Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Neuer AVBV- Entwurf hebelt § 315 BGB aus ?!!
RR-E-ft:
Der Entwurf, welcher dem Bundesrat bereits zugeleitet wurde:
http://media.strom-magazin.de/411/256.pdf
Die Bestimmung in § 17 kann so ausgelegt werden, dass der Einwand nach § 315 BGB gar kein Einwand ist, der zum Zahlungsaufschub berechtigt.
Es muss m. E. richtig heißen:
"Der Einwand der Unbilligkeit einer Preisbestimmung nach § 315 BGB bleibt (hiervon) unberührt."
Alles andere lässt eine gegenteile Auslegung durch Gerichte besorgen !!!
M. E. Gefahr im Verzug.
Nur weil § 315 BGB genannt wird, ist man lange noch nicht auf der sicheren Seite !
Das genaue Gegenteil steht zu besorgen.
Um an die bisher eindeutige Rechtsprechung anzuknüpfen, dürfte der § 315 BGB sonst gar nicht erst genannt werden.
So wird schon im Büdenbender- Gutachten der AGFW ausgeführt, wenn die Verordnung auch den Einwand des § 315 BGB auschließen soll, so bedürfe es dafür einer entsprechenden Klarstellung (vgl. Büdenbender- Gutachten S. 83). Eine solche Klarstellung - gerade nicht im Interesse der Verbraucher - könnte mancher nun rauslesen.
Für eine entsprechende Klarstellung sollte ggf. dringend beim Bundesrat interveniert werden.
Die nächste Bundesratssitzung findet schon am 19.05.2006 statt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Cremer:
@Fricke,
also was tun?
Die BIFEP hatte bereits alle MP\'s angeschrieben. Rücküußerung liegt nur von RP, HE und SL vor.
Es wird beruhigt, es lägen ja nur Arbeitsentwürfe dem Bundesrat vor.
RR-E-ft:
Die Verbraucherverbände müssen mit aller Macht für Klarheit sorgen.
Entweder der zumindest missverständliche Entwurf wird vom Bundeswirtschaftsministerium zurückgezogen und geändert vollkommen neu eingebracht oder der Bundesrat darf diesem nicht zustimmen.
Der Bundesrat selbst kann den Text wohl nicht ändern.
Nach dem EnWG liegt die Kompetenz für den Erlass der VO beim BMWi.
Der Bundesrat kann nur zustimmen oder die Zustimmung verweigern.
Einen fahrenden Zug aufzuhalten, ist nicht einfach, jedoch machbar.
Und wenn wir alle nochmal auf die Straße müssen.
Einzelne Verbraucher könnten sich an ihre Wirtschaftsministerien bzw. an die für Bundes- und Europaangelegenheiten zuständigen Ministerien (zumeist Staatskanzleien) wenden.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Cremer:
@Fricke,
gut, dann das Spielchen mit allen Staatskanzleien (SK) wie mit den MP\'s erneut, wobei mir die Hesseische und saarländische SK geantwortet hatte
Ich als Bürger habe leider keine Einflussmöglichkeit bei den Chef der Staatskanzleien (CdS) direkt. Womit ich meine, einen TOP diesbezügl. für die nächste Sitzung der Chef der Staatskanzleien/Senatoren einzubringen. Die CdS tagen ja ebenfalls regelmäßig wie die MPK, FMK, WMK, etc.
RR-E-ft:
Zwar lässt sich aus der Begründung auch anderes herleiten.
Die Begründung hat man nicht jederzeit parat und die Verordnung sollte wie jedes Gesetz vollkommen klar und deutlich sein. :)
Die Verordnung bringt an einigen Stellen deutliche Verbesserungen, ist an anderen Stellen jedoch nicht weitreichend genug.
Was darf den Versorger der Geburtstag interessieren?
Demnächst bekommt man eine Geburtstagskarte.
Auch das Geburtsdatum sollte ihn nicht interessieren. :)
§ 5 Abs. 2 belässt es bei den öffentlichen Bekanntmachungen, die nicht mehr in die Zeit passen.
Die Benachrichtigung in oder am Haus gem. § 9 ist erheiternd für Kunden mit großem Garten vor dem Haus und freilaufendem Hund darin.
Entgegen § 21 II AVBV sind Nachberechnungen des Versorgers nicht mehr auf zwei Jahre beschränkt.
Wegen der Unterbrechung der Versorgung sollte nicht allein der Netzbtreiber haften, schließlich könnte auch der Versorger eine Hauptleistungspflicht des Vertrages verletzen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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