@Cremer
Ich kann nicht ersehen, auf welcher Grundlage Sie solche Einschätzungen abgeben. Auf juristischen Kenntnissen können diese nicht beruhen:
Das hat doch rein gar nichts mit der Mehrwertsteuer zu tun.
So mag es Verträge geben, in denen der Komplettpreis ohne Hinweis auf die Mehrwertsteuer genannt ist. In einem solchen Fall berechtigt auch eine Mehrwertsteuererhöhung nicht zur Preiserhöhung, wenn der Preis ohne jedwde Anknüpfung an die Mehrwertsteuer vereinbart wurde.
Die neuen Verordnungnen treten an die Stelle der AVBGasV und AVBEltV, welche nur für Tarifkunden galten und ersetzen in diesen Verträgen innerhalb der neuen Grund- und Ersatzversorgung gem. §§ 36, 39 EnWG die bisherigen Bestimmungen, rückwirkend zum 13.07.2005 (Inkratfttreten des neuen EnWG).
Zudem gelten die neuen VOen rückwirkend ab dem 13.07.2005 für Kunden in der Grund- und Ersatzversorgung, mit denen Verträge erst nach dem 13.07.2005 geschlossen wurden, auf welche die AVBV schon gar keine Anwendung mehr fanden, vgl. §§ 115, 116 EnWG.
In Sonderverträgen, in denen lediglich auf die Bestimmungen der AVBV vollständig oder eingeschränkt verwiesen wird, ändert sich grundsätzlich nichts.
Insoweit fehlt es dem Verordnungsgeber schon an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage im EnWG.
Eine Regelung in solchen Verträgen ist auch nicht beabsichtigt.
In den Blick zu fassen wäre allenfalls § 41 EnWG.
Wenn man auf eine Frage keine Antwort wissen kann, ist es nicht schlimm, sich einer solchen gänzlich zu enthalten, statt öffentlich Halbgegorenes zu verbreiten.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt