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Autor Thema: Der kleine Hunger und die große Gier  (Gelesen 11628 mal)

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Offline RR-E-ft

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Der kleine Hunger und die große Gier
« Antwort #15 am: 20. Juni 2006, 21:03:38 »
@Cremer

Unabhängig davon, dass Sie das wohl gar nicht wissen können, zudem die Absatzseite nicht mit der Bezugsseite gleichgesetzt werden kann, wie das OLG Düsseldorf heute ausführte, hat es sich wohl auch schon erledigt.

Es muss richtigerweise wohl heißen: "verfuhren"

War einmal und kommt wohl nicht wieder.

Lassen Sie sich doch einfach als Erinnerung von Ihren Stadtwerken eine Kopie des Altpapier- Vertrages geben und rahmen Sie diese dann schön.

Ein würdiges Plätzchen im Vereinzimmer eines neuen Kreuznacher "Energieclub e.V." sollte sich wohl dafür finden.

Die Bezugsverträge der Stadtwerke sind nichtig, wohl nicht erst seit heute - Makulatur, Altpapier.


Ich denke nicht, dass sich irgend eine Ferngasgesellschaft darüber noch mit dem Bundeskartellamt streiten will.

http://www.presseportal.de/story.htx?nr=838178&ressort=1
http://www.ftd.de/meinung/kommentare/86789.html

Das ist auch die offen geäußerte Auffassung der VKU- Anwälte Becker Büttner Held:

http://www.energate.de/news/84272

Plötzlich sind (fast) alle Stadtwerke vertragsfrei und müssen nun erst einmal sehen, was sie aus dieser Situation machen.

So etwas hatten wir noch nicht.

Interimsverhältnisse en masse.

Für die weiteren Erdgaslieferungen an Stadtwerke, die ja nicht automatisch stoppen, kann jetzt nur noch der "billige" Preis gem. § 315 BGB verlangt werden, den man nur über eine Offenlegung der Kosten- und Gewinnkalkulation der Ferngasgesellschaften ermitteln kann.

Manch einen wird die plötzliche große Freiheit erst einmal verängstigen.

Das legt sich !


Gut, dass die Stadtwerke nun schon wissen, wie das mit dem § 315 BGB funktioniert.

Sie brauchen es nur noch umzusetzen.


Manch einem wird die Bedeutung des Tages wahrscheinlich erst später bewusst werden.



Stadtwerke dürfen natürlich nicht einfach neue Verträge unterschreiben.
Diese müssen nach zwingendem EU- Recht im Wettbewerb ausgeschrieben werden.

Ohne entsprechende Ausschreibungen macht man sich gegenüber potentiellen Bietern sogar schadensersatzpflichtig.

Um solche Angebote aber dann überhaupt vergleichen zu können, stellt sich eine ganz zentrale Frage:

Die Frage nach dem Marktpreis für Erdgas. Von diesem behauptet die Branche, es gäbe ihn. Allerdings hat ihn noch keiner so recht gesehen:

http://www.taz.de/pt/2006/06/21/a0096.1/text
http://www.taz.de/pt/2006/06/21/a0090.1/text

Bisher gibt es keine Marktpreise, sondern nur vertraglich vollkommen gewillkürte Preise, die sich nach Preisformeln ergeben, welche von monopolistischen Vorlieferanten diktiert wurden.


Wo es bis jetzt verschwiegen zuging, müsste es also plötzlich zugehen wie auf dem Hamburger Fischmarkt: marktschreierisch.

Die letzten Preiserhöhungen waren angesichts der Entwicklung der Erdgasimportpreise seit 2003 um ca. 0,5 Cent/kWh übersetzt.

Ob man allerdings nur diese abzuziehen hätte, um zu einem realistischeren Gaspreis zu kommen, wage ich zu bezweifeln.

Man sollte nicht schon wieder mit der alten Elle rumgehen, um des Kaisers neue Kleider nachzumessen.  

So kann das nämlich nichts werden. :lol:

Wenn man schon eine untaugliche HEL- Elle anlegen wollte, müsste man fragen, was HEL aktuell in Ct/kWh (netto) kostet.

Der Gaspreis (reine Brennstoffkosten, zusammengesetzt aus Grund- und Arbeitspreis)  hätte dem bei einem unterstellten Wettbewerb zu entsprechen.

Wegen der längeren Vertragsbindung müssten die Brennstoffpreise für Erdgas unter denen von Heizöl liegen, weil bei Heizöl regelmäßig nur einmalige Austauschverträge geschlossen werden.

Die Preise müssen auf den Prüfstand entweder des Gerichts oder zumindest des Marktes (Vergleich mehrerer Angebote).

Es ist ja gar nicht ausgeschlossen, dass sich etwa ausländische Gaslieferanten wie Gazprom direkt an den notwendigen Neu- Ausschreibungen beteiligen wollen.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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