Energiepreis-Protest > RWE Rhein Ruhr (ehemals)
Strom - Guthaben mit Abschlagszahlungen verrechnen
Wolfgang_AW:
Liebe Forumsleser,
auch ich habe mich entschlossen, den Strompreisen/Erhöhungen der \'RWE Rhein-Ruhr\' eine Absage zu erteilen. Ich habe mich hier in den einzelnen Threads, sowie auf diversen Web-Sites informiert, dennoch ist mir noch einiges unklar.
1.) Kann mir jemand in verständlichen Worten erklären, was eine Spitzabrechnung (Bezug EEG/KWKG) ist?
Ist der Grundgedanke richtig, dass es eine Abrechnung sein muß die auf tatsächlichen/wahren Verbräuchen basiert und den vorausgegangenen Schätzungen folgt/folgen muß?
2.) Ich wohne im nördlichen Rheinland-Pfalz, werde aber von der \'RWE Rhein-Ruhr\' aus Nordrhein-Westfalen mit Strom versorgt. Dort ließ sich das Unternehmen auch die Strompreise genehmigen.
Frage: Muß sich das EVU seine Tarife auch in Rheinland-Pfalz nochmals genehmigen lassen, da es länderübergreifend tätig ist?
Welcher Wirtschaftsminister ist denn für mein Anliegen (falls nötig) zuständig - RLP oder NRW?
3.) Aus der im Juni erfolgten Abrechnung 2005/2006 meines EVU ergab sich ein Guthaben (ein minimaler Teil, ca. 1/3, aus weniger Verbrauch), welches sich durch die Einrede der Unbilligkeit und Rückrechnung auf den alten Preis noch etwas erhöhte. Ich bat in meinem Schreiben mir diesen Betrag innerhalb 14 Tage auf mein Konto zu überweisen, was aber nicht geschah. Ich wies darauf hin, bei Nichtüberweisung diesen Betrag mit den kommenden Abschlagszahlungen zu verrechnen.
Ein Bekannter wies mich nun darauf hin, die Stromlieferverträge enthielten Regelungen, daß streitige Forderungen nicht aufgerechnet werden können/dürfen (siehe auch weiter unten). Ich will natürlich dem EVU keine offene Flanke bieten.
Wegen eines m.E. Gegensatzes stelle ich die Frage bewußt nochmals hier in Deutlichkeit, da es einerseits im Musterschreiben heißt:
"Ich bitte Sie um Überweisung dieses von mir zu viel bezahlten Betrags von XX,XX € auf mein unten genanntes Konto innerhalb der kommenden 14 Tage. Sollten Sie mir diesen Betrag rechtswidrig nicht zurückerstatten, so werde ich die kommenden Abschlagszahlungen um diesen Betrag kürzen."
Im Gegensatz dazu heißt es unter
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=534&file=dl_mg_1131030582.pdf
Unter Frage 43
„Bei einem Guthaben ist eine Verrechnung durch den Kunden wegen § 31 AVBV ausgeschlossen, es sei denn Ihr Versorger willigt ein oder ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB wird auf eine entsprechende Klage von Ihnen rechtskräftig festgestellt.“
Also Frage: Kann ich die Abschlagszahlungen mit dem Guthaben (incl. der abgelehnten Preiserhöhung) verrechnen??
4.) Ich will zusätzlich die Unbilligkeit der Preise der vergangenen Jahre geltend machen und rückwirkend Einspruch einlegen.
Mein EVU rechnet immer von Juni bis Juni ab (erhalte hier auch erstmals Kenntnis von Preiserhöhungen jeweils ab Januar).
Frage: Wie weit kann ich denn zurückgehen? Wann setzt die Verjährung definitiv ein?
Daraus ergeben sich ja möglw. weitere Rückforderungen.
Kann ich die Abschlagszahlungen auf den damaligen Stand (bei etwa gleichem Verbrauch) senken?
Können/Sollten die möglichen Überzahlungen ebenso (wenn überhaupt) gegen heutige Abschlagszahlungen verrechnet werden?
Für Euer Bemühen bedanke ich mich bereits an dieser Stelle
und wünsche einen schönen Feierabend
Wolfgang_AW
Cremer:
@Wolfgang_AW,
1.)
EEG werden normalerweise geschätzt, bzw. sind erst am Ende des Jahres errecxhnbar, weil dann feststeht wieviel Enerneuerbare Energiene ins Stromnetz eingespeißt wurden und danach richtet sich der Steuersatz.
Nach dem Urteil des LG Münster vom 9.2.2005 (Suchfunktion in energienetz.de => Urteile nutzen) muss eine Spitzabrechnung erfolgen, anderenfalls ist sie unwirksam.
Deshalb habe ich meinem Versorger die Stadtwerke Kreuznach die EEG und KWKG Sätze bei Erstellung meiner Jahresrechnung abgezogen.
2.)
MWVLW in Mainz ist zuständig. Die achten aber bitteschön nur darauf, dass nicht zuviel erhöht wurde, sonst nichts.
3.)
Leider haben Sie Ihre Abschläge nicht soweit reduziert, dass es eine nachzahlung auf Ihre erstellte Jahresrechnung rauskommt. Aufrechnen dürfen Sie nicht, genauso wenig wird die RWE Ihnen das Guthaben erstatten. Auf einen Rückfordserungsprozess nicht einlassen, den verliert man garantiert.
4.)
Teilen Sie der RWE mit, dass Sie nur die Preeise vom September 2004 anerkannen. Auf dieser Basis erstellen Sie auch Ihre Rechnung. Für den neuen Zeitraum bitte genügend die Abschläge kürzen oder vor dem letzten Abschlag nochmals nachrechnen.
Legen Sie gegen Gas und Strom Widerspruch ein.
Wolfgang_AW:
@Cremer
Vielen Dank für die Antworten. Speziell die Antwort zur Frage 3 hinterläßt aber Fragezeichen in meinen Hirnwindungen.
Verstanden Grundsätzlich darf ich strittige Forderungen nicht aufrechnen.
Nicht verstanden Auf Grund der in 2005 festgelegten Abschlagszahlungen, die bis Juni 2006 reichen (jetzt kam die Jahresabrechnung), sowie eines etwas geringeren Verbrauchs ergab sich ein reguläres Guthaben von ~ 33,-€. Dieses Guthaben wird ja von der EVU nicht bestritten. Hier würde §31 ja nicht greifen, da unbestrittene Ansprüche nicht darunterfallen.
Da ich dem EVU die Unbilligkeit auch der Preiserhöhung ab Jan 2006 vorhalte, hat sich das Guthaben, unter Zugrundelegung der Preise bis Dez 2005, um etwa 5,-€ erhöht. Das EVU hat also keinen Anspruch auf diese bereits geleisteten 5,-€.
OK... Noch habe ich ja keine weitere Abschlagszahlung geleistet. Die ist erst Ende des Monats fällig. Diese werde ich auf die Höhe von 2004 senken
Da ich dem EVU auch den Gesamtpreis als unbillig vorgehalten habe, müßte ich doch eigentlich überhaupt keine Abschlagszahlungen mehr leisten, solange das EVU die Billigkeit seines Preises nicht nachweist oder liege ich mit dem Gedanken völlig daneben?
So könnte ich doch z.B. die geminderten Abschläge, bis zur Offenlegung der Preiskalkulation auf ein Anderkonto einzahlen?
Einen freundlichen guten Morgen und einen nicht so hitzigen Tag wünscht
Wolfgang_AW
Monaco:
@Wolfgang_AW
Kleiner Hinweis am Rande:
Wenn Sie die Abschläge in Höhe der 2004 verlangten entrichten, könnten Sie wieder in eine Überzahlung hinein geraten. Schließlich hat sich ja Ihr Verbrauch vermindert.
Also rechnen Sie besser: Verbrauch 2005/06 x Preis 2004 geteilt durch 12 = Ihr Abschlag für 2006/07.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
RR-E-ft:
Was man unter einer "Spitzabrechnung" zu verstehen hat, kann man hier auf Seite 6 (letzter Absatz vor 4.) nachlesen:
http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/6855.pdf
EEG/ KWK- Umlagen stehen erst später fest und müssen periodengenau abgerechnet werden, weil die Abnahemengen des Verbrauchers in den einzelnen Perioden variieren.
Bei "Praktikablen Lösungen" der Stromversorger handelt es sich gerade nicht um verursachungsgerechte Entgeltbestimmungen, die den Vorrang genießen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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