Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Jahresabrechnung erhalten - jetzt noch Einspruch ?

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josch:
Hallo Monaco,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Mit dem "einfachen" berechnen tue zumindest ich mich schwer. Ehrlich gesagt habe ich Ihre Anleitung nicht verstanden. Ich habe über die "Suche" die Heiztage im langjährigen Mittel für die jeweiligen Monate gefunden (http://iwu.de/datei/Gradtagszahlen_Deutschland.xls). In der Summe sind dies 259 Tage. Der Abrechnungszeitraum beinhaltet hingegen nur 211 Heiztage in 295 Kalendertagen. Nach meinem Verständnis erhalte ich mit folgender Rechnung den geschätzten Jahresverbrauch;
   "Vorraussichtlichen Jahresverbrauch" = "Abgerechneter Verbrauch" / 211 * 259
Das Ergebnis multipliziere ich mit dem Netto-Gaspreis vom Juni 2005 (den ich als billig anerkenne) und teile es durch 12. Das ganze mal 1,16 und ich habe den Erdgasbruttoteil der Abschlagsforderung.

Wie verhält es sich eigentlich wenn ich in meinen Berechnungen einen "Fehler" gemacht habe? Muss der Versorger mich da nett drauf hinweisen oder kann er deswegen den Widerspruch in seiner Gesamtheit ablehnen? Zumindest die Berechnung des Abschlages ist in der Abrechnung nicht transparent. So kann ich nicht sicher gehen, dass lediglich der Erdgasarbeitspreis unterschiedlich in den Berechnung von mir und dem Versorger ist.

Wer sich so eine Rechnung der RheinEnergie mal anschauen möchte, der findet ein Muster unter http://www.rheinenergie.com/lang/de/os/rechnungsinfo/index.php

Nochmals vielen Dank
josch

Cremer:
@josch,

nun legen Sie zunächst mal Widerspruch gemäß Musterbrief ein und akzeptieren Sie nur die Preise Sep. 2004.

Hier in Ihrem Fall können Sie vermutlich nur auf die Preise zurückgreifen, die Ihenn bei Vertragsabschluß beim Einzug vorlagen, also 0,04031 €.

Wenn Ihnen die Jahresrechnung vorliegt, dann errechnen Sie "Ihren Preis".

Die Einzugsermächtigung ist natürlich so eine sache. Bei einer Gutschrift in der Jahresrechnung läßt sich nicht zurückfordern.

Sollte der Versorger die Differenz bei der Jahresrechnung abbuchen, kann man diese zurückbuchen lassen und Sie zahlen nur die Differnez zu Ihrer erstellten Rechnung.

Deshalb sollen die Abschläge auch so niedrif sein, dass auf alle Fälle mit dem Preis Sept. 2004 und dem Jahresverbrauch zu Ihren Abschlägen eine Nachzahlung rauskommt.

Ich würde da mal abwarten, was die Jahresrechnung aussagen wird.
Wann kommt die?

Oder ist die schon da. Dann sdo verfahren wie oben geschildert.

Die neue Abschlagshöhe für 2006/2007 ist dann auf Ihre erstellte Jahresrechnung dividiert durch die Anzahl der Abschläge von Ihnen festzusetzen.

Monaco:
@josch

Weil in einzelnen Monaten ganz unterschiedliche Verbräuche anfallen (im Winter viel mehr als im Sommer ...), rechnen Sie mit den Gradtagszahlen wie folgt:
Zunächst nehmen Sie sich Ihren konkreten letzten Verbrauchszeitraum vor. In Ihrem Fall sind dies 259 Tage, die volle oder anteilige Monate betreffen. Für die vollen Monate übernehmen Sie die nachfolgend genannten Monatsgradtagszahlen. Für die (vermutlich) beiden Teilmonate (Anfang und Ende) rechnen Sie die Verbrauchstage durch die Tage des jeweiligen Monats (z.B. 10:30x150=50).
Am Ende Ihrer Rechnung erhalten Sie eine Summe, die so um die 700-800 liegen müsste. Um auf 1000 hochzurechnen, rechnen Sie einfach Ihren Verbrauch x 1000 geteilt durch Ihre erhaltene Summe (z.B. 750).
Als Gradtagszahlen benutzen Sie die nachfolgenden, obwohl diese nur Duchschnittswerte angeben und jede Region jährlich konkret ermittelte hat:
 Januar=170,
 Februar=150,
 März=130,
 April=80,
 Mai=40,
 Juni+Juli+August=40,
 Spetember=30,
 Oktober=80,
 November=120,
 Dezember=160
 (Jahres-Summe=1000)
Mit diesen Zahlen können Sie somit ihren überschlägigen Verbrauch (in kWh oder m³*ca. 11) für ein Jahr ermitteln.
Hinzu kommt dann noch der (Jahres-)Grundpreis und auf alles noch die MwSt. - geteilt durch 12 = Ihr Ergebnis.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

josch:
Meinen herzlichsten Dank an Sie Beide. Ich denke, dass das Schreiben damit ausreichend gut ist um morgen auf den Weg zum Versorger zu gehen - per Einschreiben. Ich bin gespannt wie dessen Reaktion ausfallen wird.

Nochmals vielen Dank für Ihre Mühen im allgemeinen wie auch im speziellen.
josch

josch:
Hallo,

nun hat mir die RheinEnergie zurückgeschrieben und mir mitgeteilt das es ja eine Ölpreisbindung und andere Dinge gibt und das es für mich als Verbraucher alles ganz toll sei. Interessiert mich nicht wirklich und will ich auch gar nicht lang hier breittreten. Interessant sind zwei Punkte in dem Schreiben. Erstens "Da unsere Gaspreise als nicht nach Belieben (einseitig, nach freiem Ermessen), sondern nach nachvollziehbaren, vertraglich vereinbarten Formeln angepasst werden, findet im Übrigen auch der in diesem Zusammenhang gelegentlich genannte §315 bei unseren Gaslieferverträgen keine Anwendung". Durch das runterspielen von §315, der ja nun mal Dreh- und Angelpunkt des gesamten Widerspruchs ist, wird eine nicht unerheblich Verunsicherung erzeugt. Zumal ich es als sehr geschickt ansehe, dies fast schon in einem Nebensatz eines bemüht höflichen Schreibens zu machen. Das ganze erzeugt den Eindruck von "da habe ich wohl was falsch verstanden und es ist wohl besser zu bezahlen".
Hierzu fehlt mir noch ein richtig schöner Antwortsatz.

Und dann wird mir empfohlen, wenn ich mit dem Gaspreis (immer noch) unzufrieden wäre, doch unter Vorbehalt zu zahlen, da ich somit ja die unnötigen und unangenehmen Konsequenzen eines Mahnverfahrens vermeiden könnte.

Es handelt sich also in meinen Augen um den Versuch beim Leser eine Verunsicherung und Angst hervorzurufen auf die Art "Kommen Sie mal her. Ich erklär Ihnen das noch mal.... ....wenn Sie es immer noch nicht begriffen haben, dann wird es jetz aber unangenehm".

Ich glaube nicht, dass das Schreiben des Versorgers eine Antwort meinerseits zwingend erforderlich macht, aber ich möchte antworten. Würde mich also freuen, wenn ich bzg. §315 nochmals eine kleine Formulierungshilfe bekäme.

Danke
joscho

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