Energiepreis-Protest > Bundesweit / Länderübergreifend
Energieverbraucher protestieren gegen Entrechtung durch Verordnungen
energienetz:
(12. Juni 2006) Die von der Bundesregierung beschlossenen Verordnungen zur Versorgung von Strom- und Gaskunden schwächen die Verbraucherrechte. Denn der Unbilligkeiteinwand soll den Verbrauchern abgeschnitten werden. Er soll künftig nicht mehr zum Zahlungsaufschub berechtigen. Damit hat sich die Bundesregierung entgegen anderslautender Beteuerungen zum Handlanger der Versorgungswirtschaft gemacht.
Nur durch den Bundesrat kann die Verordnung noch gestoppt werden. Der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates wird bereits am 22. Juni 2006 über die Verordnung beraten.
Der Bund der Energieverbraucher ruft deshalb alle Verbraucher dringend zum massiven Protest auf. Verbraucher sollten sich an ihre Abgeordneten wenden, um Einfluss auf die Landesregierung zu nehmen. Alle politischen Kräfte und Parteien werden aufgerufen, sich einzumischen und nach Kräften Einfluss zu nehmen.
Es geht um elementare Bürgerechte: Das Recht, unangemessen hohe und einseitig festgesetzte Preise nicht zu bezahlen.
Die in der Verordnung (StromGVV § 12) enthaltene Formulierung ist missverständlich. Das Wirtschaftsministerium Nordrhein-Westfalen bestätigt aber die geplante Schwächung der Verbraucherrechte durch die Verordnung, „die hinzunehmen sei", so die persönliche Referentin der Wirtschaftsministerin des Landes. Es handelt sich also nicht um eine unglückliche Formulierung, sondern um eine gezielte und geplante Entrechtung der Verbraucher.
„Dies werden sich die Verbraucher keinesfalls gefallen lassen", kündigte der Vereinsvorsitzende Dr. Aribert Peters in Bonn kämpferisch an. Auch in einer Reihe weiterer Punkte sind die Verordnung inakzeptabel und bedürfen der Korrektur. Im Internet gibt es die Möglichkeit, per Email zu protestieren.
http://www.energieverbraucher.de/seite340.html
RR-E-ft:
Gefahr im Verzug meint gerade "allerhöchste Eisenbahn":
Neuer AVBV- Entwurf hebelt § 315 BGB aus ?!!
Eine einzige Farce sind die Aussagen in diesem Schreiben des Wirtschaftsministeriums NRW:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=676&file=dl_mg_1150139045.JPG
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=677&file=dl_mg_1150139076.JPG
Die Tarifgenehmigungspflicht nach BTOElt entfällt ab dem 01.07.2007, wenn nicht noch eiligst etwas am Energiewirtschaftsgesetz verändert wird.
Eine Preismissbrauchsaufsicht der Kartellebhörden über Strompreise ist ausgehebelt, weil es keinen räumlich begrenzten Markt für Endkunden gibt, auf dem ein einzelner Versorger überhaupt eine marktbeherrschende Stellung haben kann.....
Die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde ist für die Strompreise nicht zuständig.
Mithin gibt es keinerlei Kontrolle mehr und unter den gegenwärtigen Bedingungen wird man wegen der "weltweit steigenden Energienachfrage" womöglich bald jährlich um nahe 20 Prozent oder mehr steigende Strompreise zu gewärtigen haben, ohne dass noch irgend ein Halten wäre, so wie bei den Erdgaspreisen.....
Dass dies kein Horrorszenario ist, zeigt sich allein daran, dass E.ON Mitte in diesem Jahr bereits eine Stromtarifpreiserhöhung über 15 Prozent anstrebt, bei sinkendenden Netzentgelten und Großhandelspreisen.
Auch die Nachfrage nach Elektrizität in Deutschland ist relativ stabil:
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=15050
Dabei dürfte es sich lediglich um den Testballon der Energiekonzerne handeln.
Gäbe es die Tarifaufsichtsbehörde in Kassel nicht mehr, wären solche Strompreiserhöhungen - möglicherweise noch höhere - in Hessen bereits Realität, ohne dass noch ein Kraut dagegen gewachsen wäre.
Man bedenke nur die um teilweise 40 Prozent gestiegenen Erdgaspreis und überlege, wie weit die weltweiten Ressourcen noch reichen könnten, wenn es tatsächlich einen entsprechenden Anstieg der weltweiten Energienachfrage gäbe, welche diesen Preisanstig rechtfertigen könnte....
Niemals kann die weltweite Energienachfrage einen solch dramatischen Schub erfahren haben. Dies mag noch nicht einmal in Indien und China der Fall sein, geschweige denn weltweit.
Man überlege nur, wie stark die Energienachfrage in Indien und China angestiegen sein müsste, um die weltweite Energienachfrage entsprechend zu beeinflussen, m. E. völlig absurd.
Die Aussage des Wirtschaftsministeriums NRW steht ganz klar im Widerspruch zur Anfang Juni 2006 durch den Parlamentarischen Staatssekretär Hartmut Schauerte, MdB erteilten Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Renate Künast, Fritz Kuhn u.a. der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN "Gaspreiserhöhungen für Verbraucher", Bundestags- Drucksache 16/1581.
Innerhalb der Kleinen Anfrage lautete Frage 26 wie folgt:
"Gibt es Bestrebungen, das Widerspruchsrecht nach § 315 BGB in Bezug auf Gaspreiserhöhungen in irgendeiner Art einzuschränken?"
Die Antwort der Bundesregierung darauf kurz und bündig:
"Nein."
Diese Aussage der Bundesregierung gegenüber Bundestagsabgeordneten ist also gerade veröffentlicht.
Deshalb ist es eigentlich unvorstellbar, dass sich demgegenüber etwas Gegenteiliges im aktuellen Gesetzgebungsverfahren befinden soll, soweit es die Zuleitung der Verordnungsentwürfe durch das Bundeswirtschaftsministerium unter Beteiligung des Verbraucherschutzministeriums und des Bundesjustizminiteriums zur Zustimmung an den Bundesrat mit Bundesrats- Drucksache 306/06 vom 04.05.2006 betrifft.
Sollten insoweit Abgeordnete des Deutschen Bundestages bewusst von der Bundesregierung belogen worden sein, wäre dies aus meiner Sicht - angesichts der erheblichen Auswirkungen auf die Verbraucher und die große Anzahl der Betroffenen Veranlassung genug für einen entsprechenden Untersuchungsaussuchuss des Deutschen Bundestages.
Demokratie und parlamentarische Kontrolle müsen versagen, wenn die Bundesregierung auf Anfrage von Abgeordneten offensichtlich wahrheitswidrige Auskünfte erteilt.
Dann gerät unser Staatswesen im wahrsten Sinne des Wortes außer Kontrolle.
Eine entsprechende Verordnung wäre m.E. wohl nicht von der Ermächtigungsgrundlage im EnWG gedeckt und mithin verfassungswidrig, so dass unmittelbar bei Inkrafttreten eine Normenkontrollklage zum BVerfG erhoben werden sollte.
Dass eine solche Regelung keinen sachgerechten Interessenausgleich zwichen Versorgungsunternehmen und deren Kunden schaffen kann, hatte der BGH zuletzt in seinen Urteilen vom 05.07.2005 - X ZR 60/04 und X ZR 99/04 sowie vom 15.02.2006 - VIII ZR 138/05, dort Tz. 28 deutlich herausgearbeitet.
Entsprechendes sollte über die Verbraucherverbände vorsorglich vorbereitet werden, damit die Verfassungshüter schnellstmöglich tätig werden können.
Zu denken wäre etwa an eine musterbriefmäßige große Vielzahl entsprechender Anträge von Verbrauchern, um die Verfassungshüter schnell einschreiten zu lassen.
An dieser Stelle muss verfassungsrechtlich Paroli geboten werden.
Es geht zum einen um die Rechte der Verbraucher, aber auch um die Rechte der Abgeordneten des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung.
Dringender ist es natürlich, es gar nicht erst so weit kommen zu lassen!!!
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
uwes:
--- Zitat von: \"energienetz\" ---(12. Juni 2006) Die von der Bundesregierung beschlossenen Verordnungen zur Versorgung von Strom- und Gaskunden schwächen die Verbraucherrechte. Denn der Unbilligkeiteinwand soll den Verbrauchern abgeschnitten werden. Er soll künftig nicht mehr zum Zahlungsaufschub berechtigen.
--- Ende Zitat ---
@Peters
ich sehe das nicht so. Sie selbst schreiben auf Ihrer Internetseite von "missverständlicher Formulierung"
Ich halte die Formulierung keinesfalls für missverständlich. Ich stimme insoweit vollen Umfangs der Auffassung des Kollegen Fricke zu.
In der Begründung (S. 41) heißt es zu § 17:
Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entspricht dem bisherigen § 30 Nr. 1 AVBEltV.
Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil v. 5.2,2003, VIII ZR 111/02, NJW 2003, 1449 m.w.N.; BGH, Urteil v. 30.4.2003, VIII ZR 279/02 m.w.N.) stellt Satz 3 im Interesse der Haushaltskunden klar, dass die Berufung auf die Unbilligkeit einer Rechnung oder Abschlagsberechnung nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kein Einwand im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist. Soweit der Haushaltskunde sich auf eine Unbilligkeit nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruft, muss der Grundversorger daher auch eine der Höhe nach begrenzte Einzugsermächtigung akzeptieren. Wenn der Haushaltskunde nicht zur Zahlung einer streitigen Forderung des Grundversorgers verpflichtet ist, darf der Grundversorger auch nicht die Nutzung einer Zahlungsweise verwehren, die er im Übrigen grundsätzlich angeboten hat.
Damit soll sich an der bisherigen Rechtslage im Hinblick auf den Unbilligkeitseinwand nichts ändern.
RR-E-ft:
@uwes
Die Verordnung muss ausdrücklich regeln, dass § 315 BGB unberührt bleibt. Die jetzige Formulierung ist vollkommen ungeeignet, als sie in jedem Falle Rechtsunsicherheit schafft allein dadurch, dass der Wortlaut missverständlich ist.
Man denke an die Richterpsychologie an den Amtsgerichten!
Bis der BGH dann wieder für Klarheit sorgt, vergehen Jahre.
Man wird von der Versorgungswirtschaft argumentieren, die frühere Rechtsprechung sei nicht übertragbar.
Es darf nicht den geringsten Zweifel daran geben, dass Kunden zu Rechnungskürzungen nach Unbilligkeitseinwand berechtigt sind.
Allien die besorgte Gefahr, dass uninformierte Verbraucher und schnell entscheidungsfreudige Richter einer gegenteiligen Argumentation auf den Leim gehen, ist nicht hinnehmbar.
Bekanntlich sind die meisten Urteile in diesem Bereich wegen der geringen Streitwerte gar nicht erst berfufungsfähig.
Deshalb ist ein ganz breiter Protest dringendst erforderlich.
Man darf sich keinefalls in Sicherheit wähnen oder wiegen !!!!
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Fidel:
Moin:
@Fricke:
--- Zitat ---Deshalb ist ein ganz breiter Protest dringendst erforderlich.
--- Ende Zitat ---
Das ist ausdrücklich zu bejahen!
@Admin
Um wirklich einen breiten Protest zu bewirken, sollte diese Website folgendes anbieten:
- ein fertig formuliertes Schreiben an den MP des Bundeslandes, in dem der jeweilige Protestierende seinen Wohnsitz hat
- ein fertig formuliertes Schreiben an die Bundestagsabgordneten des Bundeslandes, in dem der jeweilige Protestierende seinen Wohnsitz hat
Dazu dann die jeweiligen Faxnummern und Mail-Adressen.
Besser noch: die Protestierenden könnten optional ihre Protestmails von dieser Website aus absenden. Der Bund der Energieverbraucher hätte dadurch schon einmal die ungefähre Anzahl der Protestierenden.
Je geringer die zu überwindenden (technischen) Hürden sind, die der Protestierende zu überwinden hat, desto stärker mehren sich die Chancen, dass der Protest die erforderliche Breitenwirkung erzielt.
Gruß
Fidel
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