@taxman
Der Anwalt eines EVU, der heute dem EVU rät, ein Gericht anzurufen, wird wohl nicht ernst genommen werden.
Jeder weiß, wie gefährlich eine Niederlage für das EVU ist, weil eine solche eine Breitenwirkung verursacht.
Fraglich, ob man wieder anfangen soll, an den Weihnachtsmann zu glauben:
Die Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen sind zumeist wegen § 307 BGB unwirksam, so dass keine Preiserhöhungen darauf gestützt werden können.
Es steht indes nicht zu erwarten, dass alle Versorger nun zu der Einsicht gelangen, dass alle Preiserhöhungen deshalb unwirksam waren und sind und alle darauf gestützten Mehreinnahmen wieder ausgekehrt werden.
Bei der swb soll es um 50 Mio EUR gehen, bei der Gasag wohl nicht minder:
http://www.rbb-online.de/_/nachrichten/wirtschaft/beitrag_jsp/key=news3782405.html(Die Preise wurden danach nochmals erhöht.)
Dagegen nimmt sich das Honorar der Anwälte vernachlässigbar aus.
Wenn Sie Sorge vor der Umlage von Anwaltskosten auf die Verbraucherpreise haben, ist diese Sorge vollkommen unbegründet, weil diese Kosten zum einen vernachlässigbar sind und zum anderen schon keiner energiewirtschaftlich-rationellen und effizienten Betriebsführung entsprechen.
Die Honorare entsprechender Kollegen liegen so bei 450 EUR/ Stunde netto zzgl. aller Spesen.
Nicht alle Kosten können über Preise umgelegt werden.
Man sollte es nicht glauben, aber es gibt oft auch eine Nachschusspflicht der Gesellschafter, um eine positive Fortsetzungsprognose zu geben und eine Insolvenz abzuwenden.
Erwarten Sie nun eine freiwillige Rückzahlung der aufgrund unberechtigter Preiserhöhungen geleisteten Zahlungen?
Dann wäre der Frieden wieder hergestellt.
Dann wäre es gut.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt