Hallo RuRo,
wg. der Zahlungsrückhohlung bin ich halt bei Monaco´s Antwort vorsichtig geworden. Klar, meine Idee ist keine Verrechnung, aber Monaco beschreibt ja genau das, was ich vorhabe und bewertet dies dann skeptisch. Daher meine Frage, was diesbzgl. denn juristisch gefestigt/eindeutig zulässig ist.
Den Lastschrifteinzug für die künftigen Abschläge habe ich der Süwag "in der von ihnen ermittelten Höhe" untersagt. Dennoch kam die Belastung der Abschlagszahlung in voller Höhe (zusätzlich zu der Nachforderung). Ich habe dieses wg. der kurzfristigkeit der dortigen internen Bearbeitung erst mal akzeptiert.
Auf jeden Fall werde ich jetzt meine eigenen Abschläge ermitteln, der Süwag mitteilen und die vorgenannte überhöhte Abschlagszahlung darin berücksichtigen. Dann fallen halt meine selbst ermittelten Abschlagszahlung noch etwas niedriger aus.
Gruß
Ralf