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Strom - Guthaben mit Abschlagszahlungen verrechnen

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heselr:
Hallo,
auch mir stellt sich die gleiche Frage wie Wolfgang_AW zu Punkt 3 (vom 13.07.), und auch unter "http://www.vzhh.de/~upload/vz/VZTexte/TexteEnergieBauen/Gas_Argumente.htm" ist zu lesen:
"...Neue Fragen und Antworten zur Gaspreiserhöhung:
...
Herr B in Hamburg hat von E.on Hanse eine Abrechnung erhalten, die zu einem Guthaben kommt. Herr B muss zunächst die gleichen Rechenschritte wie Herr A vollziehen. Danach ergibt sich für ihn ein höheres Guthaben als von E.on Hanse angegeben. Jetzt sollte Herr B an E.on Hanse einen Brief schreiben: "Unter Zugrundelegung einer Erhöhung um 2 % ergibt sich ein Guthaben von ...€. Ich erkläre hiermit die Aufrechnung mit meiner/meinen nächsten Abschlagszahlung/en". Sollte E.on Hanse, was zu erwarten ist, bei der Einziehung dem nicht Folge leisten, muss Herr B die Lastschrift/en der nächsten Abschlagszahlung/en zurückrufen und den geringeren Betrag per Überweisung zahlen. "

Bedeutet das denn nicht, daß ich die künftigen Abschlagzahlungen doch entsprechend kürzen kann, da das Guthaben generell ja nicht bestritten wird, sondern nur die Höhe differiert?

Nochmals konkret zu meinem Fall:
- Einspruch gegen die Gaspreise erhoben vor mehreren Wochen
- Jahresabrechnung vor wenigen Tagen erhalten
- Guthaben von ca. 190€, verrechnet mit Juli-Abschlag (€132) ergibt Restguthaben 55€, das von ESB erstattet wird

- Berechnung mit Preisen von 2004 ergibt Guthaben von 450€;
analog ESB-Vorgehen Verrechnung mit zukünftigen Abschlägen (110€), würde bedeuten, keine Abschläge von Jul bis Okt; Nov 10€, ab Dez 110€.

Kann man so vorgehen?

Gruß
Robert

Cremer:
@heselr

Nein !!

bitte informieren Sie sich hier im Forum und vor allem auf www.energienetz.de

Es ist zwar als neuer Leser viel Arbeit, ergibt aber auc hviele Antworten auf Fragen.

Konkret:
Eine Aufrechnung (Abschläge) eines Guthabens aus einer Jahresrechnung ist rechtlich nicht möglich. Da sind Sie auf einen Rückforderugnsprozess angewiesen, der aber nicht zum Erfolg führen wird. Deshalb ist das Geld weg.

Sie müssen schon die künftigen Abschläge soweit einkürzen, dass Sie mit Sicherheit eine Nachzahlung auf Ihre selbsterstellte Jahresrechnung haben und diese dann leisten.
Wie die Vorausberechnung gemacht wird und ggf. vor dem letzten Abschlag das gemacht wird, finden Sie im Energienetz.

heselr:
Hallo Herr Cremer,
vielen Dank für diese prompte Reaktion!
Ich habe ja schon viel in den unterschiedlichen Foren nachgelesen, bis jetzt bin ich diesbez. aber immer wieder auf widersprüchliche Aussagen gestossen, z.B. schreibt die Verbraucherzentrale Hamburg (unter angegebenen Link) doch genau, daß diese Aufrechnung gemacht werden kann...
Und es wird auch immer wieder darauf verwiesen, daß § 31 AVBV nur bei strittiger Nachforderung greift...

Mir leuchtet es noch nicht so ganz ein... :?

Viele Grüße
Robert

Cremer:
@heselr,

das ist die rechtsauffassung von Herrn Fricke

Ich kann mich dieser nur anschließen.

Umgekehrt können Sie dem Versorger verbieten die neuen Abschläge zur Zahlung der alten Forderungen zu verwenden.

RR-E-ft:
@heselr

Also in § 31 AVBV ist ein Aufrechnungsverbot enthalten.

Man muss ja nicht im juristischen Sinne aufrechnen, sondern kann ja die Abschläge unter Verweis auf § 315 BGB entsprechend kürzen (wie spitzfindig).

Zur Aufrechnung im Einzelnen etwa hier lesen:

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/aufrechn.htm

Bei Fragen und Unklarheiten wenden Sie sich bitte an:
Prof. Dr. Helmut Rüßmann.


Wenn es um Kleinbeträge geht, wird sich der Versorger der Macht des Faktischen beugen. Dass man um Kleinbeträge nun juristische Auseinandersetzungen führen wird, steht eher nicht zu erwarten.

Nur muss man den § 31 AVBV eben kennen und grundsätzlich auch beachten, wo dieser wirksam in den Vertrag einbezogen ist.

Die AVBV gilt nicht bei Sonderverträgen. Ob bei solchen eine wirksame Einbeziehung im Sinne der §§ 305 ff. BGB vorlieget ist eine Frage des Einzelfalles und bedarf deshalb einer konkreten Prüfung.

Das machen wir aber nicht an dieser Stelle, wo es um Grundsatzfragen geht.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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