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Autor Thema: Gaspreiserhöhung zum 1.1.05 der Stadtwerke Ludwigsburg  (Gelesen 9844 mal)

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Offline AVol

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Seit einiger Zeit beobachte ich dieses Forum und habe u.a. mit Hilfe der geposteten Informationen Einwand gegen die Erhöhung der Gaspreise erhoben. Aus diesem Grund möchte ich Unschlüssigen oder Rat suchenden meine Erfahrungen zur Verfügung stellen und selbst um Rat und Hilfe bei denen bitten, die dies leisten können.

Hier mein Schriftwechsel mit den Stadtwerken Ludwigsburg (SW Lb) :

mein Schreiben vom 23.1.05:
Zitat
...
mit Schreiben vom 31.12.2004 teilen Sie uns mit, dass sich der Gaspreis ab dem 1.1.2005 um 0,5 Cent/kWh netto (0,58 Cent/kWh brutto bzw. 15,15%/kWh) erhöht. Diese Erhöhung halte ich angesichts der Entwicklung der Gasimportkosten für unbillig. Solange die Billigkeit nach §315 BGB nicht nachgewiesen ist, gehe ich davon aus, dass die von Ihnen geltend gemachte Preiserhöhung nicht gerechtfertigt ist.
Für angemessen halte ich nur den nach billigem Ermessen bestimmten Preis. Meine ab dem 31.1.2005 geleisteten Abschlagszahlungen sind daher von Ihnen gemäß §367 BGB nur auf den unstrittigen Preis anzurechnen. In der Jahresendabrechnung - voraussichtlich im Monat Dezember 2005 - haben Sie daher auf der bisherigen Basis des nach billigem Ermessen bestimmten Preises abzurechnen, sofern Sie mir nicht einen höheren Preis als billig nachgewiesen haben.
Die bestehende Einzugsermächtigung widerrufe ich mit sofortiger Wirkung... Für die Abschlagszahlungen in bisheriger Höhe ... werden wir einen Dauerauftrag einrichten ...


Antwort der SW Lb vom 27.1.05:
Zitat
...
vielen Dank für Ihr o.g. Schreiben, mit dem Sie uns mitteilten, dass Sie die Preisanpassung zum 01.01.05 für unbillig halten.
In der Anlage zur Jahresabrechnung haben Sie unsere Kundeninformation zur Gaspreiserhöhung erhalten, in welcher die Umstände und die Notwendigkeit der Gaspreisanpassung erläutert werden. Da wir bei der Preisentwicklung keine Geheimnisse haben, erhalten übrigens alle unsere Kunden diese Information mit der Jahresabrechnung für 2004, damit klar wird, dass die SWLB aus der Preiserhöhung keinerlei Gewinn ziehen.
Sie beziehen sich nun auf die umstrittenen Aussagen einiger \"Verbraucherschützer\", die aus guten Gründen längst nicht von allen Verbraucherschutzverbänden geteilt und unterstützt werden. Gerade in Bezug auf die Anwendung bei Gaspreisen für Tarifkunden ist die Lage rechtlich keineswegs so eindeutig, wie es manchmal dargestellt wird und bedeutet für die betroffenen Kunden eventuell erhebliche finanzielle Risiken.
Die nun verbreitete Vorstellung, § 315 BGB diene einer allgemeinen Billigkeitskontrolle, ist in jedem Fall völlig falsch. Vielmehr hat im Zweifelsfall das Gericht nur zu überprüfen, ob die beanstandete Änderung sich noch \"im Rahmen der Billigkeit\" hält. Dabei steht dem Bestimmungsberechtigten ein gewisser Entscheidungsspielraum zu, der auch vom Gericht respektiert wird (BGH-Urteil).
Insofern bleiben die von den SWLB veröffentlichten Preise für Sie als Kunde vorläufig bindend und wirksam, bis ggf. eine anderweitige gerichtliche Bestimmung erfolgt ist.
Dazu muss von demjenigen, der sich auf die Unbilligkeit der Entgelte beruft, eine entsprechende Klage auf Leistungsbestimmung erhoben werden. Aus den genannten Gründen kann die SWLB einer gerichtlichen Prüfung, bzw. einer Prüfung durch die Kartellbehörde gelassen entgegen blicken. Eine Zahlung unter Vorbehalt bis zur Klärung des Sachverhalts werden die SWLB gerne akzeptieren.
Da Ihnen aber aufgrund von § 30 AVBGasV kein Zahlungsrückbehaltungs- oder Zahlungsverweigerungsrecht zusteht, müssen die Forderungen der SWLB zunächst vollständig und fristgemäß beglichen und etwaige Einwände im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend gemacht werden.
Die Kürzung von Rechnungen stellt einen eindeutigen Vertragsverstoß dar und deshalb ist die Forderung ab Fälligkeit mit fünf bzw. acht Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen (gesetzliche Verzugszinsen). Eine evtl. Auffassung der Verbraucherschützer, dass man sich mit der Nichtzahlung bzw. Kürzung der Rechnung finanzielle Vorteile verschaffen kann, ver-kehrt sich somit angesichts evtl. entstehender Mahn-, Anwalts- und Gerichtskosten sowie der nicht unerheblichen Zinssätze ins Gegenteil.
Aus den genannten Gründen bitten wir unsere Kunden darum, dass sie Verständnis dafür haben, wenn die SWLB auf der vollständigen Bezahlung ihrer berechtigten Forderungen bestehen müssen und wir im Sinne aller unserer Kunden keine Vertragsverstöße akzeptieren können.
Aufgrund Ihres Widerspruchs bzw. Ihrer Beschränkung haben wir die uns vorliegende Einzugsermächtigung gelöscht. Wir bitten Sie deshalb darum, die fälligen Beträge jeweils unter Angabe der Kundennummer zu überweisen, da ansonsten, wie oben erläutert, automatisch das Mahnverfahren entsprechend in Gang gesetzt wird. Sowohl aus technischen, wie auch aus rechtlichen Gründen ist es uns leider nicht möglich, Teilbeträge von Ihrem Konto abzubuchen.
Wir würden uns aber freuen, wenn wir Sie durch unsere Argumente überzeugen konnten und Sie uns wieder eine neue uneingeschränkte Einzugsermächtigung erteilen würden...


Meine Antwort vom 1.2.05:
Zitat
...
Ebenso erhielten wir, wie Sie richtig darstellen, mit der Jahresabrechnung 2004 die Anlage “Informationen für unsere Kunden zur Jahresendabrechnung 2004 und zur aktuellen Energiepreisentwicklung”. Diesem Text können wir aber lediglich den Umfang der Preiserhöhung und dessen Berücksichtigung in den künftigen Abschlagszahlungen entnehmen, darüber hinaus aber nur wenige allgemeine Aussagen zu Gründen der Preiserhöhung. In keinster Weise finden sich dort konkrete Zahlen zur Entwicklung der Bezugspreise und sonstiger Kosten Ihres Unternehmens und einer daraus errechneten Preiserhöhung.
Wir bitten also um eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlage für die Gaspreiserhöhung. Solange uns diese nicht vorliegt, gehen wir weiter von deren Unbilligkeit aus.
Weiterhin möchte ich darauf hinweisen, daß unser Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit Ihres Anspruchs zur Folge hat. Daher sehen wir die von Ihnen genannten Verzugszinsen (sowohl in gesetzlicher Höhe und erst recht darüber hinaus) als ungerechtfertigt an und empfinden diesen Passus Ihres Schreibens als ebenso ungerechtfertigte wie überflüssige Drohung an. Uns geht es nicht um die Erzielung finanzieller Vorteile, sondern um Entrichtung eines reellen Gaspreises...


Antwort der SW Lb vom 7.2.05:
Zitat
...
Wir sind im Gegensatz zu Ihnen aber durchaus der Meinung, dass sich aus unserem Informationsschreiben viele Details entnehmen lassen.
Zum einen nehmen wir detailliert zur Ölpreisbindung, deren Auswirkung und deren Sinn Stellung, zum anderen nennen wir auch schon im ersten Absatz konkret allein die Erhöhung unseres Bezugspreises im Zeitraum vom 01.10.04 bis 01.04.05.
Wir bitten jedoch um Ihr Verständnis dafür, dass wir aus vertraglichen und rechtlichen Gründen nicht in der Lage sind, Ihnen unsere Bezugspreise und die genaue Kalkulation offen zu legen. Wir sehen für diesen Anspruch auch keine rechtliche Grundlage. Wir versichern Ihnen aber nochmals, dass es sich um eine reine Weitergabe der erhöhten Bezugskosten ohne Gewinn für die SWLB handelt!
Nach juristischer Prüfung sind wir der Ansicht, dass der von Ihnen eingebrachte „Einwand der Unbilligkeit\" eben nicht die Nichtfälligkeit unseres Anspruchs zur Folge hat, da es inzwischen Rechtsprechung hierzu gibt, die diesen Einwand nur dann akzeptiert, wenn der in unserem letzten Schreiben angesprochene Aktiv-Prozess zur Leistungsbestimmung durch ein gerichtliches Verfahren vom Kunden geführt wird.
Wir sehen diesen Passus deshalb auch als Hinweis und nicht als ungerechtfertigte Drohung.
Da wir von der völligen Rechtmäßigkeit unseres Vorgehens überzeugt sind, wollen wir unsere Kunden auch - gerade wegen der vielen teilweise widersprüchlichen Berichte in den Medien - auf die möglichen Folgen hinweisen, denn wir müssen und werden im Interesse aller unserer Kunden konsequent nach dem im letzten Schreiben aufgezeigten Schema vorgehen.
Wir weisen auch darauf hin, dass bisher trotz der momentan laufenden „Protestwelle gegen überhöhte Gaspreise\" gegen die SWLB noch keine entsprechende Klage läuft.
Die zuständige Kartellbehörde ist über unsere Preisanpassung unterrichtet. Hier läuft momentan eine Prüfung, aber noch kein kartellrechtliches Verfahren. Wir gehen auch nicht davon aus, dass es zu einem solchen kommen wird, dem wir aber aus den genannten Gründen auch gelassen entgegenblicken können.
Wir empfehlen daher unseren Kunden, entweder zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten und ggf. die Zahlungen unter Vorbehalt zu leisten, oder selbst ein entsprechendes Verfahren gegen die SWLB einzuleiten, da es ansonsten zu den von uns aufgezeigten Folgen kommen kann.
Wir versichern Ihnen aber jetzt schon, sollte es zu einer gerichtlich oder behördlich angeordneten Senkung unserer aktuellen Gaspreise kommen, dass wir dann selbstverständlich allen betroffenen Kunden eine entsprechende Erstattung leisten werden und nicht nur denjenigen, die Rechtsmittel eingelegt haben...


Da dies Schreiben aus meiner Sicht keine substantiellen Informationen enthielt und ich nur mit Widerholungen hätte antworten können, reagierte ich nicht. Es folgte auch eine Pause, bis zur ...
Mahnung der SW Lb vom 12.4.05:
Zitat
...
sicherlich haben Sie übersehen, unsere Forderung zu begleichen... Ansonsten müssen Sie damit rechnen, dass unser Außendienstmitarbeiter Sie zum Kassieren aufsucht, falls bis zum unten genannten Termin keine Zahlung erfolgt. Dafür müssen wir Ihnen 10,00 EUR in Rechnung stellen. Sollte er keine Zahlung erhalten oder Sie nicht antreffen, werden wir ohne weitere Mitteilung die Lieferung einstellen Die Kosten für Sperrung und Wiederinbetriebnahme betragen jeweils weitere 25,00 EUR.
...fälliger Betrag zum 26.4./Mahnkosten: 36,00 EUR/2,10 EUR ...


Meine Antwort vom 25.4.:
Zitat
...
Ihre Zahlungserinnerung vom 12.04.2005 haben wir erhalten.
Wie wir bereits mit Schreiben vom 23.1.2005 mitteilten, erachten wir Ihre Preiserhöhung zum 1.1.2005 als unbillig und daher unberechtigt. Da Sie uns bisher den erhöhten Preis nicht als billig nachgewiesen haben und mit Schreiben vom 7.2.2005 weiterhin mitteilten, aus „vertraglichen und rechtlichen Gründen“ Ihre Kalkulationsgrundlagen nicht offen legen zu wollen, haben wir – wie bereits angekündigt – weiterhin den von uns anerkannten, bis zum 31.12.2004 gültigen Abschlag beglichen. Da wir vor Zahlung der Differenz Handlungsbedarf auf Ihrer Seite sehen in Form des Billigkeitsnachweises, lehnen wir die Zahlung des in der Zahlungserinnerung genannten Betrages ab. Ebenso lehnen wir die Mahngebühr ab, da zum einen die Forderung aus unserer Sicht unberechtigt ist, da ja ein billiger Preis noch gar nicht festgestellt wurde, und darüber hinaus bisher auch gar keine Rechnungsstellung über den Betrag erfolgte. Weiterhin akzeptieren wir keine Erhebung zusätzlicher Beträge, welche entstehen durch ein völlig unnötiges Entsenden von Außendienstmitarbeitern zum Zweck der Geldeintreibung von Forderungen, deren Berechtigung bislang ungeklärt ist. Sobald diese Berechtigung geklärt ist, werden wir gegebenenfalls alle auf der dann gefundenen Basis offenen Forderungen umgehend begleichen.
Als Einschüchterungsversuch Ihrerseits empfinde ich die Ankündigung, im Falle der Nicht-Zahlung oder des Nicht-Antreffens durch Ihren Mitarbeiter die Gaslieferung einzustellen, und dafür sogar noch Kosten zu erheben! Bitte beachten Sie hierzu die Urteile des BGH vom 05.02.2003 - VII ZR 111/02, vom 30.04.2003 - VIII ZR 278/02 und 279/02 sowie die Beschlüsse des AG Marienberg vom 03.03.2005 - 2 C 0121/05 und des OLG Hamburg vom 12.04.1988 - 1 U 14/88 (NJW 1988, S. 1600), die eine Liefersperre und bereits deren Androhung wie im vorliegenden Fall für unzulässig erklären.
Wir erwarten also von Ihrer Seite den Nachweis der Billigkeit der Preiserhöhung vom 1.1.2005. Solange Sie nicht diesen Nachweis der Erforderlichkeit und der Angemessenheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsunterlagen nachweisen, insbesondere die Steigerung Ihrer Bezugs- und sonstigen Kosten und den Anteil dieser Kosten am Gesamtpreis, werden wir keine Zahlungen über den bisher entrichteten monatlichen Abschlag hinaus vornehmen.
Bitte sehen Sie bis zum Nachweis der Billigkeit von weiteren Rechnungsstellungen, Mahnungen oder sonstigen Maßnahmen ab. Anderenfalls sehen wir uns veranlasst, Beschwerde gegen Ihr Vorgehen bei der zuständigen Energieaufsichtsbehörde des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg einzulegen.


Antwort der SW Lb vom 29.4.05:
Zitat
...
Sie hatten mit Schreiben vom 23.01.05 mitgeteilt, dass Sie die Gaspreisanpassung zum 01.01.05 für unbillig halten. Daraufhin haben wir Ihnen am 27.01. und 07.02.05 geantwortet und die Sach- und Rechtslage aus unserer Sicht ausführlich und verständlich erläutert.
Wir haben auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei eigenmächtigen Kürzungen von Rechnungen und Abschlagsbeträgen automatisch das Mahnverfahren in Gang gesetzt wird. Deshalb ist es uns nun nicht verständlich, dass Sie den nun tatsächlich eingetretenen Zahlungsverzug nicht nachvollziehen können.
Auf der Jahresabrechnung sind die Abschlagsforderungen für 2005 mit Betrag und Fälligkeit deutlich ausgewiesen. Leider bezahlen Sie momentan nur x €, statt der monatlich geforderten x+12 €.
Die Rechtsprechung hat gezeigt, dass die „Unbilligkeitseinrede\" nur im Falle des in unserem letzten Schreiben erwähnten Feststellungs- oder Leistungsbestimmungsprozess zur Nichtfälligkeit des strittigen Betrages führt.
Wir stellen deshalb fest, dass die Zahlungserinnerung korrekt und richtig erstellt wurde.
Wir bestätigen Ihnen aber auch, dass eine Liefereinstellung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfolgt, sondern so lange „nur\" gemahnt wird, bis ein Betrag erreicht wird, der eine Liefersperre rechtfertigt, d.h. der dann in einem entsprechenden Verhältnis steht (ca. 2 Abschlagszahlungen). Die Mahnungen sind jedoch notwendig, um im Falle der kartellrechtlichen oder der gerichtlichen Bestätigung unserer Preise Ihnen gegenüber den entstandenen Verzugsschaden (Mahnkosten, Verzugszinsen) geltend zu machen.
Eine Überprüfung unserer Preisanpassung durch die zuständige Kartellbehörde hat inzwischen bereits stattgefunden. Das Kartellamt hat eindeutig bestätigt, dass unsere Maßnahmen durch die höheren Gasbezugspreise gerechtfertigt sind, dass unsere Erhöhung sogar unter den Bezugspreiserhöhungen liegt und somit keine „missbräuchliche Erhöhung\", insbesondere weder eine willkürliche Preisanpassung, noch ein willkürlicher Preiserhöhungszeitpunkt vorliegen.
Aus diesen Gründen können wir uns Ihrer Argumentation nicht anschließen und müssen deshalb auch auf den von uns richtig errechneten Abschlagsforderungen bestehen.
Insofern sehen wir einer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ebenso wie einer gerichtlichen Prüfung äußerst gelassen entgegen, denn gerade die von Ihnen geforderten Angaben, die wir Ihnen aus guten Gründen nicht zur Verfügung stellen können und dürfen, haben wir der Kartellbehörde vollständig offengelegt und auch die absolute Erhöhung unserer Bezugspreise haben wir veröffentlicht.
Zu Ihrer Information legen wir Ihnen die Stellungnahme der Landeskartellbehörde zu der Gaspreiserhöhung vom 01.01.05 in Anlage bei...


Hier nun die genannte Anlage der Landeskartellbehörde:
Zitat
Stuttgart, 29.3.05
Erdgaspreise der Stadtwerke Ludwigsburg GmbH (SWLB)
Ihre e-mails vom 05.01., 10.01. und 21.01.2005
Sehr geehrte Damen und Herren,
zunächst möchte sich die Landeskartellbehörde für die ausführlichen Erläuterungen und Unterlagen zu den jüngsten Gaspreiserhöhungen bedanken.
Von den Gasversorgern, so auch von Ihrem Unternehmen werden die Preiserhöhungen mit stark gestiegenen Gasbezugskosten begründet, deren Ursache in deutlich höheren Heizölpreisen in 2004 und bisher 2005 gegenüber dem Vorjahreszeitraum liegen.
Bei der Auswertung Ihrer Unterlagen hat die Landeskartellbehörde vor allem darauf abgestellt, inwieweit die vorgenommenen Preiserhöhungen tatsächlich durch höhere Gasbezugspreise des Vorlieferanten gerechtfertigt sind. Sofern die gestiegenen Gasbezugspreise nahezu eins zu eins, d.h. preisgleich über die erhöhten Preise weitergegeben worden sein, so sieht die Landeskartellbehörde im hier gegebenen Zusammenhang grundsätzlich keine Anhaltspunkte für missbräuchlich gestaltete Gaspreise.
Nach Erkenntnis der Landeskartellbehörde werden von der SWLB die höheren Gasbezugskosten vom Vorlieferanten EnBW praktisch preis- und erlösneutral durch die jüngsten Preiserhöhungen an die Endkunden weitergegeben. Die zum 01.01.2005 vorgenommenen Gaspreiserhöhungen von 0,50 Cent/kWh liegen, bei Betrachtung des Zeitraumes Oktober 2004 bis einschließlich Juli 2005 sogar unter den vom Vorlieferanten bereits mitgeteilten Bezugspreiserhöhungen. Im Betrachtungszeitraum dürften die Mehrkosten beim Gasbezug zumindest erlösneutral durch die einzelne Preiserhöhung umgesetzt worden sein.
Aus Sicht der Landeskartellbehörde liegen daher keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Erhöhung der Erdgaspreise durch die SWLB vor, insbesondere keine willkürliche Preisanpassung und willkürliche Variabilität des Preiserhöhungszeitpunktes.
...


Soweit bis heute. Was ist von diesem Schreiben des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zu halten? Daß die kartellrechtliche Aussage keinen Billigkeitsnachweis bedeutet, ist mir klar. Allerdings hab ich im Forum bisher keine ähnlichen Schreiben gesehen, was ist davon zu halten?
Und die SW Lb wollen einen weiter davon überzeugen, daß die Klagepflicht beim Verbraucher liegt, anderenfalls bestehen sie auf Mahngebühren usw. Wie kann man dem wirkungsvoll entgegnen - oder einfach nur abwarten? Der Zahlungsrückstand würde sich auf die angedrohte Summe für eine Sperrung erst zum Jahresende belaufen, wenn sowieso die Abrechnung fällig wird.[/quote]

Offline Cremer

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Gaspreiserhöhung zum 1.1.05 der Stadtwerke Ludwigsburg
« Antwort #1 am: 10. Mai 2005, 08:23:55 »
Hallo AVol,

mich würde interessieren, ob die SW LB Ihnen in Kopie oder in Abschrift das Schreiben des Wirtschaftministeriums ermittelt hat. Aus Ihrem Zitat schließe ich, dass die Stellungnahme nur als E-mail der SW LB übermittelt wurde?

Nun; die 14 Tage von der Mahnung 12.4.05 bis heute sind vergangen ohne \"dass ein Außendienstmitarbeiter zum Kassieren\" da war (bis heute 4 Wochen)?  :shock:

Also Mahnandrohung zum 26.4.05 plus 2 Wochen, d.h. heute also.  :roll:
MFG
Gerd Cremer
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Offline AVol

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Gaspreiserhöhung zum 1.1.05 der Stadtwerke Ludwigsburg
« Antwort #2 am: 12. Mai 2005, 01:13:57 »
Das Schreiben des Wirtschaftsministeriums BaWü habe ich in Papier-Kopie zugeschickt bekommen, Unterzeichner und Aktenzeichen sind mir bekannt.
Aussendienstler sind bisher zwecks Geldeintreibung auch keine aufgetaucht. Das sehe ich aufgrund meines Einwandes mit den angeführten Urteilen und nach der Antwort, daß die rückständige Summe erst einen Mindestbetrag aufweisen muss, vorläufig eher gelassen.

Sehr gerne hätte ich aber eine Anerkenntnis der SW Lb, in der diese erklären, daß ihre bisherigen Forderungen nicht rechtskräftig (oder wie sagt man da?) sind und erst der Bestätigung durch ein Gericht bedürfen, daß die Billigkeit erklärt. Kann ich dem irgendwie nachhelfen?

Offline Cremer

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Gaspreiserhöhung zum 1.1.05 der Stadtwerke Ludwigsburg
« Antwort #3 am: 12. Mai 2005, 07:23:42 »
hallo AVol,

es scheint auch hier bei den SW Lb genauso wie bei den anderen Versorgern (SW).

Es ist viel Bluff und es wird nur heiße Luft aufgewirbelt.

Das Ziel der Versorger ist einzig und alleine, dass die Kunden die geforderten Beträge zahlen sollen! Basta!

Und da werden alle möglichen feinen Nuancen der Argumentation genutzt, um damit glaubhaft einen Anspruch auf diese Beträge zu haben.

Man versucht uns Kunden \"weichzukochen\". Auch ich habe erneut eine Zweizeiler auf mein Schreiben an die SW Kreuznach erhalten, worin sie behaupten, das Urteil von Heilbronn wäre auf sie nicht anwendbar und der §315 wäre gemäß des Gassondervertrages, weil eine Preisgleitklausel vereinbart wäre, ebenso nicht anwendbar.
MFG
Gerd Cremer
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Offline AVol

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Gaspreiserhöhung zum 1.1.05 der Stadtwerke Ludwigsburg
« Antwort #4 am: 14. Mai 2005, 22:55:31 »
Neue Zahlungserinnerung der SW Lb vom 13.05.:
Nichts wesentlich Neues, fast dasselbe wie vom 12.4.:
Zitat
...
sicherlich haben Sie übersehen, unsere Forderung zu begleichen... Ansonsten müssen Sie damit rechnen, dass unser Außendienstmitarbeiter Sie zum Kassieren aufsucht, falls bis zum unten genannten Termin keine Zahlung erfolgt. Dafür müssen wir Ihnen 10,00 EUR in Rechnung stellen. Sollte er keine Zahlung erhalten oder Sie nicht antreffen, werden wir ohne weitere Mitteilung die Lieferung einstellen. Die Kosten für Sperrung und Wiederinbetriebnahme betragen jeweils weitere 25,00 EUR.


Wie verhalten wir uns, wenn tatsächlich hier ein Geldeintreiber vor der Tür steht? Nicht ins Haus lassen, Zahlung verweigern - reicht das? Sollte man das Schreiben beantworten (erneut dasselbe wir beim letzten Mal mit den eigentlich bekannten Hinweisen auf Urteile etc.)? Oder sollte man wegen der doch wohl unzulässigen Sperrandrohung in die Offensive gehen?

Offline Cremer

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Gaspreiserhöhung zum 1.1.05 der Stadtwerke Ludwigsburg
« Antwort #5 am: 15. Mai 2005, 19:09:50 »
Hallo AVol,

ist bereits hier im Thread schon mehrfach beantwortet worden, bitte mal etwas blättern  :cry:
Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit

Wenn Versorgungssperre mit Termin definitiv angekündigt wurde, Schutzschrift hinterlegen, schriftlich dem Versorger den Zutritt zum Haus zwecks Sperrung untersagen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline AVol

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Gaspreiserhöhung zum 1.1.05 der Stadtwerke Ludwigsburg
« Antwort #6 am: 23. Mai 2005, 23:09:48 »
* zunächst natürlich ein Antwortschreiben an die SW LB mit den bekannten Argumenten
* Erteilung eines Hausverbots - davon ist in den Beiträgen immer wieder die Rede, doch was muß man da formell beachten? Ist das schriftlich zu formulieren, gar bei Gericht zu hinterlegen, oder reicht es den Mitarbeitern der Stadtwerke bei Auftauchen zu sagen, das Sie nicht ins Haus dürfen?
* Unterrichtung der Energieaufsichtsbehörde - kann ich beim Wirtschaftsministerium erfragen, oder ist die jemandem für Baden-Württemberg bekannt?
* Beantragung einer einstweiligen Verfügung - wird von RA Fricke ja als aktiver Schritt nicht empfohlen, eher als letztes Mittel
* Schutzschrift gegen eine einstweilige Verfügung - was soll denn der Inhalt der abzuwehrenden Verfügung sein? Das wurde mir auch durch langes Sichten der Forumsthreads nicht klar.

Offline RR-E-ft

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Gaspreiserhöhung zum 1.1.05 der Stadtwerke Ludwigsburg
« Antwort #7 am: 24. Mai 2005, 08:35:33 »
AVol

das Hausverbot sollten dem Versorger schriftlich erklärt werden, mündlich geht das auch, aber wegen der späteren Nachweisbarkeit schriftlich.

Nachweis des Zugangs beim Versorger bedenken.


Das Hausverbot sollte ausdrücklich nur für die Versorgungseinstellung ausgesprochen werden, der Zutritt zur Zählerablesung bleibt weiter möglich, nur das Werkzeug muss eben draußen bleiben...


Im Übrigen vgl. hier:

Sperrandrohung Mainova, Hessen

Noch ein paar Fundstellen:

Kein Ausschluss des Einwandes der Unbilligkeit durch § 30 AVBV (BGH, NJW 2003, 3131f.) Bestreiten der Billigkeit genügt, dann keine Fälligkeit  (LG Köln, RdE 2004, 306). Selbst bei Sondervertragskunden Einwand der Unbilligkeit gegen einseitige Preiserhöhungen möglich (LG Potsdam, RdE 2004, S. 304). § 315 BGB auf Gaspreise anwendbar LG Frankentahl (auf der Seite), AG Heilbronn, AG Marienberg...

Anders als in anderen Bereichen kommt es nicht allein auf die \"Martüblichkeit\" an:

Im gesamten Bereich des Energiewirtschaftsrechts - und somit auch in der leitungsgebundenen Erdgasversorgung - ist der Grundsatz der Preiswürdigkeit zu beachten, (BGH, NJW- RR 1992, 181/183).


Zur Kontrolle des Kriteriums der Preiswürdigkeit ist die Kostenkalkulation offen zu legen (OLG München, NJW-RR 1999, 421).


Auf die einseitige Preiserhöhung ist § 315 BGB sowieso immer direkt anwendbar, ob auch eine entsprechende/ analoge Anwendung auf Tarife der Daseinsvorsorgezu Anwendung kommt, kann deshalb vollkommen dahinstehen.

Sie sollten schon jetzt auch den übrigen Preis als unbillig rügen und den alten Preis nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung leisten.

Es spricht einiges dafür, dass die Gaspreise schon vor den Preiserhöhungen seit Herbst letzten Jahres unbillig überhöht waren.
 
Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline AVol

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Gaspreiserhöhung zum 1.1.05 der Stadtwerke Ludwigsburg
« Antwort #8 am: 25. Mai 2005, 18:50:28 »
Da der gesetzte Zahlungstermin näher rückt, habe ich wieder ein Antwortschreiben verfasst:
Zitat
...
Wie wir bereits mit Schreiben vom 23.1.2005 und 25.4.2005 mitteilten, erachten wir Ihre Preis-erhöhung zum 1.1.2005 als unbillig und daher unberechtigt. Daran hat auch Ihr Schreiben vom 29.04.2005 nichts geändert.
Wie in unseren bisherigen Schreiben dargelegt erachten wir auch Ihre Mahnungen und die Sperrandrohung als unberechtigt. Zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung fordere ich Sie hiermit auf, die Sperrandrohung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zurück zu nehmen. Da ich davon ausgehe, daß Sie über die aktuelle rechtliche Lage informiert sind, soll-ten Sie wissen, daß diese Androhung rechtswidrig ist. Beachten Sie hierzu u.a. die jüngeren Beschlüsse folgender Gerichte: AG Marienberg vom 3.3.05, AG Heilbronn vom15.4.05 oder AG Bad Kissingen vom 29.4.05 .
Das Schreiben der Landeskartellbehörde Baden-Württemberg trifft keinerlei Aussagen betreffend die Billigkeit des geforderten Preises. Die dortige Aussage, mit der Preiserhöhung vom 1.1.05 würden „von der SWLB die höheren Gasbezugskosten vom Vorlieferanten EnBW praktisch preis- und erlösneutral durch die jüngsten Preiserhöhungen an die Endkunden weitergegeben“ legt eher den Schluß nahe, daß bereits der Vorlieferant keine billigen Preise verlangt, oder aber der Preis vor der Erhöhung bereits unbillig war.
Aus diesem Grund entrichten wir künftige Zahlungen (in bisheriger Höhe) auch nur unter Vorbe-halt der Rückforderung für den Fall, daß ein als billig ermittelter Preis unter dem z.Zt. von uns bezahlten Betrag liegen sollte.
...


Vielen Dank übrigens an dieser Stelle auch von mir für die Hilfe in Form der Kommentierung meiner Beiträge, insbesondere an die Herren Fricke und Cremer. Wenn ich bedenke, was ich allein zum Lesen im Forum an Zeit aufbringe, muß ich für die geleistete Hilfe wirklich sehr danken.

Offline Cremer

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Gaspreiserhöhung zum 1.1.05 der Stadtwerke Ludwigsburg
« Antwort #9 am: 25. Mai 2005, 21:03:43 »
Hallo Avol

schönen Dank für die Dankesworte.

Auch ich sitze recht viel am Tag am PC und bin auf den Forumseiten, abesehen davon, ich bekomme Telefonate mit Fargen aus ganz Deutschland

Jetz bin erst mal 10 Tage in Urlaub bis zum 5.6.05
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Gerd Cremer
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