Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist

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Martinus11:
Puh, vielen Dank, also um Missverständnisse zu vermeiden, muss ich vielleicht nochmal darauf hinweisen, dass es zwei Sachverhalte zu prüfen gilt, die zwar zusammenhängen, aber wohl nicht in einen Topf geworfen werden dürfen:

1. Die explizite Kündigung des \"Bestpreis-Tarifes\" von EON im September 2009, die auf Teil 2, §5 Abs. 2 der GasGVV gestützt wird. Hier stellt sich die Frage, welche Vertragsart zu diesem Zeitpunkt vorlag und welche Folgen die Kündigung und mein Widerspruch hatte.

2. Der ursprüngliche und bisher als einziges von mir explizit unterzeichnete Vertrag der lokalen Vorgänger-Firma im Jahre 2002. Für Ihn gilt das von mir Gesagte im letzten Posting:
\"Der bisher als Einziges von mir unterschriebene Vertrag der Vorgänger-Firma, die EON dann gekauft hat, war explizit als Sondervertrag gekennzeichnet und schloss Bedingungen mit ein, die in Nr. 2 folgende preisänderungsklausel enthält: \"GVS ist berechtigt, die Preise der Sonderverträge im gleichen prozentualen Umfang wie die Lieferpreise des Vorlieferanten zu ändern. Ist der Kunde nicht einverstanden, so hat er Anspruch auf die Allgemeinen Tarife, ohne Kündigungsfrist\". Da dieser Ursprungsvertrag mit dem Namen meines Vermieters versehen war (ich miete ein Haus), habe ich bei dem EVU angerufen und daraufhin meinen Namen reingeschrieben und außerdem die Überschrift \"Sondervertrag für die Haushaltsvollversorgung\" durchgestrichen und \"Normaler Heiztarif G150\" daneben geschrieben. In einem extra Schreiben habe ich dem EVU außerdem explizit mitgeteilt, ich wünsche den \"normalen Heiztarif G150 mit Bestabrechnung\".

Abgerechnet wurde in der ersten Jahresabrechnung 2003 mit 3,1 C /KWh netto, was tatsächlich dem von mir verlangten \"normalen Heiztarif G 150 mit Bestabrechnung\" entspricht. Und das ist niedriger als der von mir seit Widerspruch bezahlte Preis. Aber ist dieser Vertrag wirksam zustande gekommen und war es ein Sondervertrag?

Das für den Vermieter vorausgefüllte Formular und die beigefügten Blätter \"Preise für Sonderverträge...\" und  \"Bedingungen für Sonderverträge...\" gehen von einem anderen Sondertarif aus, als der, den ich gewünscht und bekommen habe - durch das Durchstreichen des Tarifnamens/Dazuschreiben des gewünschten Tarifes auf dem Formularblatt und das beigefügte extra Schreiben von mir. Die Kündigungklausel in den \"Bedingungen für Sonderverträge...\" bestimmt, dass \"Sonderverträge unbefristet laufen und mit vierwöchiger Frist zum Monatsende gekündigt werden können und zwar erstmals nach zwei Jahren\". Aber ist das und ebenso die (wohl nicht zulässige) Preisanpassungsklausel überhaupt wirksam georden? Wie gesagt, diese Unterlagen beziehen sich alle auf den für den Vermieter vorgesehenen Sondertarif, auch der im Formular genannte Preis von 3,9 C netto, den ich nicht explizit durchgestrichen habe. Ich habe aber den günstigeren \"Heiztarif G 150 mit Bestabrechnung\" bekommen. Und von dem weiß ich nicht viel. Im beigefügten Preisblatt ist ein \"Sondervertrag G\" (G steht für Gewerbe) erwähnt. Es heißt dort zwar \"G\" und nicht \"G 150\" und der dort genannte Preis von 3,05 C differiert gering von den tatsächlichen 3.1 C, aber vielleicht ein Hinweis darauf, dass auch mein G 150 ein Sondervertrag ist/war. Auch die mit dem von mir gewählten Tarif verbundene \"Bestabrechnung\" weist darauf hin, ebenso die von Bolli genannten Kriterien (sofern feststellbar).
Vertragspartner bin sicherlich ich und nicht der Vermieter geworden, denn den Namen habe ich ja rechtzeitig bei der Unterzeichnung geändert, also vor Wegschicken an das EVU und seitdem waren alle Schreiben direkt an mich gerichtet.

Wenn diese Frage des Ursprungsvertrages geklärt ist, wird davon abhängig dann die Frage der Kündigung des \"Nachfolgetarifes\" durch den Rechtsnachfolger EON zu klären sein.

Martinus11:
Also verstehe ich das Gesagte richtig:
1. Der ursprüngliche, 2002 von mir unterzeichnete Vertrag ist wahrscheinlich ein Sondervertrag (G 150) und trotz des anderen Formblattes zustande gekommen.

2. Dieser enthält keine (wirksame) Preisanpassungsklausel und daher schulde ich weniger als den seit 2004 widersprochenen Preis, nämlich nur den im Ursprungsvertrag vereinbarten Preis von 3,05 Cent.

3. Der Rechtsnachfolger EON hat mich 2003/2004 stillschweigend einem Ihrer neuen Sondertarife zugeordnet (\"Bestpreis\") und die kürzliche explizite Kündigung dieses Tarifes 2009 ist o.k.

4. Da ich widersprochen und keinen neuen Vertrag unterzeichnet habe, befinde ich mich jetzt in der Grundversorgung.

Will Kane:
Hallo zusammen,

ich hoffe, meine Frage in diesem Thread stellen zu können, obwohl es sich in diesem Fall um die Ermittlung des "Basispreises" bzw. des "korrekten Preises" zur Berechnung von Rückzahlungs-ansprüchen aufgrund einer ungültigen Preisänderungsklausel handelt.

Der Fall in Stichworten:
- Der Fernwärmeversorger rechnet direkt mit Kunden (ca. 39.000 Haushalte) in Mehrfamilien-häusern ab und nutzt je nach Gebäude unterschiedliche Ausstattungen zur Verbrauchsermittlung.
- Für die Kunden in Mehrfamilienhäusern existiert nur ein Tarif (keine Wahlmöglichkeit).
- Bei seinen Abrechnungen hat der Versorger m.E. die Vorgaben aus § 5 Abs. 2 und § 6 der Heizkostenverordnung ignoriert (keine Vorverteilung der Kosten auf die einzelnen Gebäude mit anschließender Verteilung der Kosten innerhalb jedes Gebäudes auf die entsprechenden Nutzer).
- Die fehlerhafte "Eigeninterpretation" der HeizkostenV ist (in Form von Prozentsätzen) in seine Preisänderungsklausel integriert, was m.E. die gesamte Klausel ungültig macht.
- Neben der AVBFernwärmeV ist auch ein Leistungsbestimmungsvorbehalt (!) Bestandteil der AGB des Versorgers.
- Das Abrechnungsjahr verläuft jeweils vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres,
wodurch bei einem nachträglichen Widerspruch mitsamt Rückforderung und einer Verjährungsfrist von 3 Jahren sogar noch Rückzahlungsansprüche aus den letzten 4 Jahresabrechnungen (2009/10 - 2012/13) hergeleitet werden können.

Meine Frage ist, auf Basis welcher "korrekten Preise" die Rückforderungsansprüche berechnet werden sollen ?
Ursprünglich hatte ich gedacht, die Preise vor der letzten Umgestaltung der Preisänderungsklausel (September 2009) verwenden zu können. Doch aufgrund des Leistungsbestimmungsvorbehalts ist die Änderung der Preisberechnungsfaktoren im Rahmen des bestehenden Tarifs bzw. Vertrags zulässig gewesen. Da die fehlerhafte Umsetzung der Heizkostenverordnung im Rahmen der Preisänderungsklausel durch den Versorger vermutlich schon bei Einführung derselben im Jahr 1981 geschehen ist und ich keinerlei Unterlagen aus jenen Zeiten besitze, fehlt mir jegliche Berechnungsgrundlage für einen Basispreis.

khh:

--- Zitat von: Will Kane am 08. Oktober 2013, 16:41:42 ---[...]
Ursprünglich hatte ich gedacht, die Preise vor der letzten Umgestaltung der Preisänderungsklausel (September 2009) verwenden zu können.
Doch aufgrund des Leistungsbestimmungsvorbehalts ist die Änderung der Preisberechnungsfaktoren im Rahmen des bestehenden Tarifs bzw.
Vertrags zulässig gewesen.
[...]
--- Ende Zitat ---

Es ist nicht ersichtlich, warum die einseitige AGB-Änderung bzgl. der Preisberechnungsfaktoren zulässig und wirksam sein soll !?

PLUS:

--- Zitat von: khh am 08. Oktober 2013, 17:04:54 ---
--- Zitat von: Will Kane am 08. Oktober 2013, 16:41:42 ---[...]Ursprünglich hatte ich gedacht, die Preise vor der letzten Umgestaltung der Preisänderungsklausel (September 2009) verwenden zu können.
Doch aufgrund des Leistungsbestimmungsvorbehalts ist die Änderung der Preisberechnungsfaktoren im Rahmen des bestehenden Tarifs bzw. Vertrags zulässig gewesen.[...]
--- Ende Zitat ---
Es ist nicht ersichtlich, warum die einseitige AGB-Änderung bzgl. der Preisberechnungsfaktoren zulässig und wirksam sein soll !?
--- Ende Zitat ---
@kkh, man wird das hier wohl etwas anders sehen

Wenn dem Wärmeversorger ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt ist, sind wir in diesem Fall doch wieder fast am Anfang bei § 315 ff. BGB. Aufwändige Billigkeitsprüfung vor Gericht; Gutachten ... etc. pp.. Dazu braucht man Daten, Fakten, Kostenrechnungen, Kalkulationsgrundlagen. EuGH ???  Z.B. analog hier:" Selbst wenn der EuGH die Europarechtskonformität des §4Abs. 1 Satz 2 AVBGasV nicht bestätigen würde, müsste dem Versorger ein Preisanpassungsrecht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zugestanden werden."  Im Kreis gelaufen und immer wieder von vorn?
 

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