Energiepreis-Protest > FairEnergie / SW Reutlingen
FairEnergie Reutlingen: Drohung vom Anwalt
Schöfthaler:
Per Schreiben vom 6.4.06 erhielten wir Kunden der FairEnergie Reutlingen als Gaspreis-Rebellen nun eine \"letzte Warnung\" vom Anwaltsbüro des Versorgers:
--- Zitat ---Sehr geehrte(r) ...
wir vertreten: FairEnergie GmbH, Hauffstraße 89, 72762 Reutlingen.
Mir liegt der im Zusammenhang mit den Gaspreisen zwischen Ihnen und unserer Auftraggeberin gewechselte Schriftverkehr vor. Der zuständige Mitarbeiter der FairEnergie GmbH, Herr ..., hat Ihnen bereits schriftlich erläutert, dass unsere Auftraggeberin ein Testat eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers eingeholt hat, mit dem nachgewiesen wird, dass die Preisänderung an die Entwicklung des Preises für leichtes Heizöl gebunden ist. Außerdem wurde nachgewiesen, dass die im Zeitraum seit 01.01.2004 bis 01.01.2006 erfolgten Preisanpassungen auf den Bezugspreissteigerungen beruhen und schließlich wurde sogar dargetan, dass die Bezugspreissteigerungen noch nicht einmal in voller Höhe und teilweise nur mit einer Zeitverzögerung an die Kunden der FairEnergie GmbH weitergegeben wurden.
Schlussendlich wurden Sie auf die Entscheidung des Landgerichts Heilbronn vom Januar dieses Jahres hingewiesen, wonach die Erdgaspreisanpassung berechtigt ist, sofern sie auf die Bezugspreisanpassungen des Vorlieferanten zurückzuführen sind.
Gleichwohl haben Sie bislang die Gaspreiserhöhungen nicht vorbehaltlos anerkannt.
Wir sind zunächst beauftragt, einen letzten Versuch der vorgerichtlichen Erledigung anzustreben, um unnötige Gerichtskosten zu vermeiden. Deshalb geben wir Ihnen hiermit Gelegenheit, die Preisanpassungen anzuerkennen und vorbehaltlose Zahlung zu leisten bis
28.04.2006.[/list:u]Für den Fall, dass diese Frist indes ergebnislos ablaufen sollte, bin ich schon jetzt beauftragt, das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Hierauf will ich in Ihrem Interesse ausdrücklich hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt ...
--- Ende Zitat ---
Alle Rebellen erhielten Wort für Wort dasselbe Schreiben, obwohl wir teilweise bisher unterschiedlich der FairEnergie gegenüber unseren Widerstand begründet haben. Auch haben wir nicht nur die Preisanpassungen als unbillig verdächtigt, sondern auch den Basispreis von Ende 2004. Die FairEnergie hat uns trotz unterschiedlicher Kundenentgegnungen ebenfalls mit einem wortwörtlich identischen Schreiben geantwortet.
Mein ausdrückliches Eingehen auf die Argumente der FairEnergie und die Richtigstellungen (z.B. den klaren Hinweis des LG Heilbronn auf die Rechtmäßigkeit des Rückbehalts von für unbillig gehaltenen Preisbestandteilen etc.) sowie meine Aufforderung, mir doch den genauen Auftrag und den Wortlaut des Testats zukommen zu lassen, mir zu erläutern, woher die Sicherheit der FairEnergie käme, selbst billige Preise zu bezahlen und womit die Erdgas-Endpreis-Unterschiede von bis zu 47% innerhalb Deutschlands erklärt werden könnten, wurden in einem Schreiben der FairEnergie einfach ignoriert (\"Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir auf die einzelnen Punkte aus Zeit- und Kostengesichtspunkten nicht detailliert eingehen können\").
Nun die Frage an unsere Anwälte:
Wie reagieren wir FairEnergie-Kunden nun am sinnvollsten auf das anwaltliche Schreiben?
Alternativen aus unserer Sicht:a) Einfach komplett ignorieren, das gerichtliche Mahnverfahren abwarten und dann diesem gegenüber Widerspruch einlegen?
b) Schreiben an den offenbar uninformierten Anwalt mit nochmaligem Hinweis auf die eigenen Argumente und die bisher unbeantworteten Schreiben an die FairEnergie?
c) Koordiniert zw. allen örtlichen Rebellen mit ebenso identischem Wortlaut dem Anwalt antworten?
d) ...?[/list:u]Welche Fehler sollten wir gerade im Umgang mit einem Anwaltsbüro unbedingt vermeiden?
Koch:
Vielleicht hilft ja das hier weiter
http//forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3061
Ich würde, in Abstimmung mit den anderen Kunden, dem Anwalt ein aufklärendes (Einheits)Schreiben zusenden. Widerspruch gem §315 BGB ist erfolgt, Billigkeit wurde aber bisher nicht nachgewiesen und ggfs. Verweis auf die Rechtssprechung.
Viele Grüße
Koch
RR-E-ft:
@Schöfthaler
Als \"Lehrgangsteilnehmer\" wissen Sie, wann die Forderung frühestens fällig sein kann.
Sie wissen ebenso, dass sich das Urteil des Landgerichts Heilbronn in der Revision vor dem Bundegerichtshof befindet.
Dass Sie sich auch nach Auffassung des Kollegen noch nicht im Verzug befinden, erkennen Sie daran, dass dieser nicht zugleich Kosten für den \"Mahnbrief\" verlangt.
Dass auch keine alsbaldige gerichtliche Klärung angestrebt sein kann, ersehen Sie daran, dass der Kollege lediglich mit der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens beauftragt sein will.
Weisen Sie nochmals darauf hin, dass Sie anders als in dem Fall, welcher der Entscheidung des LG Heilbronn zugrunde lag, den Gesamtpreis als unbillig gerügt haben und weiterhin rügen und ja auch schon der vorherige Preis einseitig bestimmt war.
Verweisen Sie dazu auf das Urteil des BGH, RdE 2006, 81 ff., auf BGH, Urt.v. 21.09.2005 - VIII ZR 38/05; Urt. v. 15.02.2006 - VIII ZR 138/05 sowie auf die Aufsätze von
Prof. Säcker, RdE 2006, 65 ff.;
Prof. Markert, RdE 2006, 85 ff.;
Prof. Arzt, N&R 2006, 2 ff.;
Prof. Rott, VuR 2006, 1 ff.;
Fricke WuM 2005, 547 ff.;
Prof. Derleder/ Rott WuM 2005, 423 ff.;
Prof. Arzt/Fitzner, ZNER 2005, 305 ff.;
Prof. Schwintowski N&R 2005, 90, 92;
Held, NZM 2004, 169 ff.
und weisen Sie dadaruf hin, dass der Nachweis der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preiserhöhungen noch nicht nachvollziehbar und prüffähig erbracht wurde.
Gehen Sie getrost davon aus, dass sich der Kollege mit den o.g. Aufsätzen noch nicht inhaltlich auseinandergesetzt haben wird.
Womöglich kennt er diese gar nicht, ebenso wie die neuesten BGH- Entscheidungen.
Es ist wohl nicht übel, wenn die verehrte Kundschaft ggf. besser über Rechtsfragen im Bilde ist als der Versorger und dessen Juristen.
Ggf. fragen Sie bei dem Ihnen nächstgelegenen Kollgen auf der Anwaltsliste nach, ob Sie diesen ggf. bereits jetzt für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu Ihrem Prozessbevollmächtigten bestellen dürfen.
Die Bestellung des Kollegen teilen Sie dann dem gegenerischen Anwalt gleich mit. Mahnbescheid und Klage müssen dann an den anwalt Ihrer Wahl zugestellt werden, der sich kümmert.
Nach alldem sind Sie wohl bestens in die Lage versetzt, sich zu verteidigen.
Am besten ist es, sich mit anderen Betroffenen zu vernetzen.
Es besteht keinerlei Anspruch darauf, dass Sie die Gaspreiserhöhungen des Versorgers anerkennen und vorbehaltlose Zahlungen leisten. Niemand kann Sie zwingen, sich Ihres in § 315 BGB gesetzlich verbrieften Schutzes zu begeben.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Schöfthaler:
Vielen Dank, Herr Fricke, für die gewohnt schnelle und ausführliche Stellungnahme!
Klar, ich bin mir schon meines Rechts bewusst, kenne aus meiner Lektüre in diesem Forum auch die von Ihnen geschilderten Fakten und habe dies wie gesagt dem Versorger in einem vierseitigen Schreiben vorher auch dargelegt, worauf er offenbar nicht mehr ordentlich zu antworten fähig war. Auch die banale und inhaltslose Aussage seines nun aktiv gewordenen Anwalts ggü. allen Angeschriebenen, der jeweilige Schriftverkehr \"läge ihm vor\" (mehr aber offenbar nicht), weist auf eine bisher geringe inhaltliche Auseinandersetzung hin.
Dennoch noch folgende Fragen:
a) Kann ich die von Ihnen genannten Quellen bedenkenlos aufführen? Ich selbst kenne die natürlich auch nicht alle (für den Fall der Fälle wäre zu jedem ein Link hilfreich).
b) Sind die Quellen-Abkürzungen \"RdE\", \"N&R\", \"WuM\", \"NZM\" etc. jedem Anwalt geläufig - oder wie schreibt man sie aus? An mangelnder Kenntnis dieser Heftabkürzungen soll die Beschäftigungsbereitschaft des gegnerischen Anwalts ja nicht scheitern ...
c) Sollten wir uns (ggf. alle zusammen) an einen Anwalt der Liste \"Bund der Energieverbraucher\" wenden, auch wenn der nächstgelegene örtlich ein ganzes Stück entfernt ist? Wüsste nicht, ob es einen lokalen Anwalt mit entsprechender Sachkenntnis gibt.
Grüße aus Reutlingen!
RR-E-ft:
@Schöfthaler
Sie können auch noch hierauf verweisen:
http://www.ask-eu.de/default.asp?ShowNews=1527
Die Zeitschriftenabkürzungen sind allen auf dem Gebiet tätigen Kollegen bekannt.
Zudem gibt es Verzeichnisse wie etwa:
http://www.lexisnexis.de/rechtsnews/index.php?p=fachzeitschriften
Zu den genannten Aufsätzen gibt es keine Links. Die Aufsätze sind jedoch für jedermann über öffentliche Bibliotheken erreichbar. Ich habe die Aufsätze alle gelesen und weiß deshalb, welche Argumente in diesen stecken....
Es wäre für Sie sicher hilfreich, einen \"vernetzten\" Anwalt einzuschalten und alle den selben zu wählen, weil es dann auch erst für den Kollegen wirtschaftlich interessant wird, wofür wohl jeder Verständnis hat:
Kein Kollege kann es sich sonst leisten, sich für \"kleines Geld\" von A bis Z in ein Rechtsgebiet und zudem in den besonderen Sachverhalt eines EVU vertieft einzuarbeiten.
Ein Kollege, der sonst nichts vertieft mit dem Thema Billigkeit von Energiepreisen zu tun hat, wird sich also nicht tagelang in die Materie vertiefen können und wollen.
Die Versorgungswirtschaft nutzt die Konzentration auf wenige Spezialisten, die sie ausgesprochen pflegt.
Wollen Verbraucher ebenbürtig vertreten sein, brauchen auch diese Spezialisten, die sich die Spezialisierung leisten können (Fortbildungsaufwand, Vorhalten der Fachzeitschriften).
Dies ist nur gewährleistet, wenn die spezialisierten Kollegen, die insoweit in Vorleistung getreten sind, auch im Fall der Fälle beauftragt werden, um den betriebenen Aufwand zu amortisieren und sie auch weiterhin für das Thema zu motivieren.
Es wurde in der Zwischenzeit ersichtlich viel geleistet, um auf Auseinandersetzungen gut vorbereitet zu sein.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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