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Autor Thema: Stadtwerke EVB Huntetal  (Gelesen 16401 mal)

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Offline RR-E-ft

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Offline uwes

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Stadtwerke EVB Huntetal
« Antwort #1 am: 10. Juli 2006, 17:18:48 »
Dem Vernehmen nach handelt es sich um eine reine Problematik der Tarifkunden, also die Anwendung von § 315 BGB.
Die 5 ZK. des LG Verden hatte sich nicht der Mühe unterzogen, die Rechtsgrundlagen und die bestehende Rechtsprechung zu durchleuchten, sondern es hat die Preiserhöhung als billig angesehen, weil die Stadtwerke eine Ausarbeitung (Testat?) Ihrer Wirtschaftsprüfer vorgelegt hatten, die angeblich ausweis, dass die SW Huntetal nur die gestiegenen Bezugskosten umgelegt hätte.

Ob und inwieweit die gesamte Preisgestaltung nachprüfbar gewesen wäre,  dürfte hier wohl eher nicht zur Debatte gestanden haben.

Die Richterin hatte erklärt, dass die Kammer damit rechnete, nur als "Durchgangsstation" zu fungieren.

Ob Berufung eingelegt wird, ist noch nicht entschieden.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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Stadtwerke EVB Huntetal
« Antwort #2 am: 10. Juli 2006, 17:53:38 »

Offline uwes

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Stadtwerke EVB Huntetal
« Antwort #3 am: 02. November 2006, 12:15:04 »
Das Urteil des LG Verden ist nicht rechtskräftig geworden.

Auf die Berufung der Kunden der EVB Huntetal Gmbh hat das OLG Celle einen Verhandlungstermin anberaumt und folgenden sehr deutlichen Hinweis erteilt:

"Nach Senatsberatung weise ich darauf hin, dass nach derzeitiger Einschätzung des Senats die Beklagte ihre Kalkulation zum Gesamtpreis wird offen legen müssen, damit eine Billigkeitsprüfung stattfinden kann. Darlegungs- und beweisbelastet dürfte die Beklagte sein."

Siehe auch:
LG Verden weist Sammelklage von Gaskunden ab

und vor allen Dingen diese veraltete Meldung einer offenbar sehr voreiligen Tageszeitung:
http://syke.mzv.net/news/stories/diepholz/?id=75911&toprint=1&toprint=1

Trotz entgegenstehender Informationen weigert sich dieses Blatt konsequent, die Kunden dieses Versorgers darüber zu informieren, dass die Gaspreiserhöhungen zur Zeit keineswegs als rechtmäßig bezeichnet werden können.
Wahrscheinlich fürchtet man den Verlust eines großen Inserenten.

Das ist eben Pressefreiheit. Man will, man sollte, aber man muss eben nicht informieren.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline uwes

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Stadtwerke EVB Huntetal
« Antwort #4 am: 19. Dezember 2006, 17:58:12 »
Soeben ist zu hören, dass der Kartellsenat des OLG Celle in der heutigen Verhandlung keinen Zweifel daran gelassen hat, dass die Stadtwerke Huntetal die Preiskalkulation offen legen muss.

Ein entsprechender Auflagenbeschluss soll am. 11.1.2007 verkündet werden.
Das Urteil des LG Verden ist damit "Geschichte".
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline uwes

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Stadtwerke EVB Huntetal
« Antwort #5 am: 18. Januar 2007, 15:04:09 »
Zitat von: \"uwes\"


Ein entsprechender Auflagenbeschluss soll am. 11.1.2007 verkündet werden.


Auch das OLG Celle hat mittlerweile mitbekommen, dass ein rechtlich ähnlich zu behandelndes Verfahren vom BGH im März entschieden werden wird. Bis dahin wird wohl nichts passieren.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline uwes

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Stadtwerke EVB Huntetal
« Antwort #6 am: 20. Dezember 2007, 13:10:45 »
Am 18.12.2007 war Großkampftag in Celle beim Oberlandesgericht.

Morgens setzte sich die Rechtsabteilung der swb AG (Bremen) mit Ihrer Konzerntochter der KGU Union gegen den Vorwurf  einer AGB-rechtswidrigen Preisklausel gegen die Verbraucherzentrale zur Wehr (ob erfolgreich oder nicht, weiß man nicht)

und Mittags waren dann die Stadtwerke Hannover und die EVB Huntetal an der Reihe.

die Verhandlung war in der Sache positiver als gedacht.

Das Gericht will nicht von der – m.E. völlig unzutreffenden – Entscheidung des BGH abweichen. Das war der negative Punkt.

Wenn aber das Gericht meint, allein das Bestreiten der WP- Bescheinigungen sei ausreichend um den Beweis eines „billigen“ Preises mit einem Parteigutachten nicht führen zu können, so ist das doch schon kleiner ein Fortschritt.

Der Beweis soll nicht nur über die Höhe der Beschaffungskostenerhöhung und –Weitergabe – geführt werden, sondern der Gutachter soll sich auch mit der Frage befassen, inwieweit eine mögliche Kostenreduzierung entweder tatsächlich vorlag oder aber ohne stichhaltige Gründe nicht wahrgenommen wurde.

Das ist ja auch der Ansatzpunkt in diesem Verfahren.

Hier ist der Beschluss wiedergegeben.

Uwes
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline uwes

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Stadtwerke EVB Huntetal
« Antwort #7 am: 30. März 2009, 17:14:35 »
Vor dem OLG Celle fand letzte Woche die Beweisaufnahme statt.

Der Kartellsenat vernahm einen Stadtwerke-Mitarbeiter und den WP zur Frage, ob (nur) Bezugskostensteigerungen bei gleichzeitig nicht rückläufigen Kosten weiter gegeben worden seien.

Beide Fragen sind umfangreich benatwortet worden, wenn auch nicht mit dem Ergebnis, dass man jetzt den Rechtsstreit verloren geben müsste.

Was auffiel:

Der Senat sieht die Rechtsprechung des BGH so, dass es für eine Preiserhöhung nach billigem Ermessen ausreiche, wenn lediglich (ganz oder teilweise) Bezugskostensteigerungen weiter gegeben würden.

Es komme nicht darauf an, ob die Preise aus anderen Gründen überhöht sein könnten. Insbesondere meint der Senat sich nicht damit befassen zu müssen, dass es gewerbliche Kunden der Stadtwerke gäbe, die in den fraglichen Zeiträumen weniger als die Hälfte des Preise als die Tarifkunden zahlen mussten und dass es hier eine \"Quersubventionierung\" geben müsse.

Auch die höheren Kosten durch Konzessionsabgaben interresierten den Senat offensichtlich nicht.

Auf die Entscheidung im April darf man gespannt sein.

Uwes
Mit freundlichen Grüßen

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Offline Fridericus Rex

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Stadtwerke EVB Huntetal
« Antwort #8 am: 12. Mai 2009, 18:56:11 »
Bin ich gerade drüber gestolpert:

OLG Celle vom 23.04.2009 (hoffe ich kriege da mit dem Link hin  :evil:

Das OLG Celle hat das Urteil des Landgerichts Verden bestätigt und die Klage der Kunden kostenpflichtig abgewiesen.

 

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