Servus zusammen,
der Streit mit unserem Stromversorger war zwar vorhersehbar, aber trotzdem bin ich mir nicht mehr sicher wie wir vorgehen sollen.
Am 1. März 2000 wechselten wir zum jetzigen Stromanbieter YelloStrom. Wegen einer Nachtspeicherheizung haben wir einen Zähler für Tagstrom und einen für Nachtstrom. Beide Zählerstände wurden von uns bis auf zwei Ausnahmen (2004 und 2005) jedes Jahr angegeben, obwohl auf dem Meldezettel kein Platz für den NT vorgesehen war.
Am 28. März 2006 erhielten wir nach telefonischer Ankündigung von YelloStrom eine Rechnung über 2.258,72 €. Bei dieser ist der gesamte bisherige NT-Verbrauch und der HT-Verbrauch vom letzten Jahr enthalten.
Wegen der so späten Rechnungskorrektur wurde uns 350 € Nachlass und eine Kosten- und Zinsfreie Ratenzahlung angeboten.
Bei einem darauffolgenden Telefonat widersprach ich dieser Forderung und bezog mich auf die AGB’s, im Besonderen auf Nr. 12 (Wann verjähren Schadenersatzansprüche?). Dieser kann nach meiner Meinung nicht nur einseitig gelten, denn durch die nicht gestellte Abrechnung ist YelloStrom ein Schaden entstanden.
Nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung teilte mir YelloStrom mit, dass ihnen kein Schaden entstanden ist, sondern nur eine verspätete Rechnung gestellt wurde. Somit kommen die AGB’s in diesem Fall nicht zur Anwendung. Für YelloStrom kommt höchsten eine dreijährige Verjährungsfrist in Frage. Darauf entgegnete ich, dass aber in der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden“ für genau diesen Fall im „§ 21 AVBEltV Berechnungsfehler“ eine Frist von einem Jahr längstens zwei Jahre vorsieht.
Nach einer weiteren Rücksprache mit der Rechtsabteilung teilte mir YelloStrom mit, dass diese Verordnung nur auf Stromanbieter mit eigenem Versorgungsnetz anzuwenden ist und beharren weiter auf die dreijährige Frist. Diese wird auch bei der neuen Rechnung angewendet. Ich erwarte die Rechnung in den nächsten Tagen.
Doch dieses kann doch nicht rechtens sein!
Wenn jemand zum Beispiel untervermietet, könnte er diese Mehrkosten nur von der letzten Abrechnung weitergeben und müsste alles weitere selbst tragen.
Die oben genannte Verordnung ist von 1979. Damals gab es nur Stromanbieter mit eigenem Versorgungsnetz und müsste dem Sinn nach auch für YelloStrom gelten. Gibt es dazu schon Gerichtsurteile?
Was kann auf uns zukommen, wenn wir nur den unbestrittenen Betrag vom letzten Abrechnungsjahr bezahlen, den Rest YelloStrom einklagen soll.
Oder wie sollen wir nach Euerer Meinung weiter vorgehen.