Energiepreis-Protest > E.ON edis
E.on will elektrischen Hausanschluß verändern, wer zahlt?
windkraft:
@Fricke (Thread vom 11.05.2006)
Ist es nicht so, dass wenn man gar nichts tut, dieses Nichtstun als stillschweigendes Einverständnis gewertet werden kann???
Sicherheitshalber würde ich jedenfalls eindringlich meine Einverständnisverweigerung kundtun.
Immer Wind von Vorn
Windkraft
DieAdmin:
@windkraft
--- Zitat ---Ist es nicht so, dass wenn man gar nichts tut, dieses Nichtstun als stillschweigendes Einverständnis gewertet werden kann???
--- Ende Zitat ---
Auch wenn sich diese Frage an Herrn Fricke richtet:
soweit ich noch aus meiner kaufmännischen Ausbildung weiß, wird Stillschweigen bei Privatpersonen (Nichtkaufleuten) nicht als Zustimmung gewertet. Steht auch irgendwo im BGB
Richtet sich dagegen das "Ansinnen" an Kaufleute, juristische Personen, also Firmen, müssten diejenigen sich äußern, weil sonst das Stillschweigen als Zustimmung gewertet wird.
Aber ich lass mich da gerne fortbilden :)
RR-E-ft:
@windkraft
Schweigen hat keinen Erklärungsgehalt, ist also gerade keine Zustimmung.
Ausnahmen:
Vorschriften im HGB (Sonderprivatrecht der Kaufleute) und im Zusammenhang mit kaufmännische Bestätigungsschreiben.
Nichtkaufleute können vertraglich vereinbaren, dass Schweigen ein bestimmter Erklärungsgehlat zukommen soll.
Entsprechende Fiktionen innerhalb von AGB sind gegenüber Verbrauchern jedoch unwirksam.
Man kann demnach als Nichtkaufman durch eine nicht erklärte Zustimmung gerade keine Zustimmung/ Einwilligung erklären.
Eine andere Konstellation behandelt § 151 II BGB.
Aber darauf kommt es hier nicht an.
@Gerlach
Wenn der Hausanschluss entgegen § 10 IV AVBV nicht zum Eigentum des Netzbetribers gehört, etwa weil er schon zu DDR- Zeiten Eigentum des Kunden war un dieser das Eigentum nicht auf den Netzbetreiber übertragen hatte (was einen entsprechnden Vertrag voraussetzt), dann könnte unter ganz besonderen Voraussetzungen (etwa Spannungsumstellung im Ortsnetz) etwas anderes gelten.
Die Eigentumsgrenzen von Hausanschlüssen war in der DDR in der EnVO 1988 nebst DV, dort in der sog. TAST geregelt.
Dann müsste der Netzbetreiber aber schon nachweisen, dass dr Kunde Eigentümer ist und die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nachweisen.
Allrdings wird di Spannung schon vor und nicht hinter der Ortsnetzstation etwa von 10- und 15 kV auf vereinheitlichte 20 kV umgestellt.
An den Hausanschlüssen liegen weiter 220/ 230 V an. Alles andere wäre schon von Übel, weil sonst jeder Kunde noch einer eigenen Umspannung bedarf.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
windkraft:
@ RA Fricke cc Evitel2004
Danke Euch beiden. Es geht doch nichts über das Bildungsforum energienetz. Jetzt habe ich hier mein wohl vergessenes Wissen aus meiner kaufmännischen Ausbildung wieder auffrischen können :lol: .
Aber dazu ist das Forum ja da.
Viel Wind von Vorn
windkraft
Gerlach:
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---@Gerlach
Wenn der Hausanschluss entgegen § 10 IV AVBV nicht zum Eigentum des Netzbetribers gehört, etwa weil er schon zu DDR- Zeiten Eigentum des Kunden war un dieser das Eigentum nicht auf den Netzbetreiber übertragen hatte (was einen entsprechnden Vertrag voraussetzt), dann könnte unter ganz besonderen Voraussetzungen (etwa Spannungsumstellung im Ortsnetz) etwas anderes gelten.
Die Eigentumsgrenzen von Hausanschlüssen war in der DDR in der EnVO 1988 nebst DV, dort in der sog. TAST geregelt.
Dann müsste der Netzbetreiber aber schon nachweisen, dass dr Kunde Eigentümer ist und die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nachweisen.
Allrdings wird di Spannung schon vor und nicht hinter der Ortsnetzstation etwa von 10- und 15 kV auf vereinheitlichte 20 kV umgestellt.
An den Hausanschlüssen liegen weiter 220/ 230 V an. Alles andere wäre schon von Übel, weil sonst jeder Kunde noch einer eigenen Umspannung bedarf.
--- Ende Zitat ---
@Fricke
Vielen Dank für den Hinweis. Wir haben das Haus 1996 erworben, irgendwelche besonderen Vereinbarungen bzgl. des Hausanschlusses sind uns nicht bekannt.
Wir haben jetzt sicherheitshalber schriftlich widersprochen und unser Einverständnis verweigert.
Beste Grüße,
Philipp Gerlach
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