@maje
Was Sie nun machen, müssen Sie selbst entscheiden.
Das Procedere ist hier im Forum schon so oft beschrieben, dass vollkommen klar sein sollte, wie es ggf. weitergeht.
Informieren Sie sich also bitte umfassend.
Man kann nochmals darauf verweisen, dass man bereits die Unbilligkeit gegen die Gesamtpreise gem. § 315 BGB eingewandt hat und nach der BGH- Rechtsprechung durch § 30 AVBV nicht daran gehindert ist (BGH NJW 2006, 1667, (1670), Tz. 28; LG Oldenburg WuM 2006, 162 ).
Mehr kann man nicht tun.
Bitte vor weiteren Anfragen erst die anderen Beiträge neueren Datums lesen.
Ich setze voraus, dass dafür genügend Zeit vorhanden ist.
Sollte darüber hinaus Beratungsbedarf bestehen, besteht ggf. die Möglichkeit, mit Beratungshilfe einen Anwalt zu konsultieren und einen solchen zu beauftragen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt