Energiepreis-Protest > Vattenfall Berlin

Vattenfall-Berlin

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RR-E-ft:
@Monaco

Da haben Sie vollkommen recht.

Die Verbraucherzentralen machen allerdings deutlich, dass man sich auch bei Strompreisen auf § 315 BGB berufen kann.

Hinsichtlich des Weges selbst rate ich von Vorbehaltszahlungen ab.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

MikeV2002:
Ich hatte nun an Vattenfall diesen Musterbrief, den man hier herunterladen kann, mit Änderung für Strom geschickt und in meiner Berechnung die Preise von September 2004 zugrunde gelegt.

Mein Verbrauch in der Vorjahres-Rechnung lag bei 2241 kWh, in der aktuellen Rechnung bei 2212 kWh. Meine Abschläge sollten sich von 79,- EURO alle 2 Monate auf 87,- EURO erhöhen.

Ich habe nun unten stehenden Antwortbrief von Vattenfall erhalten. Ich habe hier im Forum gelesen, daß man auf die Briefe nicht zu reagieren braucht. Für mich als Laien klingt der Inhalt aber so, als wäre Vattenfall im Recht.

Hier das Antwortschreiben


Sehr geehrter Herr...

vielen Dank, dass Sie sich an uns gewandt haben.

In Ihrem Schreiben fordern Sie von uns einen Nachweis, dass die Preise nach billigem Ermessen gemäß $315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erhöht wurden.

Vattenfall Europe Berlin AG&Co.KG versorgt Sie zu den Konditionen des Allgemeinen Tarifs Berlin Klassik.

Dieser wird in Berlin von der Preisgenehmigungsbehörde, der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, geprüft. Eine Tarifgenehmigung ist nach ständiger Rechtsprechung ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit des genehmigten Stromtarifes.

Die Preisgenehmigungsbehörde hat die neuen Preise für Ihr Produkt Berlin Klassik zum 01.05.2006 genehmigt. Einen Anspruch auf Erläuterung unserer Kalkulation haben Sie nicht. Die wesentlichen Bestandteile des Strompreises, d.h. Steuern und Abgaben sowie Netznutzungsentgelte, sind auf der Stromrechnung erläutert und auch im Internet einsehbar. Weitere Detaillierungen können wir aus Wettbewerbsgründen nicht darstellen.

Wir sind dazu verpflichtet die Preise nach Genehmigung durch die Senatsverwaltung öffentlich bekannt zu geben. Dieser Pflicht sind wir am 24.03.2006 nachgekommen.

Wir haben zur Kenntnis genommen, dass Sie mit der Preiserhöhung nicht einverstanden sind. Ein rechtswirksamer Widerspruch gegen die Preiserhöhung ist nicht möglich.

Die Möglichkeit der Kürzung ihrer Abrechnung besteht nicht. Wir bitten um unsere berechtigte Forderung. Ihre Rechtsauffassung haben wir zur Kenntnis genommen. Wir weisen darauf hin, dass wir diese nicht teilen und uns vorbehalten, von unseren Rechten Gebrauch zu machen, falls es zu Zahlungsrückständen kommen sollte.

Ihre jetzigen Abschlagsbeträge wurden nach dem zuletzt abgerechneten Verbrauch, also ca. 2.250 kWh, einschließlich des Verrechnungspreises und der Umsatzsteuer ermittelt. Sie umfassen 90% der zu erwartenden Forderung für die aktuelle Abrechnungsperiode.

Uns ist es wichtig, Sie mit unseren Leistungen zu überzeugen. Wir freuen uns, wenn wir Sie auch weiterhin zuverlässig und sicher mit Strom beliefern können.

Fragen beantworten wir gern unter 0180-1-267 267, Montag bis Freitag von 7-19 Uhr (9-18 Uhr 4,6 Cent/Min, 18-9 Uhr 2,5 Cent/Min. aus dem Festnetz der T-Com).

Mit freundlichen Grüßen

Vattenfall Europe Berlin AG & Co.KG

i.A.

S.G.



Muß ich jetzt die neuen höheren Abschläge zahlen, obwohl sich mein Verbrauch vermindert hat?

Vielen Dank für eine Antwort!!!

RR-E-ft:
@MikeV2002

Sie hatten wohl § 315 BGB eingewandt und einen nachvollziehbaren und prüffähigen Nachweis gefordert und sich auf die Unverbindlichkeit berufen, so dass die weitergehende Forderung nicht fällig ist.

Bei genügender Aufmerksamkeit wurde die Unbilligkeit der Gesamtpreise und nicht nur der Preiserhöhung gerügt.

Selbst die Erteilung der Tarifgenehmigung wurde bisher wohl lediglich behauptet.

Die Tarifgenehmigung verpflichtet nicht dazu, die Tarifpreise zu erhöhen und hiefür neue Tarife zu veröffentlichen. Sie ist lediglich Voraussetzung einer Tariferhöhung.

Ob davon Gebrauch gemacht wird, ist eine Ermessensentscheidung des Unternehemns, die sich nach § 315 BGB überprüfen lässt.

Es bestand deshalb gerade keine Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntgabe einer Preiserhöhung.

Die Tarifgenehmigung, alle Antragsunterlagen einschließlich der Kostenträgerrechnung wurden wohl bisher nicht eröffnet, so dass noch nicht einmal geprüft werden kann, ob diese ggf. Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Tarifgenehmigungsverfahrens gebieren.

Entsprechende Urteile (insbesondere zu BEWAG) wurden bereits   zugänglich gemacht.

Mehr kann an dieser Stelle nicht geleistet werden.

Lesen Sie doch einfach noch einmal "Fragen und Antworten" genau durch und auch die Strompreisurteile.

Lesen Sie etwa BGH ZNER 2005, 320, 322 re.Sp. unter d):

http://www.pontepress.de/pdf/200504U3.pdf

Nach diesem Urteil müssten selbst Wettbewerbern (Stromhändlern) gegenüber detailliertere Nachweise erbracht werden.

http://www.pontepress.de/pdf/5_BGH_U_v_30_4_2003.pdf

http://www.kanzlei-doehmer.de/bgb812_1.htm



Wenn danach immer noch nötig, müssten Sie sich ggf. sich im konkreten Einzelfall durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.

In der Anwaltsliste finden Sie auch Berliner Kollegen.

Die Frage nach dem zeitlichen/ finanziellen Aufwand sollte dabei nicht wieder gestellt werden.

Dann lassen Sie es eben und rechnen einfach noch einmal Ihren Stundenlohn hoch.

Übrigends:

Wegen 30 kWh im Jahr weniger allein (ohne Unbilligkeitseinwand), kann man selbstredend keine Herabsetzung der Abschläge verlangen.


Vielleicht hatten Sie schnell mal ausgerechnet, was die 30 kWh im Jahr am Rechnungsbetrag ausmachen (Unsummen!!!).

Bei dieser Hitze braucht der Kühlschrank vielleicht mehr Strom.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

MikeV2002:
@RR-E-ft

Wie Sie in meinem Beitrag lesen konnten, habe ich IHREN Musterbrief verwendet und den Unbilligkeitseinwand erhoben.

Auf Ihre anderen Bemerkungen will ich gar nicht eingehen.

Wenn es Ihnen zu zeitaufwendig ist, einerseits hier Leute gegen die Energiekonzerne aufzustacheln, andererseits beleidigt sind, wenn man als Laie Fragen stellt, verzichten Sie doch einfach auf die Beantwortung.


Ich würde mich freuen, wenn mir jemand eine SACHLICHE Antwort geben könnte.

Vielen Dank!!!

RR-E-ft:
@MikeV2002

So genau können Sie die Beiträge hier wohl nicht verfolgt haben, sonst wüssten Sie schon, dass Sie keinen Musterbrief von MIR benutzt haben können, weil es einen solchen hier nicht gibt. MEINEN Musterbrief können Sie also nicht benutzt haben.

Was nun genau in Ihrem Schreiben stand, kann auch keiner wissen, außer Vattenfall, die es bekommen haben.

Ich bedauere, überhaupt noch einmal auf Ihren Beitrag geantwortet und dafür Zeit aufgewendet zu haben, um die o. g.  Entscheidungen zusammenzustellen.

Es war und ist nicht meine Absicht, irgend jemanden für oder gegen etwas"aufzustacheln".
Sie schon gar nicht.

Es wäre mir auch bei niemandem sonst aufgefallen.

Ggf. wurde da etwas falsch verstanden.

Vielleicht lesen Sie doch noch einmal hier:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=14908


--- Zitat ---@MikeV2002

In dem einen Link befindet sich doch gerade das Urteil des LG Berlin zu Strompreisen (BEWAG-Fall). Auch das Strompreisurteil des LG Potsdam ist im Forum besprochen.

Eine Empfehlung, was man tun soll, gibt es nicht.
Es gibt jedoch genug umfangreiche Hinweise, was man tun kann.

http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1707/

http://www.energienetz.de/index.php?itid=1701&st_id=1701&content_news_detail=3671&back_cont_id=1701

Was man daraus macht, ist jedem selbst überlassen.

Dass man einen Musterbrief, der sich auf Gaspreise bezieht, derart ändern muss, dass aus dem Schreiben an den Versorger hervorgeht, dass man sich gegen unbillig einseitig bestimmte Strompreise wendet, liegt wohl auf der Hand.

Einen Musterbrief für jeden einzelnen Versorger gibt es nicht.

--- Ende Zitat ---





Man muss eben nur von Anfang an genauer lesen.

Auch diesen Thread.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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