Energiepreis-Protest > SWK Stadtwerke Kaiserslautern

Preiserhöhung Kaiserslautern, Gutachten Wirtschaftsprüfer

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Graf Koks:
@skorpio
@RR-E-ft:


Der Hut ist schon ganz schön alt ... schon in der Entscheidung VIII ZR 240/90 hat sich der BGH zu der Frage geäußert, ob die Vorlage eines (Wirtschaftsprüfer)testats zum Nachweis der Angemessenheit der eigenen Preisgestaltung ausreicht. Der BGH hat dort ausdrücklich beanstandet, dass sich aus dem Testat kein zahlenmäßiger Aufschluß darüber ergibt, wie sich die Kosten- und Gewinnkalkulation zusammensetzt. Daher, so der BGH, sei das Testat einer Nachprüfung unzugänglich.

Die Klage wurde seinerzeit abgewiesen.
Hier der Link zu der Entscheidung:

http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/Service/Container_Urteilssammlung/site__1653/

Dies gilt vorliegend auch in dem Fall, dass lediglich ausschnittsweise (und noch dazu ohne Bezug auf den Kosten\"mix\" des Versorgers sowie das Verhältnis zwischen ursprünglichen Einkaufs- und Weiterverkaufspreis) Preisentwicklungen beim Gasbezug dargestellt werden, bei denen noch dazu zu besorgen ist, dass Sie auf unwirksamen Langfrist- Lieferverträgen mit Gesamtbedarfsdeckung beruhen; denn mit den tatsächlichen Importpreisen hat das alles wenig zu tun:

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Energie/Energiestatistiken/energiestatistiken,did=53736.html

Hinzu kommt die Frage, warum von einem Preisvorteil der Verbraucher die Rede ist, wenn doch eigentlich ohnehin nur ein Teil des von ihnen geleisteten Entgelts auf den Gaseinkauf entfällt. Wie viel verraten uns die Herren Detemple und Klos nicht ...

Also, Verbraucher, mal hergehört: Ihr wisst gar nicht wie gut wir es mit euch meinen ...

M.f.G. aus Berlin
der Graf

skorpio:
Hallo,

einmal mehr - besten Dank für die Informationen.

Mittlerweile hat die Gasanstalt meinen Widerspruch zur Kenntnis genommen und führt nun in Ihrem Schreiben Urteile an, nach denen solche Testate als Nachweis für eine gewinneutrale Kostenüberwälzung anzuerkennen seien: LG Heilbronn vom 19.1.2006 und LG Karlsruhe vom 3.2.2006.

Die Gasanstalt geht mit Hinweis auf diese Urteile davon aus, dass sich mein Widerspruch erledigt hat.

Wenn ich das richtig verfolgt habe, sind doch beide Urteile zur Revision beim BGH angekommen.

Stimmt das? Kann man das irgendwo \"offiziell\" nachlesen? Die Urteile sind doch damit nicht rechtskräftig, oder? Sofern das so ist, hat sich mein Widerspruch natürlich in keinster Weise erledigt...

Danke, Grüße & frohe Ostern

R.

Cremer:
@skorpio

richtig, Revisionen sind eingereicht.

das wissen auch die Versorger. Wollen aber hier die Kunden mit dieser Argumentation über den Tisch ziehen.

Suchen Sie im Energienetz unter Urteile

Bubi:
@skorpio
Schön zu lesen, dass es auch einige Pfälzer gibt, die sich gegen diese Preistreiber zur Wehr setzen. Bin ebenfalls Kunde bei besagter Gasanstalt, habe Musterbrief, Androhung der Sperrung und gekürzte Abschlags- und Jahresabrechnung schon hinter mir. Man droht mir nun Verzugszinsen (in Höhe von 5% über dem Basiszins) über den ausstehenden Betrag ab Juli an. Die bekommen den Hals einfach nicht voll. Sie verweisen ebenfalls auf die von Dir genannten Urteile.

Für mich stellen sich nun folgende Fragen:
1) Ich hatte in 2005 den Preiserhöhungen für Okt. 2005 wiedersprochen, den im Januar und nun zum 1.April aber nicht mehr, da ich davon ausgehe, dass der erste Widerspruch reiche. Stimmt das, oder muss ich jeder Erhöhung widersprechen?
2) Wie soll ich auf das Schreiben der Gasanstalt reagieren?

Schöne Grüße aus der bewölkten Pfalz und ein frohes Osterfest.

Cremer:
@Bubi,

widersprechen Sie immer allen Preiserhöhungen

Widerholen Sie Ihren Widerspruch immer schön gebetsmühlenhaft und beziehen sich im Betreff auf Ihre vergangenen Schreiebn mit Datum.

So hat mein Betreff des aktueller Widerspruchs zum 1.4.06 bereits 3 Zeilen erreicht.

Achtung: Legen Sie auch Widerspruch nicht nur gegen die Preiserhöhungen, sondern auch gegen die Preishöhe an sich ein.

Reagieren brauchen Sie nur, indem Sie bekräftigen, den Widerspruch/Widersprüche aufrecht erhalten.

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