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Preiserhöhung Kaiserslautern, Gutachten Wirtschaftsprüfer

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skorpio:
Hallo,

zum dritten Mal innerhalb von 8 Monaten erhöht die Gasanstalt Kaiserslautern die Bezugspreise. Ab 1.4. steigt der Verbrauchspreis abermals um knapp 6%, sodass seit dem 1.9.2005 eine Steigerung um über 32% zu verbuchen ist.

Um dem Verbraucher diese Erhöhung schmackhaft zu machen und das \"Vertrauen in die Gasanstalt zu rechtfertigen\" (O-Ton), hat sie sich von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen bescheinigen lassen, dass sie seit 2004 die Verkaufspreise nicht über die Bezugspreiserhöhungen hinaus angehoben hat.

Diese Bescheinigung ist hier
http://www.gasanstalt.de/pdf/bescheinigung_wirtschaftspruefung.pdf
einsehbar.

Ich denke, dieses Blatt kann wohl nicht Nachweis der Billigkeit des Gesamtpreises angesehen werden. Anforderungen nach BGH VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183, wurde hier ja schon besprochen.

Dennoch könnte man ja nun annehmen, dass die Erhöhung nun billig sein kann, da die ja unmittelbar aus den Einkaufspreisen abgeleitet wird.

In jedem Fall möchte ich nun wiederum Widerspruch einlegen. Ist hier auf eine besondere Formulierung zu achten? Die Musterschreiben haben bisher ja mehr auf die Unbilligkeit der Preiserhöhung abgestellt. Das könnte ja jetzt schief gehen.

Ich will keine Fehler bei den Formulierungen machen - aus jedem falschen Wort kann sich ja am Ende ein Stolperstein entwickeln.

Gibt es ein Musterschreiben, das auf diese Situation passt - also die Erhöhung trotz nachweislich gestiegener EK-Preise für unbillig erklärt?

Besten Dank & Gruß

R.

Cremer:
@skorpio,

nehmen Sie den Musterbrief.

Ergänzen jedoch im Wortlaut \" und gegen die Preishöhe an sich\".

Ein Amtsgericht ist nurauf die Preissteigerung abgefahren und befand diese als billig.

RR-E-ft:
@skorpio

Man kann weder ersehen, was geprüft wurde, noch anhand welcher konkreten Unterlagen.

Es ist gar nicht ersichtlich, ob die Unterlagen vollständig vorgelegt wurden.

Möglicherweise sind gar nicht alle Bezugsverträge / Belege über den erfolgten Gaseinkauf vorgelegt worden, etwa solche für Gaslieferungen an Stadtwerke....

Zudem fehlt eine Haftungserklärung/ Prüfvermerk der Wirtschaftsprüfer, auf welche man ggf. nicht ohne Grund verzichtet haben mag.

Aus einem solchen könnten ggf. Schadensersatzansprüche der Kunden gegen die Prüfer hergeleitet werden.

Sonst ist es wie beim Lotto: Alle Angaben ohne Gewähr.

Eine entsprechende Haftungsfreizeichnung  und Einschränkung der getroffenen Aussagen könnte sich gerade ausdrücklich auf den Seiten 1 bis 7 finden, die man ggf. gerade deshalb nicht zur Kenntnis bringt.

In diesem Sinne erscheint das Vorgehen nicht unbedingt seriös.

Schlussendlich ist auch nicht klar, ob die tatsächliche Preisanpassung zum 01.04.2006 der entsprach, welche man der bereits  am 24.03.2006 abgeschlossenen Bescheinigung zu Grunde legte.


Ich bezweifle, dass die aufgewandten Kosten für eine solche Bescheinigung einem \"guten Wirtschaften\" entsprechen.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Matthias:
Es wird hier darauf verwiesen nach Erhalt eines Gutachtens,  welches die Preiserhöhung ab Sep 2004 als nicht überhöht ausweist, erneut Widerspruch gegen die gesamte Preisforderung einzulegen (aktuelles Musterschreiben)

Folgende Frage ergibt sich nun für mich:

Gegen Ende 2004 haben die meisten Musterbriefe Widerspruch gegen die Preiserhöhung und alle folgenden eingelegt.
Wenn ich nun Anfang 2006 erneut gegen die gesamte Preisforderung Einspruch (gem. §315) erhebe, hebelt das den ersten Einspruch von Ende 2004 aus ?

mfg
Matthias

Cremer:
@Matthias,

nein, Sie bekräftigen und erneuern diesen Widerspruch. Beziehen Sie sich im Bezug auf Ihre vergangenen Schreiben mit den Widersprüche.

Meine Bezugszeile hat bereits 3 Zeilen erreicht:

Ihre Preiserhöhung zum 1.4.2006
Meine Schreiben vom 16.9.04, 30.9.04, 27.12.2004,  2.4.2005, 2.7.2005, 2.10.2005, 1.1.2006 und 19.2.2006

Kundennummer 212XXXXX


Vergessen Sie nicht auch gegen die Preishöhe an sich Widerspruch einzulegen.

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