[ 34-O-Kart-219-05 08-02-2006 ; VIII-ZR-138-5 15-02-2006 ]
Die Überschrift hört sich vielleicht für manchen dramatisch an.
Unter diesem Slogan wird die Entscheidung auch von der Energiewirtschaft dargestellt.
Tatsächlich ergibt sich aus der Entscheidung des LG Düsseldorf nicht, dass nach Unbilligkeitseinwand die Versorgungseinstellung angedroht werden darf.
Die Entscheidung ist gleichwohl sehr wichtig, weil sie zeigt, was man falsch machen kann.
Die Entscheidung:
http://www.pontepress.de/pdf/200602U14.pdfDiese Entscheidung macht ganz deutlich, dass man Rechnungsbeträge
nur soweit kürzen darf, wie sie nach Unbilligkeitseinwand nicht zur Zahlung fällig sind.
Wie weit Rechnungsbeträge und Abschlagsbeträge nicht zur Zahlung fällig sind, richtet sich danach, wogegen die Unbilligkeit gem. § 315 BGB eingewandt wurde.
Hatte man lediglich die Preis
erhöhung als unbillig gerügt, so darf man Rechnungebeträge und Abschlagszahlungen auch nur um diesen Erhöhungsanteil kürzen, also um die Teile des Entgelts, welche auf der angegriffenen Erhöhung beruhen.
Das ist vollkommen logisch und entspricht den Aussagen hier im Forum.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt