Energiepreis-Protest > Bundesweit / Länderübergreifend
Gasversorgern droht Prozesslawine
RR-E-ft:
Die Meldung:
http://www.taz.de/pt/2006/05/29/a0273.1/textdruck
Das Urteil des LG Bremen ist bundesweit auf viele Vertragsverhältnisse übertragbar.
Man sollte sich also jetzt kümmern, um Rückforderungsansprüche zu sichern. Viele Kunden befinden sich nach Widerspruch und Vorbehaltszahlungen in einer entsprechenden Situation.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
uwes:
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Man sollte sich also jetzt kümmern, um Rückforderungsansprüche zu sichern. Viele Kunden befinden sich nach Widerspruch und Vorbehaltszahlungen in einer entsprechenden Situation.
--- Ende Zitat ---
Ja, aber das reicht nicht. Bis zum Jahresende müssen die ersten Rückforderungsklagen für das Jahr 2003 wegen des sonst eintreten Verjährungsproblems eingereicht sein.
Sehen Sie das auch so?
RR-E-ft:
@Uwes
Das sehe ich ganz genauso.
Sonst sind entsprechende Rückerstattungsansprüche hinsichtlich im Jahre 2003 zuviel geleisteter Zahlungen verjährt.
Genau so meinte ich es.
Es wird auch nicht ausreichen, dass die swb eine öffentliche Erklärung abgibt, insoweit auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Ggf. besteht die Möglichkeit, dem Versorger eine entsprechende, rechtsverbindliche Erklärung abzuringen, so dass die Ansprüche auch später noch verfolgt werden können.
Die Problematik der Bildung von Rückstellungen aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht und alle Folgeprobleme dürften für das Unternehmen nicht einfach werden.
Es stellt sich auch die Frage, ob solche Rückstellungen etwa als "Kosten" bei der Ermittlung des "billigen" Preises berücksichtigungsfähig sind, falls es einmal darauf ankommen sollte.
Ein ganzes Füllhorn an Problemen, an denen sich Generationen von Jurastudenten in Hausarbeiten abarbeiten könnten.
Eine Rückforderungsklage ließe sich ggf. angesichts BGH NJW 2006, 684 mit einer Feststellungsklage verbinden..... Das sollte unter prozessökonomischen Gesichtspunkten vielleicht noch einmal beleuchtet werden.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Cremer:
@uwes,
na, das läßt soch doch regeln.
Errechnen der Diffenrenz aus 2003, leicht kompliziert, da zum 1.1.2003 der Preeis angehoben, zum 1.10.2003 alleredings gesenkt wurde unter dem Betrag vom 1.1.2003, und 2004
Sodann dem Versorger die Diffenrenzen ankündigne und bei der nächsten aktuellen Abschlagszahlung abziehen. So die Auslegung der Presse zum Urteil Bremen.
Mal sehen was die SW KH da dann machen.
RR-E-ft:
@Cremer
Es erscheint mir fraglich, ob es immer ganz einfach ist.
Wenn das LG Bremen auf vertraglich vereinbarte Anfangspreise abstellt, können diese je nach Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vollkommen unterschiedlich sein.
Wer 1992 einen Vertrag abgeschlossen hat, könnte Mühe haben, den vertraglich vereinbarten Anfangspreis (als Höchstpreis) heute noch zu ermitteln.
Zudem kann man bekanntlich nur für die Zukunft kürzen, also weitere Überzahlungen in der Zukunft verhindern, nicht jedoch wegen bereits geleisteter Überzahlungen aufrechnen (§ 31 AVBV).
Zuviel geleistete Zahlungen, wegen derer man nicht aufrechnen darf, muss man ggf. gerichtlich geltend machen, wobei auch dabei eine Unsicherheit besteht.
Das Urteil des LG Bremen - abgesehen davon, dass es nur die Parteien des Rechtstreits binden kann - ist noch nicht rechtskräftig. Zudem kann ein für verfolgte Rückforderungsansprüche zuständiges Amtsgericht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Schließlich trägt im Rückforderungsprozess bekanntlich der Kläger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit seiner geleisteten Zahlungen.
Es ist also wichtig, auf der einen Seite Rückerstattungsansprüche zu sichern und zugleich der jeweiligen Prozess- Situation Rechnung zu tragen.
Wenn das ganz einfach ist, bedarf es wohl keiner Juristen mehr.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
Zur normalen Ansicht wechseln