Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Umdenken nach dem Bremer Urteil gefragt?

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RR-E-ft:
@Evitel2004

Wegen des Inhaltes anderer Foren bitte direkt an den dortigen Admin/ Moderator wenden, in Erfurt also Herrn Kollegen Weinsheimer.

Es gibt viele von Verbraucherzentralen koordinierte Gaspreis- Klagen, zu denen Spendenkonten bestehen.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

DieAdmin:
Hallo @all,

ich hab alle Websiten der VZ\'s ( www.vzbv.de ) abgegrast auf der Suche nach den Spendenkonten. Bei einigen bin ich fündig geworden:

VZ Berlin

VZ Brandenburg

VZ Bremen

VZ Hamburg - Direktlink nicht möglich, da bitte nach "Gaspreise" suchen, und den Artikel Gaspreise: Weiterer Erfolg gegen E.on Hanse    29.05.2006

Leider fand ich nichts auf der Sächsischen und Thüringischen VZ-HP :(

@Fricke,

vielen Dank für Ihren Hinweis.

RR-E-ft:
@Evitel2004

Danke für die Links. Nun weiß jeder, was er ggf.  noch tun kann.

Der Antrag bei den Sammelklagen der VZ Brandenburg lautet natürlich, festzustellen, dass die Kläger nicht zur Zahlung höherer Preise verpflichtet sind.

Es ist wichtig, dass solche Klagen durch Spenden unterstützt werden, um Anträge ohne Rücksicht auf das Prozessrisiko noch ambitionierter zu stellen, zudem die Kosten weiterer Instanzen und ggf. Sachverständigengutachten bestreiten zu können.

Sollten die Gerichtsentscheidungen zugunsten der Kläger ausfallen, haben alle (mit Ausnahme der Gasversorger) etwas davon.

Wenn man sich demgegenüber allein in einen Prozess verheddern lässt, trägt man das entsprechende Risiko allein. Die Schriftsätze sind dabei nicht weniger umfangreich, selten unter 40 Seiten, mit Anlagen weit über einhundert......

Es macht also Sinn, eine notwendige gerichtliche Klärung über solche koordinierten Sammelklagen anzustrengen/ zu unterstützen.

Diese brauchen jedoch die finanzielle Unterstützung vieler, um die Mutigen im Interesse aller noch mutiger zu machen.

Deshalb möchte ich an dieser Stelle für ein entsprechendes Engagement werben, welches geeignet ist, die Position aller betroffenen Verbraucher zu stärken.

Denn wenn man kann, gilt:

Angriff ist die beste Verteidigung.


Nur eben bitte nicht sinnlos allein vor einem überlasteten und überforderten  Amtsgericht.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

uwes:

--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---
Angriff ist die beste Verteidigung.

--- Ende Zitat ---


Das war aber nicht immer Ihre bezorzugte Empfehlung?!

uwes:

--- Zitat von: \"Monaco\" ---Schließlich hat die Mehrheit der Preisverweigerer stets (nur) Widerspruch auf Basis §315 BGB eingelegt. Das vorliegende Urteil geht auf eine Angemessenheit (Billigkeit) der Preise grundsätzlich jedoch gar nicht ein.

Somit scheint die Frage (an unsere Rechtsexperten) erlaubt, ob sich unsere Argumentation nun in eine andere Richtung bewegen sollte oder zukünftig parallel neben dem Einspruch nach §315 auch die fehlende Transparenz der Vertragsklauseln beinhalten sollte.
--- Ende Zitat ---


Die Frage ist leider so nicht richtig gestellt.
Das Landgericht Bremen hatte zur Frage der (AGB-)rechtlichen Wirksamkeit einer (in diesen Fällen frei vereinbarten) Preisänderungsklausel im Rahmen eines sog. Sonderkundenvertrages zu entscheiden. Auf § 315 BGB kam es danach zunächst nicht an, weil die Preise nach den vertraglichen Verinbarungen nur nach der Preisänderungsklausel in den Verträgen hätten geändert werden können.

Das LG Bremen kam zu der Auffassung, dass die  Klausel unwirksam ist.

Erst danach stellte sich die Frage, ob eine Preiserhöhung auch (ersatzweise) auf § 315 BGB hätte gestützt werden können.

Auch hierzu kam das LG Bremen zu der Auffassung, dass die Rechtsfolgen des § 315 BGB viel weiter gingen als die fragliche Klausel. Somit könnte aus (AGB-)rechtlicher Sicht nicht eine für die swb AG günstigere Rechtsfolge als Ersatz für die unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung herangezogen werden wegen des grundsätzlichen gesetzlichen Verbots, eine unwirksame AGB in Teilen aufrecht zu erhalten.


--- Zitat von: \"Monaco\" ---Da sich beide Sachverhalte zumindest teilweise widersprechen (entweder ist eine Preiserhöhung wegen fehlender Transparenz nichtig oder sie ist zwar berechtigt, aber nicht in dieser Höhe ...) scheint hier Aufklärung nötig.
--- Ende Zitat ---


Es liegt kein Widerspruch vor.


--- Zitat von: \"Monaco\" ---Ich persönlich würde eine Formulierung wie " ... Widerspruch wegen Intransparenz der Preisgleitklausel, ersatzweise Widerspruch nach §315 BGB ..." für einigermaßen fragwürdig halten.
--- Ende Zitat ---


Nein, genau diese Formulierung ist richtig. Ist die Preisänderungsklausel unwirksam muss man auch darauf verweisen, dass auch einer Preiserhöhung gem. § 315 BGB (vorsorglich) widersprochen wird.  Begründung: Die Auffassung des LG Bremen dürfte in diesem Punkt die Schwachstelle darstellen. Warum sollte eine gesetzliche Bestimmung wie § 315 BGB nicht anstelle einer unwirksamen Preisänderungsklausel die Preiserhöhung nicht doch grundsätzlich ermöglichen? (Von der Frage der Kalkulationsvorlage und Begründung einmal abgesehen?)



--- Zitat von: \"Monaco\" ---Entweder man ist bereit, einen fairen und angemessenen (billigen) Preis zu bezahlen, oder man möchte Formulierungsfehler in einem Vertrag zu seinen Gunsten ausnutzen.

--- Ende Zitat ---


Die Frage, die sich jetzt nach dem Bremer Urteil stellt ist die:

Welcher Preis ist eigentlich geschuldet?

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