@Bubi
Du hast einen Sondervertrag. Bei einem Sondervertrag geht es nicht um die Billigkeit nach §315, sondern um eine wirksam vereinbarte Preisanpassungsklausel.
Selbst wenn also Dein Versorger bereits in einem Verfahren die Billigkeit nachgewiesen hat, muß Dich das nicht kümmern, weil die Frage, ob die Preise billig sind oder nicht, schon nicht relevant ist.
Bei einem Sondervertrag kommt es regelmäßig nicht auf die Billigkeit an.
Meines Erachtens ist bei Dir also alles im grünen Bereich. Ich würde an Deiner Stelle auf den Anfangspreis laut Sondervertrag (also 3. und 4.) kürzen.
Zu Deinen eigentlichen Fragen weiß ich keinen Rat.
Gruss eislud