Energiepreis-Protest > FairEnergie / SW Reutlingen
FairEnergie Reutlingen: Drohung vom Anwalt
alx:
Hallo Schöfthaler,
siehe hier :arrow: http://gaspreise.gaupp.net/
ggf. kann man sich ja mal austauschen!
Gruß
Alex
Gert Presch:
@ alle:
Der Zusammenschluß der FairEnergie-Rebellen ist in Aktion.
Wir sind derzeit am überlegen, uns neben den Mail-Kontakten persönlich zu treffen.
Am 12.04.06 kam ein recht ausgiebiger Artikel in der regionalen Tageszeitung Reutlinger Generalanzeiger:
WIRTSCHAFT 13.04.2006
E.ON Hanse soll Gaspreiskalkulation vollständig offen legen
Hamburg (dpa) - Das norddeutsche Versorgungsunternehmen E.ON Hanse muss seinen Gaskunden möglicherweise detailliertere Einblicke in seine Preiskalkulation ermöglichen, als bisher...
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STADT REUTLINGEN 12.04.2006
Die Preise fürs Erdgas sind kräftig gestiegen. Einige Konsumenten wollen das nicht auf sich sitzen lassen. FOTO: DPA
Die Preise fürs Erdgas sind kräftig gestiegen. Einige Konsumenten wollen das nicht auf sich sitzen lassen.
Fair-Energie soll Zahlen offen legen
KREIS REUTLINGEN. »Wo sonst gibt\'s denn solche Preiserhöhungen«, fragen sich ratlose Erdgas-Konsumenten und hoffen auf mildere Temperaturen. Denn die Gaspreise des Alleinlieferanten Fair-Energie sind gegenüber dem Vorjahr um satte 15 Prozent gestiegen. Als Begründung führt Fair-Energie (früher Stadtwerke Reutlingen) die Preise der Großlieferanten an.
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WIRTSCHAFT 08.04.2006
Gasversorger im Südwesten müssen Preise offen legen
STUTTGART. Die Gasversorger in Baden-Württemberg müssen ihre Preise vor der Landeskartellbehörde erneut offen legen. »Die hohen Gaspreise rufen nach verstärkter Aufsicht«, sagte Wirtschaftsminister Ernst Pfister (FDP). Die in seinem Ministerium angesiedelte Kartellbehörde forderte die 106 Versorger im Land zu einem Langzeitpreisvergleich auf. Mit der Maßnahme soll die Gasversorgung von Haushaltskunden untersucht werden, teilte der Minister mit. Der Gasbezugspreis für die Gasvorsorgungsunternehmen sei zwar landesweit annähernd gleich. Die Endkundenpreise für die Haushaltskunden würden jedoch Unterschiede von bis zu 30 Prozent aufweisen. Pfister betonte jedoch, die Landeskartellbehörde können zwar gegen einen ungerechtfertigten Preisanstieg vorgehen. An dem hohen Gaspreisniveau wegen der stark gestiegenen Rohstoffpreise ändere das jedoch nichts. (dpa)
Der komplette Artikel im Web ist nur für Abonnenten zugänglich, daher kann ich den Rest hier nicht veröffentlichen ...
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Ich habe mir mal das Berufungsurteil des LG Heilbronn durchgelesen. Da wird der Anwendung des allseits zitierten § 315 BGB eine volle Abfuhr erteilt. Allerdings nur deswegen, weil statt dessen Spezialregelungen wie § 19 Abs. 4 GWG (s.u.) bzw. § 1 ENWG und § 5A VBGAsV vorrangig seien.
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@Thomas Fricke:
Hallo Herr RA Fricke,
das Urteil ist ja jetzt in Revision beim BGH und da wird man noch sehen, was der dazu meint. Wäre es aber nicht auch sinnvoll, sich für den Fall einer eigenen Fehleinschäzung parallel auf diese Vorschrift zu beziehen?
§ 19 GWG (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
http://www.gesetze-im-internet.de/gwb/index.html
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
(1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt
1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder
2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; hierbei sind insbesondere sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen, der tatsächliche oder potentielle Wettbewerb durch innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässige Unternehmen, die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen, zu berücksichtigen.
Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und soweit sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. Der räumlich relevante Markt im Sinne dieses Gesetzes kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(3) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens einem Drittel hat. Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie
1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 vom Hundert erreichen, oder
2. aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen,
es sei denn, die Unternehmen weisen nach, dass die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.
(4) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
1. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt;
2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4. sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, wenn es dem anderen Unternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung nicht möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens tätig zu werden; dies gilt nicht, wenn das marktbeherrschende Unternehmen nachweist, dass die Mitbenutzung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Gert Presch
Gert Presch:
Kleine Ergänzung:
1. Ein Musterschreiben existiert bereits - soll aber noch Korrekturen erfahren.
2. In den anderen beiden regionalen Zeitungen soll diese Woche ebenfalls ein Artikel kommen.
Gert Presch
RR-E-ft:
@Gert Presch
Wenn Sie das Urteil LG Heilbronn gelesen haben, so ist darin gerade von der Anwendbarkeit des § 315 BGB und vom Zurückbehaltungsrecht des Kunden die Rede.... Ich dächte, es stände auf Seite 9 des Urteils:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=593&file=dl_mg_1138746451.pdf
Allein das Urteil des LG Karlsruhe sieht es anders, steht vollkommen allein und stützt sich dabei auf Urteile des OLG Karlsruhe und Stuttgart, die vom BGH am 07.02.2006 aufgehoben wurden.
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie sich gerade nicht auf §§ 19, 20 GWB berufen!!
Wenn Sie sich auf diese Vorschriften berufen, tragen Sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und in welchem Umfang der Versorger seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.
Viel Erfolg dabei!
Ich hätte Schwierigkeiten dabei, den sog. wettbewerbsanalogen Preis zu ermitteln, also den Preis, der sich bei wirksamen Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit herausbildet.
Aus welchem Erfahrungsschatz wollte man dabei schöpfen, wo es weit und breit gar keinen Wettbewerb und mithin auch keine vergleichbaren Unternehmen in wirksamen Wettbewerb gibt?
Sie wollen etwas beweisen, woran offensichtlich bisher selbst die Kartellbehörden gescheitert bzw. davor zurückgeschreckt sind, obschon diesen umfangreiche Informationen vorliegen, welche Sie nie erlangen können. Es gelten vollkommen andere Maßstäbe als bei der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB.
Dieser Einwand wird zudem nach der Rechtsprechung etwa des OLG Brandenburg durch § 30 AVBV ausgeschlossen, so dass man damit (zwar vollkommen unlogisch) auf einen Rückerstattungsprozess verwiesen wäre.
Den kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch müssten Sie substantiieren und entsprechende Tatsachenbehauptungen unter Beweis stellen.
Bei § 315 BGB genügt es vollkommen, wenn Sie die Preisbestimmung als unbillig rügen und sich auf die Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 BGB berufen.
Die vollständige Darlegungs- und Beweislast trägt das EVU.
Siehe auch hier:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3036
http://app.olg-ol.niedersachsen.de/cms/presse/presseanzeigen.php4?id=405&aktion=anzeigen&bid=2
Das hatten Sie sicher schon gelesen:
http://www.ask-eu.de/default.asp?ShowNews=1527
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3080
Nachdem der Lobbyverband BGW um Amtsgerichtsentscheidungen zugunsten von Gasversorgern in der Vergangenheit sehr viel Tamtam gemacht hat, hat sich dieser zum Urteil des LG Karlsruhe wohl überhaupt nicht zu Wort gemeldet. Offensichtlich weiß man auch dort, was von diesem Urteil zu halten ist....
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Schöfthaler:
Nachtrag:
Am 26.3.06 hatte ich die FairEnergie nochmals angeschrieben und bemängelt, dass ihr standardisiertes Antwortschreiben an uns Kunden äußerst dürftig war und nicht dazu taugt, die Kunden sowie möglicherweise ein Gericht zu überzeugen. Die FairEnergie solle auf kostenverursachende Mahnverfahren verzichten, denen wir ohnehin mit gutem Grund widersprechen würden, und etwas mehr Respekt vor ihren Kunden zeigen, die sich größte Mühe gäben, die Argumente der FairEnergie zu erörtern und ihre eigene Haltung auch ausführlich und sorgfältig zu begründen. Ich forderte nochmals dazu auf, mir das "unabhängige" Testat von Deloitte samt genauer Auftragserteilung zuzuschicken (bis heute nicht geschehen, obwohl auch die Anwaltskanzlei erneut darauf verweist, s.o.), mir zu erklären, warum die FairEnergie an die Billigkeit ihrer Vorlieferanten-Preise glaubt, woher der Erdgas-Endpreis-Unterschied von 47% in Deutschland käme, wo doch alle Versorger gleichermaßen auf den alle betreffenden Importpreis und die Kopplung ans Heizöl verweisen, und warum sie das Urteil des LG Heilbronn bemühe, mir aber trotz der eindeutigen Aussage dort unter Abschnitt III A 2d (auf die ich vorher schon hingewiesen hatte) das Recht verweigern, die Billigkeit nach §315 BGB anzuzweifeln.
Mittlerweile habe ich eine Antwort erhalten:
--- Zitat --- ... wir bestätigen Ihnen den Eingang ... und bitten Sie nochmals um Verständnis dafür, dass wir Ihre mühsam zusammengetragenen und sorgfältig formulierten Briefe nicht auf die gleiche Weise beantworten können. Die Entwicklung der Energiepreise und die damit verbundene Unzufriedenheit unserer Kunden macht uns zur Zeit sehr viel Arbeit, so dass wir nicht auf alle Fragen im Detail eingehen können.
Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg untersucht als Landeskartellbehörde die Gaspreisgestaltung der Gasversorger in Baden-Württemberg im Tarifkundenmarkt. Es handelt sich hierbei um keine stichtagsbezogene Preiserhebung, sondern um die Feststellung der Preisentwicklung von Oktober 2004 bis April 2006. Die bisherigen stichtagsbezogenen Gaspreisabfragen genügen, laut Aussage des Ministeriums, nicht mehr den Anforderungen. Durch die Veröffentlichung des Untersuchungsergebnisses werden sicherlich einige Ihrer Fragen beantwortet.
Von unserer Anwaltskanzlei wurden inzwischen alle säumigen Kunden angeschrieben. Im Sinne unserer zahlenden Kunden fühlen wir uns hierzu verpflichtet.
--- Ende Zitat ---
Weiß zwar nicht, warum sie mir so ausführlich die Nachricht erläutern, dass alle Gasversorger im Südwesten der Kartellbehörde die Preise erneut offenlegen müssen (darauf hatte ich bisher noch gar nicht hingewiesen ...), aber offenbar hat man deshalb keine Zeit, die Kunden mit berechtigten Billigkeitsnachweisen zu versorgen ... Stattdessen sollen uns die Informationen genügen, die durch die Arbeit des Landeskartellamts an die Öffentlichkeit dringen? Von den beauftragten Anwälten haben wir ja nur eine Wiederholung der FairEnergie-Standardaussagen erhalten; die müssen sich sicherlich erst mal mit der Angelegenheit vertieft auseinandersetzen (Material in Form von Aktenzeichen und Literaturstellen werden sie von uns demnächst bekommen!!).
Interessant, was ich heute in der WDR-Gaspreisdatenbank entdeckte: Seit 1.4.06 ist die FairEnergie Reutlingen Baden-Württembergs 3.-teuerster (von insgesamt 90) und Deutschlands 27.-teuerster Anbieter (von insgesamt 670) auf Basis der Gas-Endpreise für einen jährlichen Bedarf von 20000 kWh. Äußerst "Faire Energie", wie ich finde ... :(
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