Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Gasanstalt Kaiserslautern  (Gelesen 34881 mal)

0 Mitglieder und 2 Gäste betrachten dieses Thema.

Offline eislud

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 737
  • Karma: +0/-0
Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #45 am: 27. Januar 2008, 20:50:49 »
@Bubi
Du hast einen Sondervertrag. Bei einem Sondervertrag geht es nicht um die Billigkeit nach §315, sondern um eine wirksam vereinbarte Preisanpassungsklausel.
Selbst wenn also Dein Versorger bereits in einem Verfahren die Billigkeit nachgewiesen hat, muß Dich das nicht kümmern, weil die Frage, ob die Preise billig sind oder nicht, schon nicht relevant ist.

Bei einem Sondervertrag kommt es regelmäßig nicht auf die Billigkeit an.
Meines Erachtens ist bei Dir also alles im grünen Bereich. Ich würde an Deiner Stelle auf den Anfangspreis laut Sondervertrag (also 3. und 4.) kürzen.

Zu Deinen eigentlichen Fragen weiß ich keinen Rat.

Gruss eislud

Offline Zeus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 547
  • Karma: +0/-0
Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #46 am: 28. Januar 2008, 13:23:46 »
@Bubi
Schauen Sie in Ihrer PN-Box nach.

Offline eislud

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 737
  • Karma: +0/-0
Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #47 am: 28. Januar 2008, 21:02:49 »
@Zeus
Sofern es um die Beantwortung von @Bubis Fragen geht, wären sicherlich auch Andere an deinen Anworten interessiert. Wozu die Geheimnisse?
Gruss eislud

Offline Zeus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 547
  • Karma: +0/-0
Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #48 am: 28. Januar 2008, 23:57:44 »
@eislud
\" Honni soit qui mal y pense \"  ;) .
Nicht alles was hinausposaunt wird, ist unbedingt sachdienlich. dies müsste ein \"Routinier\" wissen.

Offline Bubi

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 27
  • Karma: +0/-0
Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #49 am: 29. Januar 2008, 09:33:55 »
Guten Morgen,
hätte noch weitere Fragen zum besseren Verständnis.

@eislud
Zitat
eine wirksam vereinbarte Preisanpassungsklausel
Wie sieht der Wortlaut einer wirksamen Klausel aus? Wo ist bzw. wo muss sie zu finden sein - bei welchen Unterlagen?
Zitat
4) Einen Tag später bestätigte mir die GA (schriftl mit Unterschrift) die Umstellung auf o.g. Tarif (\"Sonderpreis Komfort\") und erstattete rückwirkend bis zum Jan. 2001 die Mehrzahlungen.
Bei dieser Vertragsbestätigung lagen keine weiteren Unterlagen bei.

P.S. Meine oben gestellten Fragen wurden auch durch die Mail von Zeus leider noch nicht beantwortet.  :(

Allen Energieversorgergepeinigten noch einen schönen Tag.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #50 am: 29. Januar 2008, 15:07:35 »
@Bubi

Wie der Wortlaut einer wirksamen Preiserhöhungsklausel in den AGB aussieht, kann hier nicht dargestellt werden.

Eine solche hat laut Aussage von Prof. Graf von Westphalen (Herausgeber AGBG- Kommentar) auf einer Veranstaltung der Gaswirtschaft in den letzten 20 Jahren niemand gesehen.

Siehste auch hier.

Offline eislud

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 737
  • Karma: +0/-0
Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #51 am: 29. Januar 2008, 17:41:47 »
@Bubi
Guckst Du beispielsweise hier im aktuellen Thread  :D
 
Mit hoher Wahrscheinlichkiet bist Du also Sondervertragskunde ohne vereinbarte Preisanpassungsklausel, weil eine Preisanpassungsklausel wegen fehlender Einbeziehung der AGB nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Wenn schon keine vereinbart wurde, dann kann sie auch schon nicht wirksam sein.

Meine persönliche Meinung und auch wohl die von @belkin.

Gruss eislud

Offline Bubi

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 27
  • Karma: +0/-0
Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #52 am: 30. Januar 2008, 13:40:32 »
@eislud
Hab Dank.
Habe meine Jahresabrechnung nun in Arbeit und würde gerne das hier vorgeschlagene Musterschreiben verwenden. Davon ausgehend, ich sei Sonderkunde, stellt sich mir nun die Frage, ob ich folgenden Satz aus dem Brief verwenden kann? Denn bei einem Sondervertrag geht es doch nicht um die Billigkeit nach §315.
Zitat
Ich berufe mich insoweit auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 3131 f.; LG Köln, RdE 2004, S. 306 und Entscheidung vom 5. Juli 2005, X ZR 60/04).

Oder lässt man den als Sonderkunde einfach weg?

Offline eislud

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 737
  • Karma: +0/-0
Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #53 am: 01. Februar 2008, 12:07:04 »
@Bubi
Meines Erachtens sollte auch Dein Widerspruch den §315 beinhalten, auch wenn er in einem Sondervertrag regelmäßig keine Anwendung findet. Er stört ja aber auch nicht.
Ich würde es so belassen.  

Gruss eislud

Offline Bubi

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 27
  • Karma: +0/-0
Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #54 am: 02. Februar 2008, 11:24:41 »
@eislud
Aus einem Mix verschiedener Musterbriefe und einer saftig gekürzten Jahresabrecnung wurde ein mehrseitiger Brief. Statt einer Rückzahlung meinerseits wurde einer zu Ungunsten der GA.  :D
Schönes Wochenende allerseits.

Offline Bubi

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 27
  • Karma: +0/-0
Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #55 am: 07. Februar 2008, 09:20:23 »
GA bestätigt den Eingang meines o.g. Schreibens (erneuter Widerspruch und gekürzte Jahresabrechnung) und droht mit gerichtlicher Klärung.

Offline ktown

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 186
  • Karma: +0/-0
Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #56 am: 17. Februar 2008, 19:52:51 »
Laß sie drohen. Der angesprochene Gerichtsprozess ist erstens von Verbraucherseite eröffnet worden und zweitens (soweit ich weiß) auch von ihm zurück gezogen worden. Also nix mit Billigkeit wurde bestätigt.
Es wundert einen nicht, dass diese kleine aber doch wichtige Begebenheit nicht erwähnt wird.

Lassen sich sich verklagen, weil dann die GA in der Beweißlast sind und nicht wie erwähnten Prozess der Verbraucher.
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung. ;)

Offline Bubi

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 27
  • Karma: +0/-0
Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #57 am: 21. Februar 2008, 08:43:45 »
GA erhöht zum 1. April 08 mal wieder die Erdgasverbrauchspreise um 0,25 Cent pro kWh (incl. Steuern und Abgaben).
Begründung: \"Steigen die Weltmarktpreise z.B. aufgrund zunehmender Nachfrage, können auch wir keine günstigeren Einkaufskonditionen durchsetzen.\"
Laut deren Berechnung sind das bei einem Jahresverbrauch von 25.000 kWh monatliche Mehrkosten von 5,21 Euro.

Legt man da auch wieder - wie gehabt - Widerspruch ein ?
Könnte ich doch nur meine alte Hütte in einem finanziell erträglichen Maße zum Passivhaus umwandeln, um mich von dieser Energiemafia entgültig zu befreien !

Offline ktown

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 186
  • Karma: +0/-0
Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #58 am: 21. Februar 2008, 09:37:11 »
Also ich für meinen Teil werde mein Standarddokument ausdrucken und persönlich bei der GA abgeben. Es kostet mich 1 Blatt Papier und 5 Minuten meiner Zeit.  8)
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung. ;)

Offline Macinally

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 55
  • Karma: +0/-0
Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #59 am: 21. Februar 2008, 15:39:11 »
@ Bubi,

genau wie ktown es vormacht, nach jeder Preisänderung den Versorger mit einem Widerspruch beglücken.


Gruß
Mac

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz