternative gefunden.
Ist mein Widerspruch wirklich rechtsunwirksam?

Was kann ich nun tun?

Schöne Grüße Thomas
Wo gehts denn hier zum Kartellamt?

Offline RR-E-ft

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Neue AGB - in Verbindung mit neuem Vertrag
« Antwort #14 am: 24. Mai 2011, 15:00:38 »
Bei der ordnungsgemäßen Kündigung eines Sondervertrages ist die Kündigungsfrist einzuhalten.

Wurde das Recht zur ordentlichen Kündung und mithin eine Kündigungsfrist  nicht ausdrücklich vereinbart, ist der Sondervertrag als Dauerschuldverhältnis in entsprechender Anwendung der §§ 584, 624, 723 BGB ordentlich unter Einhaltung einer Frist zu kündigen, so BGH, B. v. 15.09.09  VIII ZR 241/08.

 

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