WP- Testate können den Anforderungen schon an sich nicht genügen (vgl. BGH, Urt. v.02.10.1991 (NJW-RR 1992, 183,186).
Oft werden sogar bloße Bescheinigungen als "Testate" bezeichnet, obschon ein die Haftung der Wirtschaftsprüfer auslösender Testatvermerk völlig fehlt....
Den Prüfern wurden oft nur
Daten des Unternehmens zur Verfügung gestellt, ohne dass diese auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit kontrolliert werden könnten.
Es müssen die Bezugsverträge und die Rechnungen der Lieferanten vorgelgt werden, da neben Verträgen oft zusätzliche Abreden über nachträglich ausbezahlte Rabatte u. ä. bestehen. Diese müssten schon von den Prüfern kontrolliert werden und diese müssten dabei die Methoden gesondert beschreiben, nach denen sie ihre Prüfungsn vorgenommen haben wollen.
Ansonsten sind auch die Testate selbst wiederum nicht nachvollziehbar und deshalb vollkommn belanglos.
Zudem ist in Bescheinigungen oft
verklausuliert, dass sich die Aussagen gar nicht auf den Gesamtgasbezug des Unternehmens beziehen, sondern nur auf einen Teil davon.
Dabei werden Formulierungen benutzt, wie "die für diese Kunden maßgblichen Beschaffungkosten".
Es wird jedoch ingsesamt Gas beschafft und sodann an verschiedene Kunden verkauft, wie bei jedem anderen Händler auch (Obst, Backwaren, Wein ....).
Maßgeblich ist deshalb immer der gesamte Gasbezug, da sonst nicht ausgeschlossen werden kann, dass twa Großabnehmer und Industriekunden über die Preise der Haushaltskunden
subventioniert werden.
Das ist dann der Fall, wenn von den Preiserhöhungen der Gesamtbezugsmenge die Haushaltskunden mit einem höheren Anteil belastet werden als die Großkunden, mithin die Preise der Haushaltskunden stärker steigen undzwar absolut und nicht etwa prozentual.
Wichtig ist deshalb in jedem Falle eine Betrachtung der Entwicklung der Beschaffungskosten für die gesamte Gasbeschaffung und nicht nur eines Teiles davon.
Wer von seinem Versorger Kopien entsprechender Bescheinigungen / Testate gezeigt bekommen hat, wird merken, dass wohl schon keine einzige dem entsprochen hat.
Zu verweisen ist deshalb auch auf den Beschluss des LG Bonn vom 31.01.2006:
Beschluss des LG Bonn vom 31.01.2006Verbraucher sollten in jedem Falle bestreiten, dass in diesen Bescheinigungen die Entwicklung die Beschaffungskosten für den gesamten Gasbezug geprüft wurden, die Prüfung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen korrkt erfolgte sowie die Offenlegung der Verträge nebst Abrechnungen verlangen, dmit man diese ggf. vom eigenen Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer prüfen lassen kann.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt