Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Neuer AVBV- Entwurf hebelt § 315 BGB aus ?!!
Cremer:
@Fricke,
wo steht das in welchen §§ mit dem Geburtsdatum?
Cremer:
@Fricke,
schon gefunden
§ 2 Abs 3
Das war in dem alten Entwurf noch nicht drin !!!
Übrigens,
das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit hatte mir geantwortet (3.4.06), dass die Neufassung der AVBeltV und AVBGas voraussichtlich im April zunächst im Bundeskabinett beraten und erst ca. Mitte Mai 2006 in das Bundesratsplenium gehen wird.
RR-E-ft:
Also aus der Begründung kann man klar entnehmen, dass eine Kürzung nach Unbilligkeitseinwand nicht zu einer Versorgungseinstellung berechtigt und kein Kündigungsrecht des Versorgers begründet, der Versorger auch eine danach eingeschränkte Einzugsermächtigung akzeptieren muss.
Daraus folgt im Umkehrschluss, dass man dann jedenfalls auch Rechnungen kürzen darf undzwar, bis eine gerichtliche Klärung erfolgt ist.
Nur ergibt sich dies so eindeutig nicht aus dem Text selbst, so dass dieser redaktionell nicht unbedingt geglückt erscheint.
Indes:
Die Begründung stellt klar, was schon immer nicht nur meine Rede war:
§ 315 BGB ist auf die Grund- und Ersatzversorgungstarife von Strom- und Gasversorgern direkt anwendbar.
Stromversorger hatten dies bisher bestritten, weil der Kunde ja seinen Lieferanten wechseln könne, der Wettbewerb mit seinen großen Wahlfreiheiten, auf die es für die Anwendbarkeit des § 315 BGB gar nicht ankommt.
Mit ähnlicher Begründung, nämlich einer Wechselmöglichkeit zu einem anderen Energieträger hatten dies auch die Gasversorger behauptet.
All diese Argumente werden schon durch die Begründung des Wirtschaftsministeriums für die Verordnung ganz eindeutig Lügen gestraft.
Denn der entsprechenden Ausführungen in der Begründung würde es schlicht nicht bedürfen, wenn § 315 BGB schon nicht anwendbar wäre.
Also schon einmal die Begründung der Verordnung ausdrucken und den weiteren Schreiben an die Versorger beifügen.
Damit dürfte sich die Diskussion um die Anwendbarkeit des § 315 BGB auf diese Preise erledigt haben.
Auf eine Monopolstellung und Angewiesenheitslage kommt es überhaupt nicht an, sondern allein darauf, dass den Versorger eine gesetzliche Versorgungspflicht gegenüber dem Kunden trifft und der Grund- bzw. Ersatzversorger dabei die jeweils geltenden Allgemeinen Preise einseitig festsetzt.
Darum geht es. Nicht um mehr und nicht um weniger.
In diesem Sinne hat sich ein zähes und mühevolles Ringen wohl gelohnt.
Es wird endlich Klarheit im Interesse der Energieverbraucher in all diesen Fragen geschaffen. Daran kann dann auch kein Gericht mehr vorbei.
Die grammatikalische Auslegung nach dem Wortlaut könnte zum Gegenteil führen, die teleologische Auslegung nach Sinn und Zweck der Verordnung unter Zugrundelegung der amtlichen Begründung lässt jedoch keine Auslegung zum Nachteil der Verbraucher zu.
Deshalb schon mal Vivat! :D :D :D
Klare Ansage auch hier:
http://www.energate.de/news/83762
Nicht zu vergessen:
Es handelt sich lediglich um Klarstellungen.
Es gilt bei Anwendung der AVBEltV und AVBGasV bereits heute und ergibt sich eindeutig aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Cremer:
@Fricke,
hier der link,
http://www.umwelt-online.de/PDFBR/2006/0306_2D06.pdf
liegt als Bundesratsdrucksache bereits vor, wird aber noch nicht in der 822. Sitzung am 19.5.06 behandelt.
http://www.bundesrat.de/Site/Inhalt/DE/6_20Parlamentsmaterialien/6.2_20822._20Sitzung_2019.05.06/6.2.1_20Tagesordnung/HI/TO_20822._20Si,property=Dokument.pdf
RR-E-ft:
@Cremer
Vielen recht herzlichen Dank.
Sehr gut.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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