Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: neue Verordnungen, nur Neuverträge?  (Gelesen 4910 mal)

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Offline Gerd Müller

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neue Verordnungen, nur Neuverträge?
« am: 16. Juni 2006, 11:09:23 »
Hallo,

 gilt die neue Verordnungen zur Versorgung von Strom- und Gaskunden
 für alle Neukunden oder auch für alle Bestandskunden der Versorger.

Offline Cremer

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neue Verordnungen, nur Neuverträge?
« Antwort #1 am: 16. Juni 2006, 12:59:10 »
@gerd Müller,

wird für alle gelten, alt wie neu, ab dem Datum der Inkraftsetzung
MFG
Gerd Cremer
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Offline Christian Guhl

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neue Verordnungen, nur Neuverträge?
« Antwort #2 am: 16. Juni 2006, 13:20:38 »
Können für einen laufenden, nicht gekündigten Vertrag einseitig die Vertragsbedingungen geändert werden ?Ohne jegliche Widerspruchsmöglichkeit ?Und das bei einem Vertrag auf den ich zur Daseinsvorsorge angewiesen bin ?Warum wird eigentlich noch der Umweg über das Parlament gemacht, sollen die Energieversorger doch direkt die Gesetze machen !

Offline taxman

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neue Verordnungen, nur Neuverträge?
« Antwort #3 am: 16. Juni 2006, 13:57:58 »
Christian Guhl:
sollen die Energieversorger doch direkt die Gesetze machen !

Ich glaub das machen se schon ne ganze Weile !!!!!

taxman
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Dort treffen sich Kunden der Stadtwerke Walldorf, Heidelberg, Hockenheim, Weinheim, Neckargemünd, MVV und Erdgas Südwest!

Offline Cremer

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neue Verordnungen, nur Neuverträge?
« Antwort #4 am: 16. Juni 2006, 23:30:36 »
@Christian Guhl,

es sind gsetzliche Vorgaben in Form einer Verordnung. Diese gelten ab Inkraftsetzung.

Oder wollen Sie gemäß Vertrag ihrem Versorger auch weiterhin nur 16% Mehrwertsteuer zugestehen?
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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neue Verordnungen, nur Neuverträge?
« Antwort #5 am: 19. Juni 2006, 11:05:47 »
@Cremer

Ich kann nicht ersehen, auf welcher Grundlage Sie solche Einschätzungen abgeben. Auf juristischen Kenntnissen können diese nicht beruhen:

Das hat doch rein gar nichts mit der Mehrwertsteuer zu tun.

So mag es Verträge geben, in denen der Komplettpreis ohne Hinweis auf die Mehrwertsteuer genannt ist. In einem solchen Fall berechtigt auch eine Mehrwertsteuererhöhung nicht zur Preiserhöhung, wenn der Preis ohne jedwde Anknüpfung an die Mehrwertsteuer vereinbart wurde.

Die neuen Verordnungnen treten an die Stelle der AVBGasV und AVBEltV, welche nur für Tarifkunden galten und ersetzen in diesen Verträgen innerhalb der neuen Grund- und Ersatzversorgung gem. §§ 36, 39 EnWG die bisherigen Bestimmungen, rückwirkend zum 13.07.2005 (Inkratfttreten des neuen EnWG).

Zudem gelten die neuen VOen rückwirkend ab dem 13.07.2005 für Kunden in der Grund- und Ersatzversorgung, mit denen Verträge erst nach dem 13.07.2005 geschlossen wurden, auf welche die AVBV schon gar  keine Anwendung mehr fanden, vgl. §§ 115, 116 EnWG.

In Sonderverträgen, in denen lediglich auf die Bestimmungen der AVBV vollständig oder eingeschränkt verwiesen wird, ändert sich grundsätzlich nichts.

Insoweit fehlt es dem Verordnungsgeber schon an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage im EnWG.

Eine Regelung in solchen Verträgen ist auch nicht beabsichtigt.

In den Blick zu fassen wäre allenfalls § 41 EnWG.


Wenn man auf eine Frage keine Antwort wissen kann, ist es nicht schlimm, sich einer solchen gänzlich zu enthalten, statt öffentlich Halbgegorenes zu verbreiten.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Cremer

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neue Verordnungen, nur Neuverträge?
« Antwort #6 am: 19. Juni 2006, 13:10:26 »
@Fricke,

Sie schreiben:
In Sonderverträgen, in denen lediglich auf die Bestimmungen der AVBV vollständig oder eingeschränkt verwiesen wird, ändert sich grundsätzlich nichts

Sofern Ihre Aussage zutreffen sollte, steht dies aber dann zum Widerspruch der Stadtwerke Kreuznach, dass diese zum 1.7.06 einen neuen Vertrag mit den Kunden für den bisherigen Energieclub schließen wollen.

Der Energieclub heißt ab dem 1.7.06 Kreuznacher Stadt-Strom und ist ein Sondervertrag
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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neue Verordnungen, nur Neuverträge?
« Antwort #7 am: 19. Juni 2006, 13:37:40 »
@Cremer

Der Fehler Ihrer Überlegungen liegt darin, dass Sie immer wieder die Aussagen Ihres Versorgers für bare Münze nehmen und dann faktisch im Wege einer Reduktion auf Antworten für alle anderen Fragen schließen.

Physikern und Technikern ist eine solche Betrachtung der Welt eigen.

Diese schließen aus Beobachtungen auf bestehende Gesetzmäßigkeiten und prüfen deren Verallgemeinerungsfähigkeit.

Anders ist diesen ein Erkenntnisgewinn oft nicht möglich.

Eine solche Betrachtungsweise kommt in der Juristerei gerade nicht in Betracht. Auch wenn alle nach einer bestimmten Methode verfahren, muss diese noch lange nicht rechtmäßig sein.

Man kann also aus der von der Energiewirtschaft oder einzelnen Versorgern geübten Praxis keinesfalls auf deren Rechtmäßigkeit folgern oder schließen.

Auf Sonderverträge fanden auch die AVBV noch nie direkte Anwendung, vgl. nur § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVBV.

Deshalb mag ja vieles im Widerspruch zu den Aussagen Ihres Versorgers stehen ohne dass daraus folgt, dass es unrichtig wäre.

Sonst könnten Sie sich auch vollständig hinsichtlich der Rechtslage bei Ihrem Versorger informieren und wären über das Ergebnis dann wohl erstaunt.

Möglicherweise müssten Sie dann alle Aussagen revidieren, weil der Versorger ja etwas anderes gesagt hat.....


Freundliche Grüße
aus Jena

 


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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