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Strom - Guthaben mit Abschlagszahlungen verrechnen

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mmartin_bln:
Ich habe mir aus den vielen Threads zum Aufrechnungsverbot mal diesen herausgepickt, da er im Bereich \"Grundsatzfragen\" steht. Der geneigte Admin möge ihn an eine passendere Stelle verschieben, wenn es sinnvoll ist.

Ich plage mich nach langer Nichtstunsphase mit meinem Widerspruch aufgr. §315 BGB gegen die GASAG (zwar Gas, aber in der Sache dasselbe). Dummerweise habe ich aus Gewohnheit manuell im Juni noch einmal einen Abschlag an die GASAG überwiesen und damit aus einem Nachzahlungsbetrag nach Preisen von 09/04 einen Rückforderungsbetrag gemacht (duh...). Das kann ich nun nicht mehr rückgängig machen, daher habe ich gierig fast alle Beiträge hier zum Thema Aufrechnungsverbot verschlungen.

Da mir (wie vielen) dieses Aufrechnungsverbot nach meinem Rechtsempfinden gegen den Strich geht, versuche ich nun herauszufinden, wie ich am besten vorgehe.

Dazu meine Frage, v.a. an Herrn Fricke, dessen Arbeit (wie auch die vieler anderer) bewundere ich hier und hoch schätze (vielen Dank - sicher im Namen vieler) Gängige Meinung hier im Forum ist ja, dass Guthabenbeträge nicht mit Abschlägen aus der neuen Rechnungsperiode verrechnet werden sollen, da der Kunde das laut §31 AVBGasV nicht darf.

1.) Gehe ich recht in der Annahme, dass dies empfohlen wird, weil es sich bei der Rückforderung eines selbst errechneten Guthabens aufgrund eines Unbilligkeitswiderspruchs eben NICHT um eine unbestrittene Forderung handelt (handeln kann), solange kein Gericht über die Billigkeit entschieden hat?

2.) Könnte das Guthaben risikoarm (-los?) gerichtlich zurückgefordert werden, wenn ein billiger Gaspreis gerichtlich gefunden wurde? Zumindest mit mehr Erfolgsaussichten als wenn man eine Rückerstattungsklage nach jetziger Lage anstrengen würde (und die Unbilligkeit selbst nachweisen müsste)?

3.) Dürfte man nach einer gerichtlichen Feststellung mit periodenfremden Abschlägen verrechnen, wenn der Anbieter alte Guthaben nicht erstattet, weil es sich DANN um eine unbestrittene Forderung seitens des Kunden handelt?

In diesem Fall sollte das Warten auf eine Rückforderung/Erstattung etwas leichter fallen.

4.) Gibt es ein Verjährungsrisiko und wenn ja, wie lange kann ich Guthaben als \"alten\" Widersprüchen künftig zurückfordern/verrechnen?

5.) Muss der Anbieter diese Guthaben verzinst zurückzahlen, wenn feststeht, dass er diese zu Unrecht einbehalten hat?

Ich hoffe, meine Fragen sind nicht zu speziell für eine Grundsatzfeststellung und wäre verbunden für jede konkrete Antwort.

Vielen Dank.

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