Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
AGB für Erdgas-Tarife gesucht
Monaco:
@Christian Guhl
@Fidel
Offensichtlich nimmt es so mancher Versorger mit Verträgen nicht ganz so genau.
Auch unser Versorger behauptete eines Tages - als er unseren bestehenden Tarif einseitig wegen einer beschränkten Einzugsermächtigung rückwirkend kündigte, dass wir einen anderen Sondervertrag unterschrieben hätten.
Dies stellte sich bei genauerem Hinsehen natürlich als falsch heraus und wurde mit einem Fehler beim Versorger lapidar (und ohne weitere Begründung) abgetan.
Besonders interessant finde ich hierbei, dass wir in einen anderen Sondertarif - und nicht etwa in den Allgemeinen Tarif "zwangseingestuft" wurden.
Und ich dachte immer, ein Vertrag wäre eine zwei- oder mehrseitige Willensbekundung. Wie man sich doch täuschen kann ...
Fazit:
Es scheint sich in der Zeit, als niemand auch nur ansatzweise daran dachte, die Energierechnung zu kürzen, wohl so eingeschliffen zu haben, Verträge nach Belieben per Duldung fortzuführen. Hat ja auch lange und gewinnbringend funktioniert ...
Jetzt allerdings, erscheint guter Rat teuer - im wahrsten Sinne des Wortes.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
Christian Guhl:
Ich habe schon öfter Abrechnungen gesehen, wo der Kunde in einem für ihn ungünstigen Tarif eingestuft war. Wurde dann auf telefonische Intervention in einen anderen Tarif umgruppiert, ohne neuen Vertrag.
Ich meine, AGB gelten nur, wenn der Zugang nachgewiesen wird ?
Wenn dem so ist, bräuchten alle, die keinen Vertrag haben, die AGB
(und somit auch die wahrscheinlich sowieso ungültige Preisanpassungsklausel) nicht gegen sich gelten zu lassen.
Das hieße doch, ich brauche garnicht klagen. Ich wende einfach ein, daß die Vertragsbedingungen mir nicht bekannt sind und daher für mich nicht gelten.
Ist das so ? Oder ist mein Gedankengang nicht ganz richtig, aber falsch ?
Hier noch etwas anderes - ich habe hier "aus Versehen" ein neues Thema eröffnet.Eigentlich sollte das ganze unter "E.on-Avacon" stehen.
Vielleicht kann der Admin das "verschieben" ?
RR-E-ft:
@Christian Guhl
Sie haben recht.
1.
Der Versorger muss zunächst beweisen, dass seine AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, § 305 BGB.
2.
Dann muss eine einbezogene Klausel auch noch transparent sein, § 307 BGB.
3.
Schließlich darf die auf eine solche Klausel gestützte Preiserhöhung nicht unbillig sein, § 315 BGB.
Ergebnis:
Wie ein Hürdenläufer, muss der Versorger also diese drei Hürden nehmen.
Reißt er nur bei einer einzigen, wird er disqualifiziert und muss nach Hause fahren.
So ist das im sportlichen Wettbewerb.
Nun ist es folgendermaßen:
Wenn sich der Versorger gegenüber dem Kunden trotz fehlender Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel nach § 305 BGB, die im übrigen wegen Verstoßes gegen § 307 auch nicht transparent wäre- weshalb Preiserhöhungen nicht darauf gestützt werden können - und zudem nach der Einrede der Unbilligkeit gem. § 315 BGB immer noch weitergehenden Preisforderungen berühmt und penetrant immer wieder schriftlich rumträllert, er bekomme noch Geld, möglicherweise gehe eine Meldung an die SCHUFA, außerdem könne auch schon mal die Energiezufuhr deshalb abgestellt werden, dann hat man allen Grund, diesen Zustand nicht länger hinzunehmen und auf Feststellung zu klagen, dass man gerade nicht mehr schuldet, als man zu zahlen bereit ist.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Fidel:
Moin:
@Fricke
@Christian Guhl
Ist aus allem vorher gesagten der folgende Schluss zulässig:
Die automatischen "Preisanpassungen" meines EVU entbehren der vertraglichen Grundlage und sind somit unwirksam. Für meine weiteren Zahlungen könnte ich - beispielsweise - auch die Energiepreise aus dem Jahr 1990 zugrunde legen?
Gruß
Fidel
elad:
Hallo!
Ich habe hier gerade SCHUFA gelesen und würde gern wissen, ab wann man da einen Eintrag bekommt?
Reichen da schon die Mahnungen aus, oder muss dafür etwas gerichtlich festgelegt werden?
Bisher war das noch nie ein Thema für mich, deswegen habe ich darüber noch nie nachgedacht.
Vielen Dank für Infos,
elad
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