Energiepreis-Protest > E.ON edis
E.on will elektrischen Hausanschluß verändern, wer zahlt?
Gerlach:
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Vorliegend scheint jedoch der Versorger der Veranlasser.
Und dabei gilt seit langem eine einfache Regel:
Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen.
So einfach ist das.
Das dürfte einem Unternehmen auch nicht schwerfallen, welches landesweit an allen Trafostationen die Schilder austauscht und diese Stationen teilweise zu Werbeflächen für das Unternehmen umfunktioniert mit unnachahmlichen Slogan.
--- Ende Zitat ---
:wink:
Das hört sich doch gut an. Das entspricht auch meinem Rechtsempfinden, aber ich wollte doch sicherheitshalber mal nachfragen.
Vielen Dank erstmal an alle. Ich werde also erstmal widersprechen (vielmehr: mein Einverständnis verweigern), und dann schaun wir mal. Über Antworten von Edis werde ich Sie hier informieren.
Viele Grüße,
Philipp Gerlach
RR-E-ft:
@Gerlach
Man muss nicht widersprechen, sondern einfach nicht zustimmen.
Man braucht also gar nichts zu tun.
Manche Aussagen kann man als Verbraucher auch als Drohung empfinden:
http://www.eon-edis.com/html/14070.htm
Kommunikationsspezialisten treiben nur noch voran, fokussieren und stellen sich großen Herausforderungen....
Wird man nun wegen der europaweiten Aufgaben zur Finanzierung des Endessa- Deals herangezogen oder nicht?
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Cremer:
@Fricke,
sorry, da bin ich anderer Auffassung.
Es steht nicht drin "weitere Kosten"
§ 10.5 gibt die Kostenaufbürdung dem Kunden bei Veränderungen des Anschlusses auf.
Also Gerlach, widersprechen Sie!!
RR-E-ft:
@Cremer
Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, welches vom Grundgesetz ausdrücklich geschützt wird. Daraus folgt zugleich, dass sich niemand für bzw. wegen eine/r andere/n Meinung entschuldigen braucht.
Da ich über lange Jahre selbst in der Rechtsabteilung eines Energieversorgers ausschließlich auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts tätig war, habe ich die vage Hoffnung, die Bestimmungen, die entsprechenden Kommentierungen und Rechtsprechung zu kennen.
Die Betonung der Vorschrift liegt auf " oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst".
Die Einschränkung "von ihm veranlasst" betrifft also alle Alternativen des § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr 2 AVBEltV bei nachträglichen Veränderungen am Hausanschluss.
Dass es sich dabei um nachträgliche Änderungen handeln muss, liegt auf der Hand, ebenso dass damit über die Kosten der Erstellung des Hausanschlusses hinaus nur weitere Kosten gemeint sein können, die irgendwann später während der Vertragslaufzeit entstehen.
Sonst könnte der Kunde auch schon bei Vertragsabschluss überhaupt nicht überblicken, welche Kosten auf ihn etwa noch zukommen.
Eine andere Regelung verstieße gegen elementare Grundsätze der Privatautonomie und wäre mit §§ 307, 315 BGB vollkommen unvereinbar.
Zudem kann man in jedem Fall des § 10 AVBEltV immer schon vorher die nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung der Kalkulation solcher Kosten gem. § 315 BGB verlangen.
Daraus ergeben sich für EVU oft plötzlich ungeahnte Schwierigkeiten wegen des begünstigten Konzerneinkaufs und der betriebswirtschaftlichen Bewertung vorhandener Lagerbestände (last in first out (lifo) bzw. first in first out (fifo)) etc. pp.
Möglicherweise haben Sie mehr Literatur dazu auf dem Regal. Ich treffe Sie gern auf einem Energierechts- Symposium, um die Sache im Fachkreise auszudiskutieren.
Der Fall einer Mutter mag ein Beleg dafür sein, dass die Vorschrift oft missverstanden und von den EVU den Kunden anders verkauft wird.
Ebensogut werden den Kunden ja auch Begründungen für den Strompreisanstieg verkauft, welche sich ersichtlich für die Konzerne bezahlt machen.
Nichts für ungut:
"Es ist des Menschen Recht auf Erden, Recht zu haben und Jurist zu werden. " (Wenzel)
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Cremer:
@Fricke,
im Fall der SW KH hatten diese die Kosten übernommen bei Verlegung einer neuen Wasserleitung für den Hausanschluss bei meiner Mutter.
Festgestellt wurde ein Rohrschaden im Straßenbereich kurz nach dem Abgang der Hauptsammelleitung. Daraufhin hat die SW die komplette PVC-Rohrleitung, welche bereits 1974 ausgetauscht wurde, erneut ausgetauscht. Es wurde sogar ein neuer Leitungsweg inckl. Hausdurchführung ausgeführt. Leitungslänge Absperrschieber Strasse bis zum Wasserzähler ca. 50m. Kosten, welche meine Mutter gemäß AVB tragen mußte, waren nur die Oberflächenwiederherstellung (Rasen, Verbundpflaster).
Dies deckt sich mit Ihrer Aussage, dass die Kosten der Versorger tragen muss.
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