http://www.verbaende.com/News.php4?m=38065http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=14446http://de.today.reuters.com/news/newsArticle.aspx?type=companiesNews&storyID=2006-04-26T112516Z_01_HUB641098_RTRDEOC_0_DEUTSCHLAND-BRANCHEN-ENERGIE-ZF.xmlhttp://www.ftd.de/unternehmen/handel_dienstleister/68099.htmlhttp://www.energate.de/news/83632Anmerkung:
Die betroffenen Verträge verlieren nicht erst ihre Gültigkeit, sondern sind im Falle eines Verstoßes gegen Kartellrecht gem. §§ 1 GWB, 134 BGB
längst gesetzlich verboten und deshalb
nichtig.
Auch das OLG Düsseldorf spricht von der Nichtigkeit solcher Verträge. Diese Folge tritt nicht etwa erst später ein, sondern besteht schon.
Das OLG Düsseldorf hatte solche Verträge bereits in einem Urteil vom Dezember 2001 als nichtig und unwirksam befunden undzwar rückwirkend
ab dem 28.04.1998, d. h. ab der vollständigen Liberalisierung des Erdgasmarktes.
In dem angefochteten Beschluss führte das Bundeskartellamt aus, dass durch diesen Beschluss lediglich ein bereits bestehendes gesetzliches Verbot aktualisiert wird.
Wo diese Verträge bereits nichtig sind, kann E.ON Ruhrgas auch nicht unter Bezugnahme auf in diesen nichtigen Verträgen enthaltene Preisanpassungs- und Preisgleitklauseln gegenüber den Stadtwerken die Preise erhöhen.
Es bestehen dann derzeit anstelle der nichtigen Verträge sog. Interimsverhältnisse zwischen E.ON Ruhrgas und den betroffenen Stadtwerken. In solchen Interimsverhältnissen kommt § 315 BGB unmittelbar zur Anwendung, was zur Folge hat, dass die von E.ON Ruhrgas weiter geforderten Preise für die Gaslieferungen einer zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle unterfallen.
Die Stadtwerke müssen die sich ergebenden Möglichkeiten erkennen und sich zunutze machen.
Schlussendlich hätten dann Gerichte den billigen Preis für Erdgaslieferungen der E.ON Ruhrgas an Stadtwerke zu kontrollieren/ zu bestimmen.
Eine solche Möglichkeit zur Bestimmung des "billigen" Erdgaspreises bietet sich so schnell nicht wieder.
Kunden, deren Stadtwerke von E.ON Ruhrgas aufgrund langfristiger Verträge beliefert werden, sollten ihren Versorger darauf besonders hinweisen.
Die Stadtwerke hatten ab Herbst 2004 selbst immer wieder darauf verwiesen, die Preiserhöhungen beruhten auf entsprechenden Klauseln in langfristigen Bezugsverträgen und somit eben solchen, die längst nichtig sein sollen.
Für kartellrechtswidrige und deshalb verbotene Verträge gibt es keinen Vertrauensschutz, zumal die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf schon lange besteht.
Auch vor dem BGH wird man keine Chance haben. Der Kartellsenat des BGH stellte erst in den Urteilen vom 07.02.2006 - KZR 8/05 und KZR 9/05 klar, dass Art. 82 EGV nicht zur Disposition des nationalen Gesetzgebers steht. Das Bundeskartellamt macht in seiner Entscheidung auch einen Verstoß gegen europäisches Kartellrecht geltend.
Siehe auch hier:
http://www.dradio.de/dlf/sendungen/umwelt/464288/Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt