Energiepreis-Protest > E.ON Avacon

AGB für Erdgas-Tarife gesucht

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RR-E-ft:
@elad

SCHUFA ist von Anfang an unzulässig.
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@Fidel

Schlüsse sind immer zulässig; fraglich allein, ob solche zutreffend sind.

Das LG Bremen geht bei unwirksamer - erst recht bei nicht vorhandener - vertraglicher Preisanpassungsklausel davon aus, dass dann in einem Sondervertrag nur der bei Vertragsschluss vereinbarte Anfangspreis gilt.

Dann muss man also sehen, wann ein Sondervertrag begründet wurde und welcher Anfangspreis dabei galt.

In Bremen war immerhin denkbar, dass solche Verträge schon in den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts abgeschlossen wurden.

Konsequent gibt es auch nicht etwa einen Inflastionsausgleich, weil man quasi mit Vertragsschluss einen Fixpreisvertrag geschlossen hat, der so lange gilt, bis der Vertrag endet.

Nun mag es schon vorgekommen sein, dass Preise im laufenden Vertragsverhältnis gesenkt wurden, zwischenzeitlich niedriger lagen als der Anfangspreis.

Ich gehe davon aus, dass der Kunde solche Preissenkungen genehmigen und mitnehmen kann, ohne dass der Versorger berechtigt ist, die Preise zu erhöhen. Dann gilt also der günstigste Preis aus diesem Vertragsverhältnis, mag dies der Anfangspreis gewesen sein oder ein später genehmigter.

Wenn der Versorger aus o. g. Gründen nicht berechtigt ist, die Preise zu erhöhen, sagt das ja nichts darüber, ob er berechtigt ist, die Preise zu senken.

Eine Auslegung wird wohl ergeben, dass ein Einverständnis des Kunden zu einem Preissenkungsangebot immer vorliegt und gem. § 151 BGB ein solches Angebot keiner ausdrücklichen Annahme bedarf bzw. der Versorger ederzeit zu Preissenkungen berechtigt ist - weil für den Kunden unschädlich.

Das bedeutet ein einseitiges Preisanpassungsrecht, welches nur in eine Richtung wirkt, nach unten.

Das ist dann aber auch schon hart an der Grenze des § 242 BGB, jedoch nur konsequent.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Christian Guhl:
Habe die Vertragsbedingungen für den Tarif "Erdgas Comfort" von Eon-Avacon bekommen. Vielen Dank nach Adendorf !
Unter Punkt 3 "Preisänderungen" steht :
"Avacon behält sich die Veränderung der Vertragspreise vor."
Dann noch etwas über Information der Kunden und Sonderkündigungsrecht.
Selbst ich hatte gedacht, daß die Klausel etwas umfangreicher wäre.
Aber nichts von Ölpreisbindung, Lohnniveau etc.
@RR-E-ft
Sie schrieben : "...dann hat man allen Grund, diesen Zustand nicht länger hinzunehmen und auf Feststellung zu klagen".
Noch Ende April wurde vom BdE davor gewarnt, Feststellungsklagen zu erheben. Auch der RA v.Waldeyer riet von "diesen völlig unnützen Feststellungsklagen" ab.
Auch ich habe diese Ansicht immer in Treffen unserer Regionalgruppe vertreten: Es ist besser, sich verklagen zu lassen ! Finger weg von Sammelklagen !
Hat sich die Situation nach den Urteilen in Bremen und Berlin so verändert,
daß wir "loslegen" können ?

RR-E-ft:
@Christian Guhl

Ich meinte, man habe dann Veranlassung zur Klage im Sinne eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses im Sinne von § 256 ZPO für eine Feststellungsklage.

Man muss nicht klagen, kann sich auch verklagen lassen.

Wie man einen Anwalt findet, der bei einem einzeln verklagten Kunden bei geringem Streitwert den selben Aufwand betreiben soll, wie bei einer Sammelklage (Schriftsätze nicht unter 35 Seiten), bleibt mir indes etwas  rätselhaft. Das Prozesskostenrisiko ist auch (relativ gesehen) ungleich höher.

Wer dazu rät, sich verklagen zu lassen, wird auch darauf wohl  eine Antwort parat haben. Der Prozesskostenfonds schützt ja nicht davor, dass sich ggf. kein Anwalt findet, der ohne Sonderhonorar bereit ist, die umfangreiche Arbeit zu übernehmen.

Das wird sich wohl oft nur auf gesonderter Honorarbasis wirtschaftlich bewerkstelligen lassen, ohne dass diese Kosten trotz Obsiegens vom Gegner voll zu erstatten wären.

Anders bei einer Sammelklage...

Was ich zu diesem Thema denke, ist nun hinlänglich und breit im Forum nachzulesen. Sammelklage ist schon wieder etwas anderes als Einzelklage.....

Der Heilbronner Kollege hat selbst einige solcher Klagen auf den Weg gebracht, andere in Vorbereitung.

Dies wäre wohl wenig in Übereinklang zu bringen mit der zitierten Aussage, welche möglicherweise aus dem Zusammenhang gerissen ist.

Was mit "loslegen" gemeint sein soll, auf wessen "Startschuss" etwa gewartet werden sollte, ist mir nicht nachvollziehbar.

Die Entscheidung muss man selbst nach gründlicher Abwägung der Vor- und Nachteile treffen.

In München wäre es wohl vorteilhaft gewesen, wenn schon eine Sammelklage anhängig gewsen wäre.

Andere mögen dies anders beurteilen.

Ich entnehme dies aus der Entscheidung des LG Oldenburg:


http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/Service/Container_Urteilssammlung/site__1769/


In Sachsen konnten Klagen gegen Verbraucher so lange zum Ruhen gebracht werden, bis über die Sammelklagen entschieden ist.

Um eine solche Option zu nutzen, muss es aber überhaupt erst einmal anhängige Sammelklagen gegen den eigenen Versorger geben.

Die Wahrscheinlichkeit, derzeit selbst verklagt zu werden, ist sehr gering.

Aber wenn das Restrisiko sich realisieren sollte, sollte man wenigstens schon vorher überlegt haben, wie man dann ggf. verfährt.

So sollte man vielleicht auch daran denken, einen Anwalt für die eigene Gruppe zu gewinnen, der sich von Anfang an vertieft mit der Materie befasst und dann auch bereit ist, die Verteidigung zu übernehmen.

Aber diese Überlegungen muss eben jeder für sich selbst anstellen.


Freundliche Grüße
aus Jena





Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Christian Guhl:
@RR-E-ft
Im Protestgruppen-Rundmail des BdE vom 25.04. wurde noch ganz klar gesagt :"Bitte lassen sie die Hände von Aktivklagen !"
Vielleicht war das in einem anderen Zusammenhang (und nicht für Sammelklagen) gemeint. Als juristischer Laie kann man sich seine Meinung nur nach den Aussagen von Fachleuten bilden und dann wird man vorsichtig wenn solche Aussagen gemacht werden. Wenn jetzt von Ihrer Seite wieder Mut gemacht wird, eine Sammelklage zu erheben, meinte ich :
"Dann können wir loslegen".

Cremer:
@Christian Guhl,

Eine Sammelkalge anzustrengen oder auch nicht ist wohl in erster Linie vor den örtlichen Gegebenheiten abhängig und zum anderen von der persönlichen Einstellung(en) des/der Kunden.

Auch Herr Fricke schreibt:

--- Zitat ---Die Entscheidung muss man selbst nach gründlicher Abwägung der Vor- und Nachteile treffen.

In München wäre es wohl vorteilhaft gewesen, wenn schon eine Sammelklage anhängig gewsen wäre.

Andere mögen dies anders beurteilen.

--- Ende Zitat ---


Wir, die BIFEP, warten persönlich erst mal ab. Nach Rücksprache mit der VZ RP haben die momentan nicht das Geld für eine Klage, noch die Zeit so etwas vorzubereiten.

Deshalb sitzen wir dies erst mal aus.

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