Energiepreis-Protest > Bundesweit / Länderübergreifend

Gasversorgern droht Prozesslawine

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Schöfthaler:

--- Zitat ---Cremer: Sodann dem Versorger die Differenzen ankündigen und bei der nächsten aktuellen Abschlagszahlung abziehen. So die Auslegung der Presse zum Urteil Bremen.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Fricke: Zuviel geleistete Zahlungen, wegen derer man nicht aufrechnen darf, muss man ggf. gerichtlich geltend machen, wobei auch dabei eine Unsicherheit besteht.
--- Ende Zitat ---

Immer wieder wird hier darauf hingewiesen, dass eine Aufrechnung von Überzahlungen (Guthaben in der Abrechnung) dem Kunden nicht möglich ist. Für uns Kunden ist das nicht ganz einsichtig (siehe diverse Threads). Kürzlich fiel mir ein offenbar neueres BdE-Faltblatt in die Hände: "Zahlen Sie zu viel fürs Gas?". Darin heißt es unter "Zahlungsprotest in sechs Schritten" ausdrücklich:

--- Zitat ---"4. Die Jahresrechnung entsprechend kürzen, bei Guthaben die folgenden Abschläge um das Guthaben vermindern."
--- Ende Zitat ---

Verstehe ich hier etwas falsch oder ist dieser Ratschlag des BdE nicht korrekt?

RR-E-ft:
@Schöfthaler

Folgende Abschläge um das Guthaben mindern ist sicher widersprüchlich.

Ich kenne das Faltblatt auch nicht.

Aus emeiner Sicht macht nichts verkehrt, wer anhand "seiner" Preise und des prognostizierten nächsten Jahresverbrauchs in die Zukunft schaut und sich ausrechnet, welchen Rechnungsbetrag die nächste JVA bringen wird und auf diesen zukünftigen Rechnungsbetrag im laufenden Jahr die sich darauf ergebenden Abschläge leistet.

Die Abschläge müssen dazu individuell ermittelt werden, je nach der Methode des Versorgers, so dass die Abschläge am Ende entsprechend des Verbrauchs und der Preise, die man zahlen möchte, zu einem ausgeglichenem Ergebnis führen.

Das ist die Aussage wie immer.

Möglicherweise ist mit der Guthaben- Berücksichtigung,  etwas ähliches gemeint. Es ist jedoch nicht ganz eindeutig.

Die Gefahr leigt darin, wenn man etwas plakativ auf den Punkt bringen möchte, was vielleicht doch einer umfassenderen Erklärung bedarf.

Aufrechnen darf man jedenfalls definitiv nicht.

Und bitte immer daran denken, den Versorger an den eigenen Überlegungen teilhaben zu lassen, also tranparent und nachvollziehbar vorrechnen, wie man zu seiner Abschlagshöhe gefunden hat.

Womöglich kann man damit den Versorgern sogar ein Vorbild geben.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Stadt/Versorger:
Den letzten beiden letzten Preiserhöhungen meines EVU habe ich gem. § 315 widersprochen und zusätzlich meinem Versorger mitgeteilt, dass ich alle bisherigen Preiserhöhungen für unbillig ansehe, somit den Fernwärmepreis in seiner Gesamtheit.

Ich habe nun auch meine Vorrauszahlungen entsprechend dem zu erwartenden Jahresverbrauch angepasst und werde meinem Versorger dieses- in nachvollziehbarer Weise-  mitteilen. Trotzdem könnte noch eine Überzahlung stattfinden .Um dem zu begegnen werde ich meinem Versorger noch eröffnen, dass ich mir vorbehalte die monatlichen Abschlagszahlungen dem tatsächlichen Verbrauch anzupassen.

Hinsichtlich der Geltendmachung von  Rückforderungsansprüchen glaube ich nicht, dass die Mehrheit der Kunden diese tatsächlich gerichtlich durchsetzen werden, selbst wenn sie Widerspruch eingelegt haben und Zahlungen nur noch unter Vorbehalt leisten.
Hier müsste  schon die rückzufordernde Summe eine entsprechende Höhe haben ,damit sich das Prozessrisiko überhaupt lohnt. Wenn Bürgerinitiativen oder Verbraucherverbände klagen können, mag dieses wohl zum Prozess und Erfolg führen. Viele werden m.E. eher abwarten, ob jemand (ihren Versorger betreffend ) die Unbilligkeit von Preiserhöhungen gerichtlich feststellen lässt ,um dann auch für die Zukunft die alten Preise weiter zahlen zu können.
Ich selbst habe die Erfahrung gemacht, dass es sehr schwer ist Mitstreiter zu finden .Wenn ich etwas unternehme(auf meine Kosten), ist es gut . (Dummerjahn geh du voran....)
Verliere ich ist es schlecht (für mich ,aber nicht für die anderen) (Aus diesem Grunde Respekt vor funktionierenden Bürgerinitiativen !- denn ich bin Einzelkämpfer geblieben)
Für mich ist die gerichtliche Feststellung der Unbilligkeit eines Preises eigentlich der erste Schritt auf dem Wege  zu einer Rückforderungsklage. Steht  erst einmal die Unbilligkeit des Preises fest, dürfte das Prozess(kosten)risiko für vg. Klage kalkulierbar sein, sprich die Erfolgsaussichten sind m.E. gut. Bei einer Feststellungsklage müsste ich wohl erst einmal selbst in Vorleistung gehen mit Anwalts und Gerichtskosten. Selbst wenn auch hier das EVU
die Billigkeit der Preise darzulegen hat( wenn ich Herrn RA Fricke lt. Sonderheft 1 richtig verstanden habe) , und mir somit die Beweislast des Billigkeitsnachweises nicht obliegt (?)
Ich bin nach der Lektüre des Sonderheftes endgültig zu dem Schluss gekommen, dass es besser ist, wenn mich mein EVU verklagt ,wohlmöglich dann die Unbilligkeit des Preises festgestellt wird und ich dann Rückforderungsansprüche durchsetzen werde.  Natürlich ist mir klar, dass die Verjährungsuhr (gegen mich) tickt, was auch eindeutig aus den letzten Beiträgen zu entnehmen ist. Da sicherlich auch mein EVU der Ansicht ist, dass man durch aussitzen viele Probleme löst bzw. gar nicht bekommt (was auch nicht falsch gedacht ist),habe ich  die Überzahlungen der letzten drei Jahre zusammen gerechnet(auf Grundlage des ersten Fernwärmepreises) um diese meinem Versorger als Rechnung bzw. Rückforderung zu präsentieren und ggf. in Verzug zu setzen. (Damit dieser mehr Grund zur „Klage“ hat, weil er sicherlich mit dem von mir angesetzten anfänglichen Fernwärmepreis nicht einverstanden sein wird) . Nach dem lesen des Sonderheftes bin ich aber eher sicher, dass es ihn mehr demotivieren wird . Meine Forderungen belaufen sich auf ca .25000 €  . Nun mag jeder  denken ,dass dann zumindest schnellstmöglich eine Feststellungsklage initiiert   werden sollte.
Jedoch sträube ich mich (noch). Warum ? Ich bin nicht selbst betroffen, sondern „nur“ meine
Mieter. Für mich als Vermieter wäre es schon ein schöner Erfolg ,wenn meine Mieter zukünftig einen erheblich geringeren Betrag für die Heizung aufzuwenden hätten.(Und für mich ist die Wirtschaftlichkeit des Mietobjektes natürlich hinsichtlich der Vermietbarkeit durch geringere Betriebskosten interessant )Somit haben beide Parteien was davon.
Klage und gewinne ich, hätte ich die Rückforderungen an meine Mieter weiterzureichen(was i.Ü. selbstverständlich wäre) Verliere ich –außer Spesen nichts gewesen ! Es mag sein, dass ich für manchen Leser nunmehr als Egoist  dastehe, aber man sollte kaufmännische Gesichtspunkte vielleicht als realitätsnah ansehen. Vg. Erklärung zeigt wohlmöglich auch die Sicht anderer Vermieter auf und beantwortet für manchen die Frage, warum diese nicht
rigoros wegen Rückforderungsansprüchen gegenüber den EVU vorgehen.  (und wenn jemand denkt, kommunale Vermieter müssten dieses Interesse in besonderer Weise haben ,ist er insbesondere dann auf dem falschen Weg, wenn das EVU auch kommunal ist )
Ich sitze also hinsichtlich meiner Entscheidungsfindung immer noch auf zwei Stühlen und denke weiter nach. (ohne dieses Forum wäre ich im Übrigen nicht auf § 315 gestoßen.
Aus diesem Grunde Dank an  alle ,die fachkundige Auskunft gegeben haben)

Mit freundlichen Grüßen

M.Harms

RR-E-ft:
@M.Harms

Wenn Ihre Mieter hier mitlesen, könnten Sie ggf. bald ein Problem mit den Betriebskostenabrechnungen wegen eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebotes bekommen.

Der DMB hat bereits ein entsprechendes Gutachten vorgelegt.

Vermieter sollten sich m.E. überlegen, ob sie sich nicht mit anderen ebenos betroffenen Vermietern, ggf. über ihre Verbände in einer Allianz zusammnefinden, um ggf. gemeinsam gegen überhöhte Fernwärmepreise vorzugehen.

Auch dabei käme ggf. eine Streitgenossenschaft in Betracht wie die der BREmer Gaskunden der swb. Denn grundsätzlich sind diese Konstellationen vergleichbar.

Dann erreicht man wirklich gemeinsam etwas.

Wissen allein hat die Welt noch nie verändert, man muss es auch anwenden.

Was nutzen einem Rechte (die man kennen muss), wenn man diese nicht ausübt??


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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