Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Jahresabrechnung erhalten - jetzt noch Einspruch ?

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Schöfthaler:
Den Versorgern fehlen für die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens die rechtlichen Grundlagen.

Die Rechtmäßigkeit der Unbilligkeitseinrede mit der Berufung auf §315 BGB und der entsprechenden Kürzung von Rechnungen, in denen Preise einseitig (d.h. ohne Bestätigung durch den Kunden - unabhängig davon, ob die Erhöhungen mit einer Formel berechnet oder gewürfelt werden!) festgesetzt werden - bis zum Nachweis der Billigkeit - wurde mittlerweile höchstrichterlich geklärt und in vielen Einzelurteilen bestätigt (vgl. z.B. BGH VIII ZR 240/90 02.10.1991, AG Karlsruhe 1 C 262/04, AG Heilbronn 15 C 4394/04 15.04.2005, LG Neuruppin 2 O 28/05 03.06.2005,
BGH X ZR 60/04 05.07.2005, BGH VIII ZR 38/05 21.09.2005, BGH K ZR 36/04 18.10.2005, LG Hannover 21 O 83/05, AG Neuwied 4 C 774/05, AG München 133 C 15392/05, AG Delmenhorst 4 AC 4001/06 06.01. u. 04.04.2006, LG Bonn 8 S 146/05 31.01.2006, BGH VIII ZR 138/05 15.02.2006, BGH-Richterin B. Ambrosius Dt. Mietgerichtstag 01.04.2006, LG Hamburg 301 O 32/05 05.04.2006, OLG Düsseldorf VI - 2 U 16/05 Kart 12.04.2006, etc.).

Auch das von den Versorgern häufig genannte, noch nicht rechtskräftige Urteil des LG Heilbronn (6 S 16/05, 19.01.2006, in Revision beim BGH) bestätigt ausdrücklich das Recht des Verbrauchers, bis zu einer gerichtlichen Klärung „eine verlangte Erhöhung seines Gaspreises zunächst zurück-zuhalten“ (dort unter III A 2d). Ohne nachvollziehbaren und prüffähigen Nachweis der Billigkeit sind die entsprechenden Forderungen nicht verbindlich, nicht fällig und demnach auch nicht mahnfähig.

Im übrigen:
Die hohen Erdgaspreise werden überall mit den Grenzübergangspreisen und der Kopplung ans Heizöl begründet. Dennoch bestehen innerhalb Deutschlands Endpreisunterschiede bis zu 47%; das ist für uns Verbraucher einfach nicht nachvollziehbar. Selbst einen Erklärungsansatz bleiben uns die Versorger in der Regel bis heute schuldig.

faun:
Hallo,
Habe auch meine Endabrechnung bekommen und werde wie empfohlen Wiederspruch einlegen.
Ich habe dann meine Rechnung auf den Preis vom 1.5.2004 umgerechnet,dann durch 12 geteilt  und festgestellt,das ich 419,93 Euro zu viel gezahlt habe,was mache ich damit,fordere ich diese summe per Überweisung zurück oder wie verfahre ich damit.

Cremer:
@faun,

bitte lesen Sie die Threads in de vergangenen 3 Monaten.

War schon hier behandelt worden

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Das Geld ist weg. Sie dürfe nicht aufrechnen.
Sie hätten  rechtzeitig Widerspruch einlegen müssen und die Abschläge kürzen müssen.

Also neuer Zeitraum, neues Spiel.

Kürzen Sie!!!

karl:

--- Zitat von: \"Cremer\" ---@faun,

bitte lesen Sie die Threads in de vergangenen 3 Monaten.

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Das Geld ist weg. Sie dürfe nicht aufrechnen.
Sie hätten  rechtzeitig Widerspruch einlegen müssen und die Abschläge kürzen müssen.

Also neuer Zeitraum, neues Spiel.

Kürzen Sie!!!
--- Ende Zitat ---




Aber in dem Musterschreiben "Antwort auf Jahresrechnung" ist die Verrechnung eines Gutahbens mit der nächsten Abschlagszahlung enthalten, wenn Versorger nicht zurücküberweist.
Was ist denn jetzt richtig?

Grüße aus Eichenau

Karl

winampdevil2:

--- Zitat von: \"karl\" ---
Was ist denn jetzt richtig?

--- Ende Zitat ---


Hallo,
auch ich bin auf diesen Widerspruch gestossen, da ich gerade meine Jahresrechnung am Wickel habe.
Auch ich hab ein geringes Guthaben, was ich "irgendwie" wiederhaben möchte. Ausserdem ringe ich gerade mit mir, nur Preise von 9/2004 zu bezahlen, wobei sich natürlich mein Guthaben erhöhen würde (habe bis jetzt Preise von 6/2005 akzeptiert.)
Vielleicht hilft ja die Lektüre des Sonderhefts der Energiedepesche, leider hab ich es noch nicht erhalten (ist aber bestellt).

Grüße
Frank

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