Energiepreis-Protest > Bundesweit / Länderübergreifend

Energieverbraucher protestieren gegen Entrechtung durch Verordnungen

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enerveto:
@energienetz
@RR-E-ft
@uwes

Ist die missverständliche Formulierung in § 12 oder in § 17 enthalten?

Mit freundlichen Grüßen

uwes:

--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Die Verordnung muss ausdrücklich regeln, dass § 315 BGB unberührt bleibt. Die jetzige Formulierung ist vollkommen ungeeignet, als sie in jedem Falle Rechtsunsicherheit schafft allein dadurch, dass der Wortlaut missverständlich ist.
--- Ende Zitat ---


@alle

Also ich denke, ich bin des Lesens mächtig. Ich halte die Formulierung nicht für missverständlich. Ich habe nur aus der Internetseite des Bundes der Energieverbraucher zitiert.

@Fricke
Ich sehe auch die Aussage des Wirtschaftsministeriums NRW nicht "ganz klar im Widerspruch zur Anfang Juni 2006 durch den Parlamentarischen Staatssekretär Hartmut Schauerte, MdB erteilten Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Renate Künast, Fritz Kuhn u.a. der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN "Gaspreiserhöhungen für Verbraucher", Bundestags- Drucksache 16/1581."

In § 17 GasGVV ist ausdrücklich geregelt, dass der Unbilligkeitseinwand kein Einwand im Sinne des Satzes 2 (vom § 17 GasGVV) ist.

Das war schon zuvor vom BGH - wie wir alle wissen - mehrfach entschieden worden.
Der Unbilligkeitseinwand kann auch kein Einwand gegen Rechnungsbeträge sein, da Einwände gegen Rechnungen naturgemäß bedingen, dass überhaupt ein Betrag z.B. wegen eines berechtigt geforderten Preises fällig gestellt werden kann. Das ist beim Unbilligkeitseinwand aber nun einmal nicht der Fall.
Folgerichtig stellt die Begründung auch mit Hinweis auf diese BGH - Entscheidungen darauf ab, dass der Versorger auch weiterhin nach dem Unbilligkeitseinwand des Kunden dessen begrenzte Einzugsermächtigung akzeptieren muss.

Das Wirtschaftsministerium NRW stellt auch nur klar, dass es sich bei dem Ausschluss des Einwandes nach § 315 BGB in der Verordnung nur um einen "Ausschluss vom Ausschluss" handelt. Von den Einwänden, mit denen die Hauhaltskunden ausgeschlossen sein sollen, soll derjenige der Unbilligkeit eben ausgeschlossen sein.

Also auch hier - für mich - Kein Widerspruch.

Dennoch würde ich mich einem Protest gegen die Wortwahl nicht entgegenstellen. Es ist sicher richtig und notwendig, immer wieder die Verbraucherrechte in den Vordergrund zu stellen, da man dieselben immer häufiger mit Füßen tritt.

RR-E-ft:
Nach Aussage von entsprechenden Mitarbeitern des Wirtschaftsministeriums NRW wurde man missverstanden.

Allerdings ist der Verordnungstext auch missverständlich.

Nicht die Landeswirtschaftsministerien sind an dieser Stelle gefordert:

Stimmt der Bundesrat den Verordnungen nicht zu, bedarf es ggf. einer Behandlung im Bundestag.

Besser wäre es, der Einreicher Bundeswirtschaftsministerium ändert den Text noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren.

Dies ist jederzeit möglich.

Die Landeswirtschaftsministerien sollten nicht zugetextet werden, weil damit ggf. gerade das auf Energiewirtschaftsrecht spezialisierte Personal der Landeskartellbehörden gebunden würde.

Es wäre also kontraproduktiv, mit Massenschreiben an die Ministerien die Landeskartellbehörden lahm zu legen.

Diese haben im Interesse aller alle Hände voll zu tun und sollten mit jedweden sachdienlichen Hinweisen aus der Bevölkerung in ihrer Arbeit unterstützt werden.

Deshalb ist das Bundeswirtschaftsministerium der richtige Adressat.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

RR-E-ft:
@uwes

Es ist gar nicht (mehr) so klar, dass § 30 AVBV den § 315 BGB nicht umfasst:

BGH NJW 2005, 2919
BGH NJW 2006, 1667 [1670] Tz. 28

In beiden Urteilen wird indes dem Verbraucher das Recht auf Rechnungskürzung aus verschiedenen Gründen zugestanden.

Es bedarf also schon genauerer Betrachtung.

Siehe auch hier auf Seite 83 oben:

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/AGFW_Gutachten_315_BGB_050225.pdf

Das macht die Sache m. E.  gerade so spannend.

@enerveto:

Es handelt sich um § 17:

http://www.umwelt-online.de/PDFBR/2006/0306_2D06.pdf

Also nicht den falschen Paragraphen bei Protestaktionen auf Pappschilder schreiben oder bei Protestschreiben zitieren. Sonst weiß niemand, worum es eigentlich geht.


 

Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

RR-E-ft:
NRW pro § 315 BGB:

http://www.ea-nrw.de/_infopool/info_details.asp?InfoID=4216

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