@Bubi
Ob diese Unterlagen 3 Tage später kamen, oder dem Schreiben direkt beilagen, vermag ich heute nicht mehr zu sagen. Egal - die Unterlagen liegen mir vor und es steht so geschrieben.
Ob es so geschrieben steht ist nicht maßgebend und es ist auch nicht egal. Die Gasanschlußbedingungen und die AVBGasV wurden zu 1) und 2) nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie vor der Unterschrift bekannt waren oder vielleicht auch dann wenn man sie explizit im Vertrag anerkannt hat, ansonsten eben nicht.
Ich bin die ganze Zeit davon ausgegangen, dass es sich bei 3) und 4) um einen neuen Vertrag handelt. Ich bin mir jetzt aber nicht mehr so sicher wegen des Bezugs auf eine \"Vertragsänderung\" in 4). Du hattest es zwar vorher schon geschrieben, ich hatte es aber überlesen. Vielleicht hat hier @belkin noch eine Idee.
Unabhängig davon, ob es sich bei 3) und 4) um einen neuen Vertrag oder nur um eine Vertragsänderung handelt, gilt meines Erachtens folgendes:- Du befindest Dich in einem Sondervertrag und bist Sondervertragskunde. Eine Umsiedlung in den Grundversorgungstarif (einseitige Vertragsänderung) ist nicht möglich.
- Du zahlst mit Deinen Abschlägen und der Jahresrechnung den vereinbarten Anfangspreis vom Januar 2001, weil eine Preisanpassungsklausel regelmäßig unwirksam ist.
- Du widersprichst den Preiserhöhungen mit Musterschreiben. Im Musterschreiben sind die notwendigen Aspekte, unwirksame Preisanpassungsklausel und Billigkeit, enthalten. Die Frage, ob Du Dich weiter auf den § 315 berufen sollst, stellt sich also nicht. Ich bin der Meinung, dass es bei einem Sondervertrag ausreicht, wenn Du einmal im Jahr mit der selbsterstellten Abschlußrechnung den Preiserhöhungen widersprichst.
- Zahlungsaufforderungen und andere Schreiben des Versorgers heftest Du ab. Bloß keine Brieffreundschaft mit dem Versorger beginnen, in dem Du womöglich noch auf die unwirksame Preisanpassungsklausel hinweist. Sowas kann dann schnell zur ordentlichen Kündigung durch den Versorger führen, falls ein solches Recht besteht, und das wollen wir ja nicht.
Handelt es sich bei 3) und 4) um einen neuen Vertrag, dann gilt meines Erachtens zusätzlich folgendes:Die Gasanschlußbedingungen und die AVBGasV sind mit Sicherheit nicht Vertragsbestandteil geworden. Eine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung besteht somit für die Zukunft nicht. In diesem Fall könnte man dann auch eine Brieffreundschaft mit dem Versorger beginnen. =)
Gruss eislud