Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Gasanstalt Kaiserslautern  (Gelesen 37673 mal)

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Offline eislud

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #30 am: 03. Dezember 2007, 00:20:09 »
@Bubi
Zitat
Ob diese Unterlagen 3 Tage später kamen, oder dem Schreiben direkt beilagen, vermag ich heute nicht mehr zu sagen. Egal - die Unterlagen liegen mir vor und es steht so geschrieben.
Ob es so geschrieben steht ist nicht maßgebend und es ist auch nicht egal. Die Gasanschlußbedingungen und die AVBGasV wurden zu 1) und 2) nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie vor der Unterschrift bekannt waren oder vielleicht auch dann wenn man sie explizit im Vertrag anerkannt hat, ansonsten eben nicht.

Ich bin die ganze Zeit davon ausgegangen, dass es sich bei 3) und 4) um einen neuen Vertrag handelt. Ich bin mir jetzt aber nicht mehr so sicher wegen des Bezugs auf eine \"Vertragsänderung\" in 4). Du hattest es zwar vorher schon geschrieben, ich hatte es aber überlesen. Vielleicht hat hier @belkin noch eine Idee.

Unabhängig davon, ob es sich bei 3) und 4) um einen neuen Vertrag oder nur um eine Vertragsänderung handelt, gilt meines Erachtens folgendes:
- Du befindest Dich in einem Sondervertrag und bist Sondervertragskunde. Eine Umsiedlung in den Grundversorgungstarif (einseitige Vertragsänderung) ist nicht möglich.
- Du zahlst mit Deinen Abschlägen und der Jahresrechnung den vereinbarten Anfangspreis vom Januar 2001, weil eine Preisanpassungsklausel regelmäßig unwirksam ist.
- Du widersprichst den Preiserhöhungen mit Musterschreiben. Im Musterschreiben sind die notwendigen Aspekte, unwirksame Preisanpassungsklausel und Billigkeit, enthalten. Die Frage, ob Du Dich weiter auf den § 315 berufen sollst, stellt sich also nicht. Ich bin der Meinung, dass es bei einem Sondervertrag ausreicht, wenn Du einmal im Jahr mit der selbsterstellten Abschlußrechnung den Preiserhöhungen widersprichst.
- Zahlungsaufforderungen und andere Schreiben des Versorgers heftest Du ab. Bloß keine Brieffreundschaft mit dem Versorger beginnen, in dem Du womöglich noch auf die unwirksame Preisanpassungsklausel hinweist. Sowas kann dann schnell zur ordentlichen Kündigung durch den Versorger führen, falls ein solches Recht besteht, und das wollen wir ja nicht.  

Handelt es sich bei 3) und 4) um einen neuen Vertrag, dann gilt meines Erachtens zusätzlich folgendes:
Die Gasanschlußbedingungen und die AVBGasV sind mit Sicherheit nicht Vertragsbestandteil geworden. Eine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung besteht somit für die Zukunft nicht. In diesem Fall könnte man dann auch eine Brieffreundschaft mit dem Versorger beginnen.   =)

Gruss eislud

Offline userD0009

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #31 am: 04. Dezember 2007, 20:02:18 »
Das Thema hat sich ja einiges weiterentwickelt. Zum Teil hat sich der Sachverhalt an entscheidenden Punkten verändert.

@Bubi
Um weitere Überlegungen anstellen zu können, nochmals die Rückfrage, ob nun die folgende zeitliche Abfolge und die jeweiligen Ereignisse stimmen?

1) Sie haben bei Ihrem Energieversorger zwecks Gaslieferungsvertrag angefragt?

2) Ihnen wurden die Gasanschlußbedingungen und die AVBGasV und ein Vertragsformular zugesandt. Dieses Formular haben Sie unterzeichnet und anschließend an den Versorger zurück gesandt?

In diesem Vertragsformular haben Sie mit Ihrer Unterschrift bestätigt, dass Sie die oben genannten Unterlagen erhalten haben und mit der Einbeziehung einverstanden sind?

Das oben Ausgeführte bezieht sich auf den Vertragsschluss 1999.

Grüße
belkin

Offline Bubi

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #32 am: 06. Dezember 2007, 11:25:31 »
@belkin
Korrekt, wie von Ihnen unter 1) + 2) geschildert.

Als ich danach die erste schriftl. Vertragsbestätigung der GA erhielt, die mir \"den Abschluss eines Sonderkundenvertrages\" bestätigte, lag (oder kam 3 Tage später - das weiß ich nicht mehr), außer der AVBGasV, auch ein Faltblatt \"Gaslieferbedingungen für Sonderkunden gültig ab 1.April 1999\" bei. Darin hieß es im Kapitel: Allgemeine Gaslieferbedingungen  im Abschnitt 2. Abrechnung:
\"... Der Kunde, der mit Gas heizt, entscheidet selbst, ob er Gas zu Tarif- oder Sondervertragsbedingungen beziehen möchte. ....\"
(Die Hervorhebung durch Fettschrift ist auch so dem Prospekt zu entnehmen!)

Tja - was wähle ich denn da??

Und wie ja bereits weiter oben erwähnt, kam exakt eine Woche später eine weitere Vertragsbestätigung der GA, die bestätigte \"den Abschluss eines Erdgasliefervertrages\".

Ich glaube die (GA) wissen selbst nicht so recht was sie, wem wann und wie bestätigen und zusenden.

Schönen Tag noch
Bubi

Offline userD0009

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #33 am: 06. Dezember 2007, 12:45:23 »
@Bubi

Mir ist die zeitliche Abfolge noch nicht 1000%ig klar.

Sie schreiben, dass Sie danach die schriftliche Vertragsbestätigung und die AVBGasV und die \"Gaslieferbedingungen für Sonderkunden ... \" von der GA erhielten.

Ich habe in meiner zeitlichen Abfolge 1) und 2) zuerst den Erhalt der Bedingungen geschrieben. Und anschließend Ihre Unterschrift.

Haben Sie, wie ich bereits oben erwähnte, die Bedingungen zur Hand gehabt, als Sie der GA einen unterschriebenen Vertrag zurück sandten, oder haben sie zuerst den Vertrag zurückgesandt und dann die Bedingungen erhalten?

Sollten Sie die Bedingungen (AVBGasV und die \"Gaslieferbedingungen für Sonderkunden\") bei Ihrer Vertragsunterzeichnung zur Hand gehabt haben, dann sind sie (wenn man mit der Vertragsunterzeichnung bestätigt, dass man die genannten Bedingungen erhalten hat und mit der Einbeziehung einverstanden ist) auch Vertragsbestandteil geworden.

Daraus ergibt sich dann weiter die Problematik, der AGB rechtlichen Einbeziehung und Behandlung der §§ der AVBGasV.

Grüße
belkin

Offline Bubi

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #34 am: 06. Dezember 2007, 21:16:34 »
Bitte um Entschuldigung für die stark zeitversetzte Rückmeldung - habe die Unterlagen nicht immer parad.

@belkin
Zu aller erst, nochmals herzlichsten Dank für Ihre freundliche Unterstützung.

Zitat
Haben Sie, wie ich bereits oben erwähnte, die Bedingungen zur Hand gehabt, als Sie der GA einen unterschriebenen Vertrag zurück sandten, oder haben sie zuerst den Vertrag zurückgesandt und dann die Bedingungen erhalten?

Sowohl, als auch.

Bei den Vertragsunterlagen \"Auftrag zur Herstellung bzw. Änderung eines Gas-Hausanschlusses (nach §10 AVBGasV)\" - in meinem Fall war es die Herstellung eines Anschlusses - waren beigefügt:
- die Gasanschlußbedingungen gültig ab 1.April 1998
- und die gelbe \"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) vom 21.Juni 1979\".
Den Vertrag habe ich unterzeichnet u. zurück gesendet.

14 Tage später kam eine schriftl. Auftragsbestätigung zur Herstellung eines Gas-Hausanschlusses. Mit Begrüßung als neuen Kunden der GA.

5 Monate später kam die erste - bereits oben erwähnte - schriftl. Vertragsbestätigung zum \"Abschluß eines Sonderkundenvertrages\".  Hierin heißt es weiter:
\"... Die allg. Gasvers.beding. (AVBGasV) u. die Gaslieferbedingungen der GA in ihrer jeweils gültigen Fassung sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Die derzeit geltenden Regelungen haben wir hier beigefügt.\"
Nach meinen Unterlagen lagen bei:
- die Gaslieferbedingungen für Sonderkunden gültig ab 1.April 1999
- und wiederum die gelbe \"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) vom 21.Juni 1979.

1 Woche später kam die zweite - ebenfalls oben erwähnte - schriftl. Vertragsbestätigung zum \"Abschluß eines Erdgasliefervertrages\". Gleicher Schlusssatz wie zuvor. Jedoch lagen hier keine weiteren Unterlagen mehr bei.

Gut 2 Jahre später beantragte ich schriftl. die Umstellung auf den - laut Preis-Prospekt der GA - günstigeren Tarif \"Sonderpreis Komfort\".

Einen Tag später bestätigte mir die GA (schriftl mit handschriftl. Unterschrift beider Vorstände) die Umstellung auf den Tarif \"Sonderpreis Komfort\" und erstattete rückwirkend bis zum Jan. 2001 die Mehrzahlungen. Auch hier lagen keine weiteren Unterlagen mehr bei.

Weiteren Verlauf siehe ab Punkt 5) in meinem Beitrag vom 28.11.2007 09:07.

Wünsche noch einen schönen Abend
Bubi

Offline userD0009

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #35 am: 08. Dezember 2007, 11:11:08 »
@Bubi

Nach Ihren Angaben, lagen die AVBGasV und die Gasanschlußbedingungen bei Vertragsabschluss über den Hausanschluss vor.
Das ist kein Gasliefervertrag.

Ich nehme an, dass Sie dann bereits Gas aus dem Verteilungsnetz entnommen haben. Damit wurde dann eigentlich ein Grundversorgungstarif abgeschlossen.
Die GA wollte dies wohl anders und schloss einen Sondervertrag.
Die Gaslieferbedingungen für Sonderkunden gültig ab 1.April 1999 lagen Ihnen bei Vertragsschluss nicht vor und können daher zu diesem Zeitpunkt nicht wirksamer Bestandteil des Vertrages geworden sein.

Die AVBGasV lag Ihnen unter Umständen vor, aber mit deren Einbeziehung waren Sie, denke ich, nicht einverstanden. Die Beweislast trägt der Energieversorger. Von Ihrer Seite aus gab es keine Unterschrift, dass Sie mit der Einbeziehung in den Energieliefervertrag einverstanden sind!?


Durch die von Ihnen beantragte Umstellung auf den Tarif \"Sonderpreis Komfort\" wurde meines Erachtens kein neuer Vertrag geschlossen.
Es handelt sich nach meinem Empfinden um einen Änderungsvertrag.
Der Änderungsvertrag lässt den ursprünglichen Vertrag unter Wahrung seiner Identität fortbestehen.
Ob im Einzelfall ein Änderungsvertrag oder ein Aufhebungsvertrag verbunden mit dem Abschluss eines neuen Vertrages vorliegt, ist Auslegungsfrage.
Maßgebend ist in erster Linie der Wille der Parteien (BGH NJW 1992, 2283; 1999, 575). Außerdem sind die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Änderung und die Verkehrsanschauung zu berücksichtigen (BGHZ 119, 116).
Auch die rückwirkende Preisänderung ist in Form eines Änderungsvertrages möglich.

Selbst wenn es sich im Jahre 2002 um einen neuen Gasliefervertrag, unter Aufhebung des bisherigen Vertrages handeln würde, dann sind in diesen die Ergänzendenbedingungen auf keinen Fall wirksam einbezogen worden.

Meines Erachtens sind Sie Sondervertragskunde und welche Bedingungen als AGB einbezogen sein sollen, liegt in der Beweislast des Versorgers.


Was sich aus dem Vorliegen eines Sondervertrages ergibt, sprich das der vereinbarte Anfangspreis(in Ihrem Fall 2002) sind verbindlich. Preisänderungsvereinbarungen sind so nicht ersichtlich. Kündigungsrechte wohl auch nicht.

@eislud hat in seinem letzten Posting alles Wichtige zusammengefasst.

Für die genaue Beurteilung Ihres Sachverhaltes sollten Sie sich an einen RA Ihres Vertrauens wenden.

Grüße
belkin

Offline Bubi

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #36 am: 09. Dezember 2007, 14:20:48 »
@all
Für die hervorragende Unterstützung nochmals vielen Dank.

Werde den durch die GA angekündigten Preiserhöhungen und der geforderten Begleichnung der einbehaltenen Rückstände mit Musterschreiben widersprechen.

Zitat
Für die genaue Beurteilung Ihres Sachverhaltes sollten Sie sich an einen RA Ihres Vertrauens wenden.

Kann mir jemand einen RA im Umkreis (ca. 50 km) von KL nennen, der spezialisiert auf \"Energierecht\" ist? (Auch über PN-Box möglich - nachdem ich jetzt herausgefunden habe, dass es diese Möglichkeit in diesem Forum gibt.)  :]

Ist es ratsam, ihn bereits jetzt schon zu konsultieren?

Gibt es überhaupt ein Spezialgebiet \"Energierecht\"?

Soll ich mir jetzt schon eine Deckungszusage der Rechtschutzversicherung einholen? Wenn ja, was gilt es dabei zu beachten?

Zahle auch Beiträge zum Prozesskostenfonds des BdEV. Kann ich auch von dieser Seite eine Beurteilung meines Sachverhaltes erhalten?

Sollte die RV eine Deckungszusage geben, kommt dann der Prozesskostenfonds des BdEV für den Selbstbehalt auf?

Nur mal einige, der sich immer mehr ergebenden Fragen.  :rolleyes:

Wünsche allen noch einen schönen Sonntagnachmittag
Bubi

Offline Bubi

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #37 am: 05. Januar 2008, 15:10:08 »
@all
Noch ein frohes neues Jahr.

Laut Ausgabe der Tageszeitung \"Die Rheinpfalz\" (http://rheinpfalz.de) vom 05.01.08 beklagt der Beigeordnete der Stadt Kaiserslautern, Joachim Färber, dass die Stadt durch den Verlust des Prädikats \"Großstadt\" alleine an den Konzessionsabgaben der Energieversorger Mindereinnahmen von 1 bis 2 Millionen Euro im Jahr hat.
\"Die Verbraucher wird\'s freuen, Herr Färber!\"

Mal abgesehen von der Spannbreite (1 bis 2 Mio. Euro/p.a.), die da so lapidar genannt werden, käme uns Verbrauchern der höhere Wert eigentlich nur recht. Meines Erachtens nach müssten dadurch sowohl der Gas- als auch der Strompreis reduziert werden. Oder sehe ich das falsch?

Offline Bubi

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #38 am: 05. Januar 2008, 18:40:37 »
Die Gasanstalt reagiert auf mein letztes Schreiben mit Wichtige Zahlungserinnerung und einem Stapel ihrer gesammelten Werke:
http://www.gasanstalt.de/pdf/Testat_bis_Juni_2007.pdf
http://www.gasanstalt.de/pdf/bescheinigung_wirtschaftspruefung.pdf (alle Seiten 1-8 )
http://www.gasanstalt.de/pdf/geschaeftsbericht/Gasanstalt_GB_2006.pdf

Sie verweist nochmals auf das BGH-Urteil vom 13.06.2007 (Az.:VIII ZR 36/06). Sowie darauf, dass 2 renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften der GA bestätigt hätten, dass die GA ausschließlich veränderte Bezugskosten an ihre Kunden weitergegeben hätte.
Die GA bietet an, diese Unterlagen in einem persönlicen Gespräch näher zu erläutern. Und setzen eine 10 tägige Frist zur Begleichung des Restbetrages.

Werde den Vorschlag von eislud aufgreifen!
Zitat
- Zahlungsaufforderungen und andere Schreiben des Versorgers heftest Du ab.

Vermisse all die anderen GA-Rebellen hier - es ist so still geworden. Bin ich noch der einzige Mohikaner?
Auch auf der Seite der Bürgerinitative KL (http://fairgas-kl.nurruk.com/) ist schon lange nichts mehr geschehen. Evtl. eingeschlafen?

Offline Sclerocactus

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #39 am: 05. Januar 2008, 19:28:41 »
Heuet stand bei uns ein Artikel in der Landshuter Zeitung wonach die CSU den Enrgieversorgern in die Bücher schauen möchte.
Daneben möchte man unabhängige Gutachter einschalten.
Ich glaube es tut sich langsam etwas.
Ich hoffe nur das dieses kein leeres Gerede ist.

Offline Zeus

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #40 am: 06. Januar 2008, 02:05:25 »
@Bubi

Die Verlautbarungen des Beigeordneten Färber haben nicht wenige überrascht. Kaum im Amt hat der grüne Politiker offensichtlich gleich \"einnehmende\" Hoffnungen und Visionen : nämlich die Einwohnerzahl der Stadt möge die Traumgrenze von 100.001 wieder erreichen damit höhere Einnahmen aus den Konzessionsabgaben in den Stadtsäckel fliessen. Natürlich vermeidet er wissentlich dabei zu erwähnen, dass diese höhere Abgaben von den Kunden bezahlt werden müssten und über den Versorger nur an die Stadt weitergeleitet würden.
Es ist effektif so, dass entsprechend der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vom 9. Januar 1992, geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der KAV vom 22. Juli 1999, bei der Belieferung von Tarifkunden Höchstbeträge je Kilowallstunde nicht überschritten werden dürfen. Diese Höchstbeträge werden von den Kommunen natürlich voll ausgeschöpft. So beträgt z.B. bei Erdgas die Konzessionsabgabe bei einer Einwohnerzahl bis 100000 Einwohner 0,61 Cent/kWh, bei einer Einwohnerzahl über 100000 beträgt sie 0,77 Cent/kWh. Bei der Belieferung von Sondervertragskunden beträgt sie, unabhängig von der Einwohnerzahl 0,03 Cent/kWh. Hieraus kann man schliessen, dass die Energietarifkunden kein besonderes Interesse daran haben können, dass die Einwohnerzahl von Kaiserslautern die 100000 überspringt. So gehen eben die Sichtweisen der Bürger und ihrer gewählten Vertreter oft auseinander. Erstaunlich allerdings, dass diese Äusserungen ausgerechnet vom Soziadezernenten kommen.
Im Bereich der Gasanstalt haben unseres Wissens von den rund 45000 Kunden weniger als 80 Widerspruch eingelegt und zugleich Kürzungen vorgenommen. Davon haben einige zwischenzeitlich Abstand genommen. Die Übriggebliebenen haben das gleiche Schreiben wie Sie erhalten. Laut bei uns eingegangen Informationen haben nun auch erste darunter die Mitteilung erhalten, dass die Gasanstalt \" bezüglich des Gerichtsurteils vom 13.06 2007 sich nicht der Auffassung des Kunden anschliessen könne, und man davon ausgehe- wie der Kunde vermutlich auch- dass eine gerichtliche Klärung erforderlich sein wird.\" Ich gehe davon aus, dass erste Verfahren in naher Zukunft beim Landgericht eingeleitet werden.
Die Initiative hat immer betont, dass sie zu Einzelfälle keine Stellungnahme abgeben wird weil - auch wie hier im Forum öfters dargelegt- jeder Fall für sich betrachtet werden muss. Spätestens jetzt ist es an der Zeit sich ausführlich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Über die weiteren Gründe warum die Initiative sich zur Zeit auf ihrer Homepage nicht meldet bin ich gerne bereit mich mit ihnen zu unterhalten. Schicken Sie mir eine Email.

Offline Bubi

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #41 am: 10. Januar 2008, 09:20:42 »
@Zeus
Vielen Dank für Ihre Unterstützung. Hatte Ihnen über PN am Montag eine Mail gesendet. Haben Sie diese erhalten?

Offline Netznutzer

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #42 am: 10. Januar 2008, 10:50:56 »
Hallo,

denkt mal drüber nach, was passiert, wenn die KA sich ermässigt.

Der Ausfall für die Gemeinde ist da. Selbst, wenn der Diff.-Betrag durch \"Nichtpreissenkung\" des Versorgers in gleicher Summe beim Vertrieb verbleibt, führt das Netz die Diff. weniger ab. Wenn nun die Stadt Kaiserslautern zu 100 % an den Werken beteiligt ist, muss sie den o.a. Differenzbetrag als Ertrag versteuern und führt zunächst weniger ab. Sollte eine Beteiligung mit im Boot sitzen, freut diese sich, weil sich ihr Gewinnanteil erhöht. Der Kämmerer hingegen wird über den Bürgermeister versuchen, mehr Ertrag aus dem Werk herauszuholen, damit seine zu erhaltende Ausschüttungssumme gleichbleibt.

Gruß

NN

Offline Zeus

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #43 am: 10. Januar 2008, 12:32:27 »
@Bubi

Ich habe die PN erhalten. Hatte leider vergessen in die PN-BOX zu schauen. Ich bitte um Entschuldigung. Ich werde Ihnen heute noch eine PN zusenden.

Offline Bubi

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #44 am: 27. Januar 2008, 20:25:10 »
Nach dem Erhalt der Jahresabrechnung sendet die GA direkt eine Erneute Zahlungserinnerung. Mit der dringenden Bitte, die ausstehenden Rückstände zu begleichen, ansonsten gehe sie davon aus, dass eine gerichtliche Klärung erforderlich sein wird.
Vorsorglich weist mich die GA darauf hin, dass sie bereits ein vergleichbares Verfahren vor dem Amtsgericht Kaiserslautern geführt habe. Und in diesem Fall hätte das Gericht erklärt, dass die Preiserhöhungen der GA rechtmäßig waren und der Billigkeit gem. §315 BGB entsprachen.

Meine Fragen dazu:
1) Ist eine Zahlungserinnerung einer Mahnung gleichzusetzen?
2) Hat jemand Kenntnis bzw. nähere Informationen von dem angegebenen Verfahren?
3) wie lange darf man sich für die Überprüfung bzw. erneute Kürzung der Jahresabrechnung Zeit lassen?

Vorab schon mal vielen Dank für die Unterstützung und noch einen schönen Abend.

 

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