Energiepreis-Protest > GVW - Gasversorgung Westerwald
Gasversorgung Westerwald
Cremer:
@wulfus,
@Bär1968,
da immernoch ein Monopol besteht, Sie können ja garnicht zu einem anderen Gasanbieter wechseln, gilt, dass § 315 möglich ist.
Auch wenn Ihnen gekündigt wird, eine Einstellung der Versorgung wird im Falle des Widerspruchs nach § 315 nicht erfolgen.
Dann besteht einn mehr oder weniger vertragloser Zustand und Kosten/Abschläge sind zunächst überhaupt nicht fällig.
Bär1968:
Hallo,
ich gehe davon aus, dass mein jetziger bestehender Vertrag weiterhin die Versorgung sichert, bis dieser vom Versorger gekündigt wird. Eine Gesetzesänderung tritt doch auch bei bestehenden Verträgen zu, oder?
Somit brauche ich den neuen Autrag für "Sonderprodukt Erdgas" von meinem Gasversorger (witzig => Sonderprodukt Erdgas als Produkt eines Gasversorgers) nicht zu unterschreiben.
Jedoch was ist zu tun, wenn bei einer Kündigung des Gasversorgers der Fall "vertragsloser Zustand" eintritt. Der Gasversorger ist doch zur Lieferung (bei Monopolstellung) verpflichtet !?
Auch bei neuen Verträgen müsste §315 berechtigt sein, da die Preise nur von dem Versorger, also einseitig vorgegeben werden, oder?
Weiterhin müsste der Versorger bei einer Preiserhöhung seine kompl.
Kalkulationsgrundlagen in verständlicher Form beilegen, oder?
Ich habe nochmal recherchiert und bin auf folgende Seiten gestoßen.
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/BGH_Urteile/site__1704/
http://www.raepower.de/DOC2006/20061108%20%7BUR%7D%20AVB%20Synopse%203.pdf
(GasGVV=>S.109-130)
Bis dahin, die nächste Jahresabrechnung wird kommen!!!
Gruß
Bär1968
Rainer67:
... hatte letzten Freitag mal bei der Gasversorgung Westerwald nach den "Konsequenzen" gefragt, sollte man keine unterschriebene Vertragsänderung einreichen.
Antwort "dann wird der Vertrag zu dem ungünstigen Tarif weitergeführt."
D.h. 5,81 anstelle der neuen 5,56 und Arbeitspreisänderung bzw. ich habe versäumt noch mal genau nach zu fragen aber für mich bedeutet dass:
Die neuen, etwas günstigeren Preise gelten nur in Verbindung mit der Vertragsänderung !? :roll:
[auf der Homepage ist ein Preisbeispiel aufgeführt, demnach wirkt sich die Preisänderung auf ca. 100 €/pro Jahr aus]
Da §315 in den neuen AGB\'s ausdrücklich unberührt bleibt, wäre die Änderung an sich nicht nachteilig (auch für den Fall, dass die Gasversorger bei der Einspruchsangelegenheit irgendwann Recht bekommen sollten). Daher stellt sich für mich nach wie vor die Frage:
Wie platziere ich meinen weiterhin geltenden Einspruch auf dem neuen "Vertrag" ?
Dachte schon mal daran eine entsprechende Anlage zum Einspruch beizufügen und diese unter "Anlagen:" auch im Vertrag hinein zu schreiben ?
RR-E-ft:
Der BGH hat in seinem Urteil vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 (Rdn. 21) entschieden, dass es dem Energiversorgungsunternehmen nicht ohne weiteres gestattet ist, den Vertrag einfach in einem ungünstigeren Tarif fortzuführen.
Leitsung und Gegenleistung müssen von entsprechenden Einigungen bei einem Vertragsabschluss getragen werden.
wulfus:
Nachdem er mir gerade ab 1. Mai einen neuer Liefervertrag für sein "Sonderprodukt Gas" angeboten hat
will mein Versorger bei mir noch den Gaszähler wechseln ("aufgrund eichrechtlicher Vorschriften").
Auf was -außer die Zähleranzeigen notieren- muß ich dabei noch achten?
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