Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
Martinus11:
Hallo bolli,
danke, das war hilfreich.
Also das EVU hat den alten Vertrag explizit gekündigt und stützt dies auf die GAS GVV als Rechtsgrundlage. Meinem Wunsch nach Nennung einer konkreten Vorschift ist man nachgekommen und hat dann Teil 2, §5 Abs. 2 genannt.
Der alte Tarif weist Elemente sowohl von Grund- als auch Sondertarif auf, eine eindeutige Zuordnung war auch dem Mitarbeiter am Telefon nicht möglich.
Ich habe der Kündigung jedenfalls widersprochen und die Zuweisung zur Grundversorgung als für mich nicht wirksam erklärt. Einen neuen Vertrag habe ich nicht unterschrieben. Ich handle konsequent so, als ob ich noch im alten Tarif wäre.
Hm, sieht so aus, als ob ich die Nachzahlung erledigen sollte und im Hinblick auf die unklare Rechtssituation \"in dubio pro meo\" ;) beim nächsten Mal ggf. aufrechnen sollte. Ein klarer Fehler, der dem EVU sofort eine eindeutige Handhabe gegen mich in die Hand drückt, wäre es offenbar jedenfalls nicht. Die Nachzahlung ist dann halt weg und wenn sich keine Aufrechnungsmöglichkeit ergibt, bleibt es dabei.
Noch besser wäre es, ich könnte die Abschläge jetzt so belassen wie bisher und nicht nach oben anpassen, dann entstünde eine Überzahlung gar nicht erst (wahrscheinlich). Aber wenn ich meiner von mir vertretenen Rechtsauffassung treu bleibe, müsste ich den Abschlag ordnungsgemäß erhöhen.
Verzwickt.
bolli:
--- Zitat ---Original von Martinus11
Also das EVU hat den alten Vertrag explizit gekündigt und stützt dies auf die GAS GVV als Rechtsgrundlage. Meinem Wunsch nach Nennung einer konkreten Vorschift ist man nachgekommen und hat dann Teil 2, §5 Abs. 2 genannt.
Der alte Tarif weist Elemente sowohl von Grund- als auch Sondertarif auf, eine eindeutige Zuordnung war auch dem Mitarbeiter am Telefon nicht möglich.
--- Ende Zitat ---
Wie oft, erzählen die Mitarbeiter der EVU ne Menge Blödsinn, ob bewusst oder unbewusst zur Verunsicherung sei mal dahingestellt.
Auf jeden Fall ist eine Kündigung (in der Regel) nur im Sondervertrag möglich. In der Grundversorgung müsste der Preis nach billigem Ermessen festgelegt werden und bedürfte keiner Vertragsanpassung, da die GasGVV
diese Preisanpassung OHNE Vertragsänderung schon zulässt. Sie hatten also klar einen Sondervertrag.
Die genannte Vorschirft ist als Rechtsgrundlage für die Preisänderung in der Grundversorgung tauglich.
--- Zitat ---Original von Martinus11
Ich habe der Kündigung jedenfalls widersprochen und die Zuweisung zur Grundversorgung als für mich nicht wirksam erklärt. Einen neuen Vertrag habe ich nicht unterschrieben. Ich handle konsequent so, als ob ich noch im alten Tarif wäre.
--- Ende Zitat ---
Was Ihnen aber vermutlich nicht hilft, wenn Sie wirksam gekündigt wurden (wo ich im Augenblick mal von ausgehen würde).
--- Zitat ---Original von Martinus11
Hm, sieht so aus, als ob ich die Nachzahlung erledigen sollte und im Hinblick auf die unklare Rechtssituation \"in dubio pro meo\" ;) beim nächsten Mal ggf. aufrechnen sollte. Ein klarer Fehler, der dem EVU sofort eine eindeutige Handhabe gegen mich in die Hand drückt, wäre es offenbar jedenfalls nicht. Die Nachzahlung ist dann halt weg und wenn sich keine Aufrechnungsmöglichkeit ergibt, bleibt es dabei.
--- Ende Zitat ---
Bevor Sie zurückzahlen sollten Sie mal prüfen (lassen), welchen Anspruch das EVU überhaupt gegen Sie hat. Sie haben bisher die Preise von 2004 gezahlt, aber wie war Ihr Vertragsanfangspreis, denn lediglich dieser ist geschuldet, falls es keine wirksame oder wirksam in den Vertrag eingebundene Preisanpassungsklausel im Sondervertrag gab/gibt. Falls Ihr Vertrag älter ist als der Zeitpunkt, zu dem Sie zu kürzen begonnen haben, haben Sie vermutlich eh bisher zuviel gezahlt, da wir Widersprüchler zu Beginn unserer Aktionen meist nur die damals aktuellen Preise eingefroren haben.
Der BGH hat aber mittlerweile entschieden (BGH-Urteil vom 14.07.2010 - VIII ZR 246/08), dass aus einer widerspruchslosen Zahlung keine Zustimmung zu Preisänderungen hergeleitet werden kann und somit etwaige Preisanpassungen während der Vertragslaufzeit nicht als akzeptiert gelten. Somit bleibt lediglich der Vertragsanfangspreis als vereinbart anzusehen.
Da Ihre Rückforderungsansprüche aber einer Verjährung unterliegen, können Sie lediglich die Rechnungen der letzten 3 Jahre \"neu\" berechnen.
Fraglich ist also, wann Ihr SV gekündigt wurde und wieweit Sie darin zurückrechnen können.
--- Zitat ---Original von Martinus11
Noch besser wäre es, ich könnte die Abschläge jetzt so belassen wie bisher und nicht nach oben anpassen, dann entstünde eine Überzahlung gar nicht erst (wahrscheinlich).
--- Ende Zitat ---
Möglicherweise befinden Sie sich ja nun in der Grundversorgung. Dort gelten andere Bedingungen als im SV, nämlich das gesetzliche Preisbestimmungsrecht (oder wie RR-E-ft immer sagt, die Preisbestimmungspflicht). Auch hier können Sie wie schon erwähnt widersprechen und auch hier können Sie bis zum Nachweis der Billigkeit Ihre Zahlungen kürzen. Auf welchen Betrag, bleibt dabei aber völlig offen, da Sie ja gerade nicht wissen, was der billige Preis ist (Sie bezweifeln ja lediglich, dass die geforderten Preise unbillig sind). Theoretisch brauchten Sie gar nichts zu bezahlen, da Forderungen bei einem Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB zunächst nicht fällig sind. Jedoch sahen die Gerichte in der Vergangenheit eine solche Vorgehensweise nicht gerne, da ja auch nicht davon auszugehen ist, dass bei einer gerichtlichen Bestimmung des billigen Preises für den Fall, dass der vom EVU geforderte Preis tatsächlich unbillig war und ein entsprechender Bestimmungsantrag seitens des EVU gestellt würde (dieses wäre gem. § 315 Abs. 3 S. 2 möglich), bei Null liegen würde. Des weiteren müssen Sie bei einer späteren Feststellung des billigen Preises für den gesamten Zeitraum Zinsen für den Betrag bezahlen, den Sie noch nicht gezahlt hatten.
Grundsätzlich bleibt aber derzeit der größte Stolperstein beim Unbilligkeitseinwand in der Grundversorgung der Preissockel des VIII. BGH-Senats. Damit ist die Hürde auch bei den Untergerichten recht hoch und bedarf einer überzeugenden Prozessführung, um um diese Klippe drum herum zu kommen. Das ist deutlich schwieriger als der Widerspruch im Sondervertrag. Und da Sie aus Süddeutschland kommen, wird es noch schwieriger, da hier die Gerichte deutlich eher zugunsten der EVU entscheiden, in Bayern sogar teilweise explizit entgegen der Rechtssprechung des BGH.
Martinus11:
Ui, interessant.
Sie sagen \"Die genannte Vorschirft ist als Rechtsgrundlage für die Preisänderung in der GRUNDVERSORGUNG tauglich\" und denken, ich wurde wahrscheinlich trotzdem wirksam gekündigt, obwohl es offenbar ein SONDERvertrag war?
Was übrigens nach Aussage des Mitarbeiters für einen Grundtarif spricht, sei z.B. die fehlende feste Vertragslaufzeit. Extra was neu unterschrieben hatte ich damals für diesen Vertrag aber nichts.
Der bisher als Einziges von mir unterschriebene Vertrag der Vorgänger-Firma, die EON dann gekauft hat, war explizit als Sondervertrag gekennzeichnet und schloss Bedingungen mit ein, die in Nr. 2 folgende preisänderungsklausel enthält: \"GVS ist berechtigt, die Preise der Sonderverträge im gleichen prozentualen Umfang wie die Lieferpreise des Vorlieferanten zu ändern. Ist der Kunde nicht einverstanden, so hat er Anspruch auf die Allgemeinen Tarife, ohne Kündigungsfrist\". Da dieser Ursprungsvertrag mit dem Namen meines Vermieters versehen war (ich miete ein Haus), habe ich bei dem EVU angerufen und daraufhin meinen Namen reingeschrieben und außerdem die Überschrift \"Sondervertrag für die Haushaltsvollversorgung\" durchgestrichen und \"Normaler Heiztarif G150\" daneben geschrieben. In einem extra Schreiben habe ich dem EVU außerdem explizit mitgeteilt, ich wünsche den \"normalen Heiztarif G150\".
Jedenfalls haben Sie richtig vermutet, dass es einen Vertragsanfangspreis gibt. Sofern der wirksam zustande kam.
bolli:
Also zur Erläuterung
1.) § 1Abs. 1 GasGVV lautet:
--- Zitat ---Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Gas zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden.
--- Ende Zitat ---
Das ist der GESETZLICH vorgeschriebene Zuständigkeitsbereich. SONDERverträge sind qua Gesetz nicht von dieser Verordnung umfasst, ABER einige Versorger versuchen in ihren individuellen AGB\'s zu ihren Sonderverträgen, die gesetzlichen Vorschriften mit zu vereinbaren, was auch zulässig ist. In vielen Fällen ist dieses in der Vergangenheit aber nicht gelungen, da die AGB wegen Verstoß gegen § 305 BGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Dazu ist nämlich notwendig, dass diese AGB (nebst GasGVV, falls diese ebenfalls einbezogen werden soll) dem Kunden VOR Vertragsabschluß ausgehändigt wurde. Eine Übersendung solcher Dokumente mit der VertragsBESTÄTIGUNG reicht z.B. nicht aus. Diese Pflicht wurde früher sehr oft nicht erfüllt.
2.) § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV lautet
--- Zitat ---Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
--- Ende Zitat ---
und lässt eine Kündigung der Grundversorgung nicht zu. In Ihrem Fall besteht eine solche Versorgungspflicht aber.
Es gibt in § 6 der GasGVV lediglich eine Auflistung der Fälle, in denen der Grundversorger nicht verpflichtet ist, seine Lieferpflichten gem. EnWG und derGasGVV zu erfüllen. Da fällt ein Tarifwechsel aber nicht drunter.
Ein weiterer Hinweis auf einen Sondervertrag können die zu veröffentlichen Tarife der Allgemeinen Preise der Grundversorgung sein. (§36 Abs. EnWG). Da kann man vergleichen, ob der eigene Preis dem veröffentlichten Allgemeinen Preis entspricht oder günstiger ist. Ist letzteres der Fall, deutet dieses ebenfalls auf einen Sondervertrag.
Auch ist es so, das Heiz-/Heizgastarife meist wegen ihrer höheren Abnahmemengen Sonderkonditionen (Preise) beinhalten und daher eben Sonderverträge sind.
Die Kündigungsfrist ist nicht das einzige Kriterium, welches es zu beurteilen gilt.
Des weiteren ist die Passage, dass Sie für den Fall, dass Sie mit der Preisänderung nicht einverstanden sind, Anspruch auf die Allgemeinen Tarife haben, ist ein klares Indiz dafür, dass dieser Vertrag eben kein Grundversorgungsvertrag war/ist. Sollte der nicht zwischendurch gekündigt worden sein, wären Sie immer noch im Sondervertrag gewesen (ggf. bis jetzt gekünigt wurde).
3.) Die verwendete Preisänderungsklausel dürfte mit ziemlicher Sicherheit unwirksam sein, da sie nur ein RECHT, aber keine PFLICHT zur Preisanpassung enthält, wie es der BGH mittlerweile in seiner Rechtssprechung verlangt.
4.) Wenn der Vertrag von Ihnen abgeschlossen (unterzeichnet) wurde und Sie erst bei Übersendung des Vertrages gesehen haben, dass dieser fälschlicherweise auf Ihren vermieter ausgestellt war uns dieses auch vom EVU nach Ihren Anruf in der Weise berichtigt wurde, dass die Rechnungen und sonstigen Schreiben an Sie gerichtet waren, so ist sicher davon auszugehen, dass auch Sie der vertragspartner sind und somit ein Sondervertrag existierte und falls dort Preise mit vereinbart wurden, diese Vertragsgegenstand sind.
berghaus:
--- Zitat ---Zitat von bolli: ….so ist sicher davon auszugehen, dass auch Sie der Vertragspartner sind und somit ein Sondervertrag existierte……
--- Ende Zitat ---
Also galt bis zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wurde, der vereinbarte Anfangsvertragspreis!
Frage noch: Wie hoch und in welchem Jahr wurde der Vertrag abgeschlossen?
--- Zitat ---Zitat von Martinus 11: Also das EVU hat den alten Vertrag explizit gekündigt und stützt dies auf die GAS GVV als Rechtsgrundlage.
--- Ende Zitat ---
Und jetzt möchten wir noch wissen: Was stand in dem Vertrag über Kündigung und Kündigungsfristen?
Die Begründung für eine Kündigung ist wohl belanglos.
Wichtig ist die Frage:
Wurden die Kündigungsfristen eingehalten?
Und meine alte Frage:
Muss der Versorger im Falle der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eine neue Kündigung schicken oder wird diese Kündigung zum nächst möglichen Termin, z.B. zum nächsten Jahreswende wirksam?
berghaus 12.03.11
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